Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
DRITTER TEIL
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15
a) nach § 9 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung Zeiten auf die Probezeit anzurechnen,
b) nach § 9 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c) nach § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten und Zeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach § 23 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung festzustellen, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Eingangsamt der Laufbahn erfüllt sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.