§ 297 Form der Antragstellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 189
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 15.02.2023 – 18 Sa 967/22
- BGH, 05.03.2019 – VIII ZR 190/18Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei Nichtberücksichtigung eines prozessualen AnspruchsZitiert von 26
- BAG, 28.08.2008 – 2 AZR 63/07Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Formelle Anforderungen an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers und Einfluss sonstiger Kündigungsunwirksamkeitsgründe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BAG, 04.12.2002 – 5 AZR 556/01Arbeitnehmerstatus: Berufung auf Arbeitnehmereigenschaft trotz Vertrages über freie Mitarbeit regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BAG, 23.01.2007 – 9 AZR 492/06Öffentlicher Dienst: Zulässigkeit der Einschränkung des Bewerberkreises auf wertgleiche Versetzungsbewerber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 8 Sa 27/25
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 U 128/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/297#abs-1 (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/297#abs-2 (2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.