Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210
ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen, werden, soweit in Abs. 2 sowie in § 15 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 62 bis 65 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und
2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBI. S. 338), in Planstellen einzuweisen.
Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen zuständig ist, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes ihrer Dienststelle übertragen.
(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen die Befugnis übertragen,
1. nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden,
3. nach § 57 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangene Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 des Hessischen Beamtengesetzes stehen; unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.