Gesetze / Wertpapierprospektgesetz
WpPG§ 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
Stand: 24.07.2019
Für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die nicht Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 1. Juni 2012 im Inland veröffentlicht worden sind, sind das Verkaufsprospektgesetz und die §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Wurden Prospekte entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung nicht veröffentlicht, ist für daraus resultierende Ansprüche, die bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 entstanden sind, das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 27 WpPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 01.07.2020 – 7 U 33/19
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 23/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 24/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 27/19
- OLG Düsseldorf, 04.05.2020 – 9 U 28/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 27 umnummeriert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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