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Artikel 10 · BT-Drs. 12/3319 · S. 59

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde)
Zu Nummer 1
Die Änderung des § 1 Abs. 2 dient der Ausführung
der sich aus Artikel 7 und 30 in Verbindung mit Pro-
tokoll 1 und Anhang VII Nr. 4 des EWR-Abkommens
ergebenden Anpassungsverpflichtungen. Nach An-
hang VII Nr. 4 des EWR-Abkommens gilt die Richtli-
nie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die
gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungs-
zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des
Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungs-
rechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsver-
kehr (ABl. Nr. L 233 vom 24. August 1978, S. 1), zuletzt
geändert durch Richtlinie 90/658/EWG des Rates
vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. De-
zember 1990, S. 73), auch für die in den EFTA-Staaten
ausgestellten Diplome.
Zu Nummer 2
Die Änderung des § 2 Abs. 1 dient der Ausführung
der sich aus Artikel 7 und 30 in Verbindung mit Pro-
tokoll 1 und Anhang VII Nr. 10 des EWR-Abkom-
mens ergebenden Anpassungsverpflichtungen.
Auf die Begründung zu Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes
wird verwiesen.
Zu Nummer 3
Die Änderung des § 3 Abs. 2 dient der Ausführung
der sich aus Artikel 7 und 30 in Verbindung mit Pro-
tokoll 1 und Anhang VII Nr. 10 des EWR-Abkom-
mens ergebenden Anpassungsverpflichtungen.
Auf die Begründung zu Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes
wird verwiesen.
Zu Nummer 5
Die Änderung des § 13 a dient der Ausführung der
sich aus Artikel 7 und 30 in Verbindung mit Proto-
koll 1 und Anhang VII Nr. 10 des EWR-Abkommens
ergebenden Anpassungsverpflichtungen.
Auf die Begründung zu Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes
wird verwiesen.
Zu Nummer 6
Die Änderung des § 20 a dient der Ausführung der
sich aus Artikel 7 und 30 in Verbindung mit Proto-
koll 1 und Anhang VII 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.217 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/3319, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 253.093–255.310 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert ba87da61b3bb56f4….

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