Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz
§ 1
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
(1) Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, der Hessischen Eichdirektion und der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 15
a) zu ernennen,
b) nach den §§ 24 bis 26 des Hessischen Beamtengesetzes und den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,
c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,
2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2 zu entlassen sowie in den Ruhestand zu versetzen.
(2) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle, mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.