Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 886
BGBl. 2016 I S. 886 · 370.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere
Berufe*
Vom 18. April 2016
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der
Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Aus-
übung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der
Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.
Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbeson-
dere:
1. Herstellung der Darreichungsform von Arznei-
mitteln,
2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für
die Prüfung von Arzneimitteln,
4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von
Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung,
Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und
wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qua-
lität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apothe-
ken,
6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von
unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln
der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
7. Information und Beratung über Arzneimittel als
solche, einschließlich ihrer angemessenen Ver-
wendung,
8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwir-
kungen an die zuständigen Behörden,
9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei
Selbstmedikation,
10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesund-
heitsbezogenen Kampagnen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-
sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den
Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach
Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf
Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Be-
scheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit
seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“
b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern
„durch Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen
Berufsausweises oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
gen vor, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-
sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-
cher einschließlich der praktischen Ausbil-
dungsteile bezieht, die sich wesentlich von
der deutschen Ausbildung unterscheiden,
oder
2. der Apothekerberuf eine oder mehrere re-
glementierte Tätigkeiten umfasst, die in
dem Staat, der den Ausbildungsnachweis
ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses
Berufs sind, und sich die deutsche Ausbil-
dung auf Fächer bezieht, die sich wesent-
lich von denen unterscheiden, die von der
Ausbildung des Antragstellers abgedeckt
werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn
bedeutende Unterschiede hinsichtlich der
Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die
eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder
Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben haben, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-
higkeiten erworben worden sind.“

bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
ein Komma und werden die Wörter „die zur
Auferlegung einer Prüfung führt,“ eingefügt.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Haben die zuständigen Behörden berechtigte
Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des
Apothekerberufs, können sie von den zuständi-
gen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestäti-
gung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem
Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs
nicht auf Grund eines schwerwiegenden standes-
widrigen Verhaltens oder einer Verurteilung we-
gen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vor-
übergehend untersagt worden ist.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
schränkung der Ausübung des Apothekerberufs,
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
nis,
4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs
durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-
hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-
zichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Komma und werden die Wörter „sowie die Aus-
stellung eines Europäischen Berufsausweises“ ein-
gefügt.
5. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in ei-
nem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apothe-
ker niedergelassen ist und ihm die Aus-
übung dieses Berufs zum Zeitpunkt der
Vorlage der Bescheinigung nicht, auch

nicht vorübergehend, untersagt ist und
keine Vorstrafen vorliegen,“.
bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das
Wort „und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
gers, dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt;“.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Änderung der
Approbationsordnung für Apotheker
Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharma-
zeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung.“
2. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 22a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“
gestrichen.
4. In § 22b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“
gestrichen.
5. In § 22c Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie ha-
ben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-
des-Apothekerordnung ablegen können“ eingefügt.
6. In § 22e Nummer 4 werden nach den Wörtern „Be-
rufspraxis als Apotheker“ die Wörter „oder durch
lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2
Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013
(BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, de-
ren förmliche Qualifikationen bereits durch die zu-
ständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt
wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die be-
ruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens
drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ausgeübt haben.“
Artikel 4
Änderung der
Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
tern „Hochschule von“ die Wörter „mindes-
tens 5 500 Stunden und einer Dauer von“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch
Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-
rufsausweises,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
gen vor, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-
sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-
cher bezieht, die sich wesentlich von der
deutschen Ausbildung unterscheiden,
oder
2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in
dem Staat, der den Ausbildungsnachweis
ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Be-
rufs des Arztes sind, und sich die deutsche
Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
von dem Ausbildungsnachweis der An-
tragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei
denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-
liche Voraussetzung für die Ausübung des
Berufs sind und bei denen die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen
Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
Unterschiede können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
glichen werden, die die Antragsteller im Rah-
men ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder
Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben haben, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben worden sind.“
bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
ein Komma und werden die Wörter „die zur
Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“
eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes abgeschlossen worden ist, sollen die Vo-
raussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs-
qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor
den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem
Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die
Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufs-
qualifikation zu erteilen.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Haben die zuständigen Behörden berechtigte
Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers
zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie
von den zuständigen Behörden eines Mitglied-
staates eine Bestätigung verlangen, aus der sich
ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer-
wiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
2. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „sowie“ gestrichen
und werden nach dem Wort „Arzt“ die Wörter „und
das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises“ eingefügt.
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
schränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs,
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Er-
laubnis,
4. das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs
durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“

4. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in
einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt
niedergelassen ist, ihm die Ausübung die-
ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber-
gehend, untersagt ist, und keine Vorstra-
fen vorliegen,“.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
gers, dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-
gefügt.
Artikel 5
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „Medizin von“ die Wörter „5 500 Stunden
und einer Dauer von“ eingefügt.
2. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-
ärzteordnung ablegen können“ eingefügt.
3. In § 37 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung
ablegen können“ eingefügt.
4. In § 38 Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen
im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzte-
ordnung“ eingefügt.
5. § 39 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Psychotherapeutengesetzes
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
fügt:
„(1b) Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der
Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund
einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Perso-
nen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen
die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats
mit der zusätzlichen Angabe dieses Staates und
dem zusätzlichen Hinweis auf die Tätigkeit oder Be-
schäftigungsstelle, in der ihnen die Ausübung des
Berufs erlaubt ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 bis 11 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Ausbildungs-
bestandteile umfasst, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die nach diesem
Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische
Psychotherapeuten oder der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten vorge-
schrieben sind, oder
2. der Beruf des Psychologischen Psycho-
therapeuten oder des Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsstaat des Antragstellers
nicht Bestandteil des Berufs sind, der
dem des Psychologischen Psychothera-
peuten oder des Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten entspricht, und
wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-
keiten auf Ausbildungsbestandteile nach
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Psychologi-
sche Psychotherapeuten oder der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Kin-

der- und Jugendlichenpsychotherapeuten
bezieht, die sich wesentlich von denen un-
terscheiden, die von der Ausbildung des
Antragstellers abgedeckt sind.
Ausbildungsbestandteile unterscheiden sich
wesentlich, wenn die nachgewiesene Aus-
bildung des Antragstellers wesentliche Ab-
weichungen hinsichtlich der Art und Weise
der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche
inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
des Berufs des Psychologischen Psycho-
therapeuten oder des Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten in Deutschland
sind. Wesentliche Unterschiede können ganz
oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-
steller im Rahmen seiner tatsächlichen und
rechtmäßigen Ausübung des Berufs des
Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten in Voll- oder Teilzeit oder durch le-
benslanges Lernen erworben hat, sofern die
durch lebenslanges Lernen erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür
in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle
formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
nicht entscheidend, in welchem Staat diese
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 8
gelten auch für Antragsteller, die über einen
Ausbildungsnachweis als Psychologischer
Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeut verfügen, der in einem
anderen als den in Satz 1 genannten Staaten
ausgestellt ist und den ein anderer als die in
Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
chend für den Fall der Einführung eines Euro-
päischen Berufsausweises für den Beruf des
Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b
bis 3d eingefügt:
„(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 2 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3
oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 3 bis 5 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.
(3c) Die Absätze 2 bis 3a finden keine An-
wendung, wenn Antragsteller über einen Aus-
bildungsnachweis verfügen, der lediglich dem in
Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entspricht.
(3d) Ein partieller Zugang zum Beruf des
Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG wird
nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsaus-
übung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a
gewährt. Der partielle Zugang kann verweigert
werden, wenn dies im Interesse des Allgemein-
wohls, insbesondere des Patientenschutzes oder
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwin-
gend erforderlich ist und die Verweigerung des
partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in an-
gemessener Form zu erreichen.“
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Vorwarnmechanismus
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
schränkung der Ausübung des Berufs des Psy-
chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
nis,
4. das Verbot der Ausübung des Berufs des Psy-
chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 11“
durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf An-
trag Personen erteilt, die über einen Nachweis
über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich
der Psychologischen Psychotherapie oder der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfü-
gen, wenn
1. diese Ausbildung in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
erworben wurde,
2. diese Ausbildung in dem jeweiligen Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt,
die der Tätigkeit eines Psychologischen Psy-
chotherapeuten oder eines Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten nach diesem
Gesetz nur partiell entspricht, und
3. diese Berufstätigkeit sich objektiv von den an-
deren Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf
des Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten in Deutschland prägen.
Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäf-
tigungsstellen zu beschränken, für die der An-
tragsteller qualifiziert ist; sie wird unbefristet er-
teilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entspre-
chend.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 5
bis 8“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Ab-
satz 1 bis 3a“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. das Verfahren bei der Ausstellung eines
Europäischen Berufsausweises.“
6. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Psycho-
logischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsy-
chotherapeuten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die
sich auch darauf erstreckt, dass

