Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

VIERTER TEIL
Zuständigkeiten nach urlaubsrechtlichen Vorschriften

§ 7

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

Die Befugnisse, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren, werden den Leiterinnen und Leitern der in § 1 genannten Dienststellen übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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