Gesetze / Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
ZHG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/4#abs-1 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 20a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 2 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 2 Absatz 2 oder 3 oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZHG/4#abs-2 (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 4 ZHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.02.2016 – 3 B 68/14Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen UnwürdigkeitZitiert von 31
- VG Köln, 25.10.2016 – 7 K 3024/15Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 14.03.2013 – 3 A 339/11
- VG Hannover, 24.11.2010 – 5 A 1975/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.12.2004 – 13 B 2200/04Zitiert von 7
- OVG NRW, 08.10.2018 – 13 B 1234/18
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 13.07.2017 – 14 K 146.15Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.06.2017 – 13 A 2455/16Zitiert von 2
- VG Köln, 14.07.2015 – 7 L 1343/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ZHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2515)
BGBl. 2011 I S. 2515
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 983)
BGBl. 2010 I S. 983
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1776)
BGBl. 2004 I S. 1776
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04.12.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2001 I S. 3320
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23.03.1992 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I 719)
BGBl. 1992 I S. 719
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