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Artikel 2 · BT-Drs. 19/13825 · S. 70
Zu Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Zu Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Zu Nummer 1 Die Vorschrift bestimmt, dass staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Be- rufe einer Anästhesietechnischen Assistentin oder eines Anästhesietechnischen Assistenten und einer Operations- technischen Assistentin oder eines Operationstechnischen Assistenten mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes darstellen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/13825 Bei diesem Gesetz handelt es sich um die erste bundeseinheitliche Regelung der beiden Berufe. Die aufgrund des bislang vorhandenen Regelungsgefüges entwickelten Strukturen, insbesondere der Ausbildungseinrichtungen, sind bei der Finanzierung in besonderem Maße zu berücksichtigen. Zur Umsetzung dieses Ziels und um ein Auf- brechen der gewachsenen Strukturen weitestgehend zu verhindern, werden hier Kooperationsvereinbarungen zwi- schen dem Krankenhaus und der Ausbildungsstätte als ausreichend erachtet. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1, mit der geregelt wird, dass auch die Kosten der staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe einer Anästhesietechnischen Assis- tentin oder eines Anästhesietechnischen Assistenten und einer Operationstechnischen Assistentin oder eines Ope- rationstechnischen Assistenten nach Maßgabe der Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch Zu- schläge zu finanzieren sind, soweit diese Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu den pflegesatzfä- higen Kosten gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Die Finanzierung über das Kran- kenhausfinanzierungsgesetz schli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.959 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13825, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 229.987–231.946 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c1da6f85c9cf94c9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP