Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 157 Untervertretung in der Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund52 Entscheidungen

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

§ 156 § 158