Gesetze / Landesrecht Hessen / 320-210

ERSTER TEIL
Zuständigkeiten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 17 · Stand: 01.04.2022

(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich oder Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 15 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 4 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Dienststellen sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Dienststellen in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,

2. nach § 28 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

3. nach § 49 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes zu verbieten,

4. nach § 51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro nach § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes im Einzelfall zu erteilen,

5. nach § 58 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben sowie die Erlaubnis zu widerrufen

6. a) nach § 72 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b) nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c) nach § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen und

7. nach § 78 Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu untersagen.

(2) Den in § 1 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Dienststelle, mit Ausnahme der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter, übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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