Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 25 Maßnahmen bei Verstößen
Stand: 21.12.2024
Wird zitiert von 2
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- BGH, 21.02.2013 – III ZR 139/12Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der Prospektangaben auf Grund eines überholten Bestätigungsvermerks in einem veröffentlichten WirtschaftsprüfertestatZitiert von 29
- BGH, 14.06.2022 – XI ZR 395/21Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung; Zuständigkeit des XI. Zivilsenats des BGHZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/25#abs-1 (1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/25#abs-2 (2) Im Falle eines Verstoßes gegen die in § 24a Absatz 2 oder 3 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpPG/25#abs-3 (3) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Nummer 1 und nach Absatz 2 Nummer 1 ist nach fünf Jahren zu löschen.