§ 579 Nichtigkeitsklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/579#abs-1 (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/579#abs-2 (2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Wird zitiert von 437 Entscheidungen zu § 579 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 100/13Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei; Subsidiarität der NichtigkeitsklageZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 31.01.2006 – L 13 KN 2837/05
- VGH Bayern, 02.06.2020 – 15 C 20.1266
- BGH, 15.09.2016 – III ZR 461/15Nichtigkeitsklage: Mitwirkung eines noch nicht abgelehnten Richters an der Entscheidung; Verstoß gegen die WartepflichtZitiert von 10
- BGH, 11.12.2002 – XII ZR 51/00Zitiert von 7
- BAG, 28.07.2022 – 6 AZR 24/22Nichtigkeitsklage - Verletzung VorlagepflichtZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – V ZA 7/26
- BGH, 25.06.2026 – VII ZR 150/25Zulässigkeit der Revision gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines BerufungsgerichtsZitiert von 1
- OLG Hamm, 21.04.2026 – 26 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 579 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.