§ 157 Untervertretung in der Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- BVerfG, 17.11.1959 – 1 BvL 80/53, 1 BvL 81/53, 1 BvL 32/55, 1 BvL 20/59, 1 BvR 12/59, 1 BvR 168/59Die Bedürfnisprüfung bei der Zulassung von Prozeßagenten (§ 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
- BVerfG, 21.06.2011 – 1 BvR 2930/10Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit <Art 12 Abs 1 GG> nach Inkrafttreten des RDG - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichende Berücksichtigung einer weiterhin wirkenden <§ 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG> Vollerlaubnis nach dem RBerG - zudem unzureichende Differenzierung zwischen gerichtlicher Vertretung im Allgemeinen und Auftreten in der mündlichen Verhandlung - teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie unzureichender SubstantiierungZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 04.10.2007 – L 6 SB 6134/06 BZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 – L 6 SB 4012/20Zitiert von 3
- BVerfG, 05.05.1987 – 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/85Neuregelung der Berufstätigkeit der Rechtsbeistände; Teilerlaubnis nur für wenige RechtsgebieteZitiert von 94
- BPatG, 09.04.2024 – 12 W (pat) 26/22
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 02.01.2025 – 26 SchH 1/23
- OLG Saarbrücken, 15.03.2023 – 5 W 18/23
- ArbG Oberhausen, 09.02.2023 – 1 Ca 1129/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.