§ 155 Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2014 – 2 S 1529/11Abwassergebühren; Gebührenschuldnerschaft bei Nichteigentümern; gewillkürte Prozessstandschaft im Verwaltungsprozess KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BFH, 17.11.2011 – X E 1/11Erinnerung gegen den Kostenansatz - Vertretungszwang bei Erinnerung, Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung - Kein schwerwiegender Rechtsverstoß durch versehentlich falsche NormbezeichnungZitiert von 6
- BFH, 12.06.2008 – V R 32/06Zitiert von 9
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 – 5 U 32/23Zitiert von 2
- OLG Hamm, 06.07.2022 – 11 W 17/22
- OVG Sachsen, 03.02.2020 – 4 D 66/19
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.