Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 3
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3?asof=2020-03-05#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3?asof=2020-03-05#abs-2 (2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3?asof=2020-03-05#abs-2a (2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 13 vorzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/3?asof=2020-03-05#abs-3 (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2019 I S. 2768
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.04.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I 886)
BGBl. 2016 I S. 886
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2408)
BGBl. 2015 I S. 2408
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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02.12.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I 2686)
BGBl. 2007 I S. 2686
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 41 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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26.02.1993 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1993 (BGBl. I 278)
BGBl. 1993 I S. 278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.