Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 25 Maßnahmen bei Verstößen
Stand: 21.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/25#abs-1 (1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/25#abs-2 (2) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24a Absatz 2 oder 3 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/25#abs-3 (3) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Nummer 1 und nach Absatz 2 Nummer 1 ist nach fünf Jahren zu löschen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 25 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.02.2013 – III ZR 139/12Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der Prospektangaben auf Grund eines überholten Bestätigungsvermerks in einem veröffentlichten WirtschaftsprüfertestatZitiert von 33
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 23/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 24/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 27/19
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 28/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2024 in Kraft
§ 25 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. I Nr. 377)
BGBl. 2024 I Nr. 377
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.