Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 297 Form der Antragstellung

Stand: 10.06.2019

Bund189 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/297#abs-1 (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/297#abs-2 (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

§ 296a § 298