Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

SECHSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

§ 10

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen.

(2) Als allgemein genehmigt gelten für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 genannten Dienststellen Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Den in § 1 genannten Dienststellen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs oder Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung übertragen, soweit in Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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