Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren und

2. nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Urlaubsverordnung gleichzeitig mit der Erteilung des Urlaubs festzustellen, dass der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse liegt und die Besoldung ganz oder teilweise weitergewährt wird.

(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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