dem Dienstleister die Ausübung sei-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
lage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend untersagt ist
und keine Vorstrafen vorliegen, oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 einen Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister
eine dem Beruf des Psychologi-
schen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten entsprechende Tätigkeit
während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang
rechtmäßig ausgeübt hat und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern.“
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
„Der Nachweis des Ausgleichs der fehlenden
Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine
Eignungsprüfung.“
7. In § 9b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
8. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Psychologische Psychotherapeuten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Approbation nach
§ 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu-
ständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-
tes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er-
gibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
Berufs, der dem des Psychologischen Psycho-
therapeuten entspricht, nicht auf Grund eines
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand-
lungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt
worden ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-
übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-
tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach
dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten der Be-
hebung der der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten über die Dienstleistungs-
erbringung zu entscheiden.“
2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten
Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-
satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur
Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt
wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-
keit der Psychologischen Psychotherapeuten erfor-
derliche eingehende Wissen und Können im Sinne
des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Behörde
wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3
Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die
Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, ge-
mäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung fest-
gestellten wesentlichen Unterschieden aus.“
3. § 20b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des
Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
nen“ eingefügt.

894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
„Anlage 3a
(zu § 19 Absatz 3a)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname — gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs
des Psychologischen Psychotherapeuten erteilt.
Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift)“.
5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die
Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2.
„Hat die für die Erteilung der Approbation nach
§ 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu-
ständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie
von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-
tes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er-
gibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
Berufs, der dem des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
sagt worden ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
3.
für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-
übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-
tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach
dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
. . . .
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
tungserbringung zu entscheiden.“
§ 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten
Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-
satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur
Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt
wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-
keit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten erforderliche eingehende Wissen und Können
im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige
Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8
Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengeset-
zes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prü-
fung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüber-
prüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden
aus.“
§ 20b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des
Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
895
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
nen“ eingefügt.
„Anlage 3a
(zu § 19 Absatz 3a)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . .
wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt.
Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
Siegel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift)“.
5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die
Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . .
dd) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7“
durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nach einem Studium der Zahnheilkunde
an einer wissenschaftlichen Hochschule
von mindestens 5 000 Stunden und einer
Dauer von mindestens fünf Jahren die
zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes bestanden hat,“.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch
Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-
rufsausweises,“ eingefügt.
cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Aus-
bildungsnachweise gelten auch dann als
Nachweis einer abgeschlossenen zahnärzt-
lichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1
Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer
Dauer von mindestens fünf Jahren und weni-
ger als 5 000 Stunden theoretischer und prak-
tischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand,
sofern die Antragsteller diese Ausbildung
spätestens am 18. Januar 2016 begonnen
haben.“
aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
gen vor, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer um-
fasst, die sich wesentlich von der deut-
schen Ausbildung unterscheiden, oder
2. der Beruf des Zahnarztes eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die in dem Staat, der den Ausbildungs-
nachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil
des Berufs des Zahnarztes sind, und die
deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die
sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis der An-
tragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei
denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-
liche Voraussetzung für die Ausübung des
Berufs sind und bei denen die Ausbildung
der Antragsteller gegenüber der deutschen
Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
Unterschiede können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
glichen werden, die die Antragsteller im
Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in
Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
Lernen erworben haben, sofern die durch le-
benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten von einer dafür in dem je-
weiligen Staat zuständigen Stelle formell als
gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-

scheidend, in welchem Staat diese Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben worden
sind.“
bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
ein Komma und werden die Wörter „die zur
Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“
eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,
die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes abgeschlossen worden ist, sollen die
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs-
qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Be-
rufsqualifikation zu erteilen.“
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Haben die zuständigen Behörden berechtigte
Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können
sie von den zuständigen Behörden eines Mit-
gliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der
sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung
des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
oder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand-
lungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt
worden ist.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren
zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage
der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise
und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden
entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der
Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung
der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung
eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.“
3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
schränkung der Ausübung des zahnärztlichen
Berufs,
3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
nis,
4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen
Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Ent-
scheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-

sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Bescheinigung darüber, dass er in
einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahn-
arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung
dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung nicht, auch nicht vorü-
bergehend, untersagt ist und keine Vor-
strafen vorliegen,“.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
gers, dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-
gefügt.
5. Nach § 20a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die
in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre
ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Ja-
nuar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen
haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezüg-
liche Bescheinigung der zuständigen spanischen
Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
die betreffende Person
1. ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich
abgeschlossen hat, und die zuständigen spani-
schen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der
in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildung bescheinigt haben,
2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung
der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang
ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmä-
ßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Arti-
kel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat
und
3. berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der
Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingun-
gen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise,
die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszu-
üben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und haupt-
sächlich ausübt.“
Artikel 10
Änderung der
Approbationsordnung für Zahnärzte
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stun-
den und einer Dauer von fünf Jahren an einer
wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus
einem vorklinischen und einem klinischen Teil
von je fünf Semestern zusammensetzt;“.
2. Nach der Überschrift „III. Erteilung der Approbation
als Zahnarzt“ wird folgender § 58a eingefügt:
„§ 58a
(1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und
Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung
der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
fikation und das Niveau der von den Antragstel-
lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-
fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),
2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede
festgestellt wurden,
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
terschiede sowie die Begründung, warum diese
dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
übung des zahnärztlichen Berufs notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und
4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
ausgeglichen werden konnten, die der Antrag-
steller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufs-
praxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne
des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
(2) Die Länder haben sicherzustellen, dass die
Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2
Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-
heilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Geset-
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen
können. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung
nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die
Ausübung der Zahnheilkunde.“

3. § 59 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine
Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem der Hebamme oder des Entbindungspfle-
gers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „bis 5“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
2. § 16c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem
Wort „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch
lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2
Satz 3 des Hebammengesetzes“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des
Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-
sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den
Absätzen 2, 3 oder 4 vor den Voraussetzungen
nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
Bescheid über die Feststellung der Gleichwertig-
keit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
bildungsstandes gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 ent-
sprechend.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung
des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus
einem Europäischen Berufsausweis oder aus ei-
nem in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber
eine Ausbildung erworben hat, die in diesem
Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem
dem Beruf des pharmazeutisch-technischen As-
sistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-
bildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22,
L 354 vom 20.12.2013, S. 132) in der jeweils gel-
tenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch
für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei-
ner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Ge-
meinschaft erworbene abgeschlossene Ausbil-
dung, die den Anforderungen des Artikels 12 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, be-
scheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder
die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-
technischen Assistenten dieselben Rechte ver-
leihen oder auf die Ausübung des Berufs des
pharmazeutisch-technischen Assistenten vorbe-
reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-
gliedstaats für Aufnahme und Ausübung des
Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erwor-
bene Rechte nach den dort maßgeblichen Vor-
schriften verleihen. Antragsteller mit einem Aus-
bildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums haben einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich
der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die

durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und
der Ausbildungsverordnung für pharmazeu-
tisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten vorgeschrie-
ben sind, oder
2. der Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des
Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs
sind, der dem des pharmazeutisch-techni-
schen Assistenten entspricht, und wenn sich
die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung nach diesem Gesetz und der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
mazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten be-
zieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die von der Ausbildung des Antrag-
stellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung
unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachge-
wiesene Ausbildung des Antragstellers wesent-
liche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
des Berufs des pharmazeutisch-technischen As-
sistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
nisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen
und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des
pharmazeutisch-technischen Assistenten in Voll-
und Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben hat, sofern die durch lebenslanges Ler-
nen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von
einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung zu wählen.
(4) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 mit
der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichs-
maßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus
einer Eignungsprüfung besteht.“
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des phar-
mazeutisch-technischen Assistenten durch unan-
fechtbare gerichtliche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Artikeln 50
und 51“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 51“
ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises“.
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Dokumente“ die Wörter
„nach den Nummern 1 bis 3 sowie die
Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Bescheinigung über die recht-
mäßige Niederlassung im Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Aus-
übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend
untersagt ist und keine Vorstrafen
vorliegen, oder im Fall des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis
in beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des
pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten entsprechende Tätigkeit wäh-
rend der vorübergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang
rechtmäßig ausgeübt hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
wonach er über die zur Erbringung
der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt;“.
bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleistungserbringers
anfordern. Der Nachweis des Ausgleichs der
fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt
durch eine Eignungsprüfung.“
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-
ständigen Behörden sind berechtigt“ durch die
Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind
die zuständigen Behörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-
mazeutisch-technischen Assistenten zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des pharmazeutisch-technischen Assisten-
ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
der gleichen Frist über die Gründe der Verzö-
gerung, sie hat die der Verzögerung zugrunde
liegenden Schwierigkeiten binnen eines Mo-
nats nach dieser Mitteilung zu beheben und
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach
der Behebung der der Verzögerung zugrunde

liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
leistungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten beantragen, haben
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-
bildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 1
des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten oder an von der zuständi-
gen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrich-
tungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-
weisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a
nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festge-
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungs-
prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die
mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie um-
fasst mindestens eines und höchstens alle der in
§ 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich
der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B auf-
geführten Lerngebiete einschließlich der darin vor-
gesehenen Aufgaben. Die zuständige Behörde legt
die Fächer und Lerngebiete, in denen die Eignungs-
prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten
wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungs-
gespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den
jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jewei-
liges praktisches Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Ar-
beitsgang, Fehlermöglichkeiten und Arbeitsergebnis
zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag
durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens
45 Minuten dauern. Die zuständige Behörde kann
auf Grund der festgestellten wesentlichen Unter-
schiede den Aufgabenumfang in den einzelnen
Fächern reduzieren. Sie wird von zwei Fachprüfern,
darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen
und bewertet. Während der Eignungsprüfung sind
den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 7b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 7a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
tenten einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicher-
zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
Monats nach der Entscheidung gemäß § 18 Absatz 5
Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 18a wird § 18b und wie folgt ge-
ändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3
Satz 3 bis 9 entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 1 bis 7 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 18b wird § 18c und wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 18a Absatz 3 findet“ durch

902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
die Wörter „Die Prüfungen nach § 18a Ab- die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
satz 3 und § 18b Absatz 3 finden“ ersetzt. nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:
„Anlage 7a
(zu § 18a Absatz 2)
........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-tech-
nische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten von der zuständigen Behörde vorgeschrie-
benen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 7b
(zu § 18a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für
................................................................................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-
ten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
„§ 18a“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 14
Änderung des a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Ergotherapeutengesetzes
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 50 des Ge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzu-
legen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung vorgeschrieben
sind, oder
2. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
der dem des Ergotherapeuten entspricht,
und wenn sich die Ausbildung für diese
Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der
praktischen Ausbildung nach diesem Ge-
setz und nach der Ergotherapeuten-Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung be-
zieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die von der Ausbildung des
Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Ergotherapeutenberufs
in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die der Antragsteller im Rahmen
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
übung des Ergotherapeutenberufs in Voll-
oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen
erworben hat, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-
higkeiten erworben worden sind. Die Antrag-
steller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
satzes gelten entsprechend für den Fall der
Einführung eines Europäischen Berufsaus-
weises für den Beruf des Ergotherapeuten.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ergo-
therapeuten durch unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen
nach der Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf
des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Ergothe-
rapeuten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Aus-
übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend un-
tersagt ist und keine Vorstrafen vor-
liegen, oder im Fall des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in
beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des
Ergotherapeuten entsprechende Tä-
tigkeit während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang
rechtmäßig ausgeübt hat und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.

cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-
letzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf
Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafba-
rer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Ab-
satz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungs-
nachweis verfügen, der in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und
ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der
deutschen Ausbildung aufweist, die von der zustän-
digen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags
auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs-
bezeichnung festgestellt worden sind und nicht
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen
ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch
lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Ergotherapeutengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1
des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen
durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannt wurden. An der theore-
tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemes-
senem Umfang beteiligt werden. Die zuständige
Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas-
sungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er-
reicht werden kann. Die Ableistung des Anpas-
sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
an mindestens einem und höchstens drei Patienten
aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen ei-
nen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen
Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den
dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in
einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine er-
gotherapeutische Behandlung entsprechend dem
Behandlungsplan durchzuführen. Die zuständige
Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungs-
prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten
wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprü-
fung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten

906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April
dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter
mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und
bewertet. Während der Eignungsprüfung sind den
Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon-
krete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs-
prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 4b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeu-
tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei
sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge-
ändert:
5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
2016
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ die An-
gabe „, 3a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
oder 16b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Ergotherapeutengesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
„Anlage 4a
(zu § 16a Absatz 2)
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der
zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 52
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
meinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
907
Anlage 4b
(zu § 16a Absatz 3)
Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
. . . . . . (Siegel)
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
zulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für Logopäden vorgeschrieben sind,
oder
2. der Beruf des Logopäden eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsstaat des Antragstellers
nicht Bestandteil des Berufs sind, der
dem des Logopäden entspricht, und wenn
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten
auf Fächer oder Bereiche der praktischen
Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Logopäden bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von der Aus-
bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Logopädenberufs in
Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede

können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Lo-
gopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
durch lebenslanges Lernen erworben hat, so-
fern die durch lebenslanges Lernen erworbe-
nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer da-
für in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle
formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
nicht entscheidend, in welchem Staat diese
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
nungsprüfung zu wählen. Die Regelungen
dieses Absatzes gelten entsprechend für
den Fall der Einführung eines Europäischen
Berufsausweises für den Beruf des Logopä-
den.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3
oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Logo-
päden durch unanfechtbare gerichtliche Ent-
scheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-

mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Logopä-
den in einem anderen Mitgliedstaat,
die sich auch darauf erstreckt, dass
dem Dienstleister die Ausübung sei-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
lage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist
und keine Vorstrafen vorliegen, oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 einen Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister
eine dem Beruf des Logopäden ent-
sprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
übt hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für Logopäden
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä-
den vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. August 2013
(BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Logopäden entspricht, nicht auf Grund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
sagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach
Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus-
bildungsnachweis verfügen, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist,
und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu
der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-
ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres
Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und
nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
glichen werden konnten, die die Antragsteller im
Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder
durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7
des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erwor-
ben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1
des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder
an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-
erkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo-
retischen Unterweisung sollen Personen nach § 3
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem
Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde
legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr-
gangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer-
den kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs
ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
an einem Patienten mit zuvor von der zuständigen
Behörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese
und den Befund zu erheben und einen Behandlungs-
plan mit den dazugehörigen Erörterungen und
Begründungen unter Einbeziehung der sozialen,
psychischen, beruflichen und familiären Situation in
einem Prüfungsgespräch darzustellen. Im Anschluss
hat der Prüfling eine Behandlung des Patienten
durchzuführen. Die zuständige Behörde trifft die
Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden.
Die Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten
dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter
mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer-
tet. Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern
Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete
praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung
ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer
sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt
werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b
erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über
den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu
unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-
dung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abge-
legt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
und die Angabe „3a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
oder 16b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 911
5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zu-
ständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt. liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich
Artikel 18
der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
Änderung des der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
Hebammengesetzes wesentlich von denen unterscheiden, die für
die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung Hebammen und Entbindungspfleger vorge-
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden schrieben sind, oder
ist, wird wie folgt geändert:
2. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
dungspflegers eine oder mehrere reglemen-
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-

staat der Antragsteller nicht Bestandteil des
Berufs sind, der dem der Hebamme oder des
Entbindungspflegers entspricht, und wenn
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung nach diesem Gesetz und nach der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
ammen und Entbindungspfleger bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden, die
von der Ausbildung der Antragsteller abge-
deckt sind, und
die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können,
die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb-
amme oder Entbindungspfleger in Voll- oder Teil-
zeit oder durch lebenslanges Lernen erworben
haben, sofern die durch lebenslanges Lernen er-
worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle
formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
nicht entscheidend, in welchem Staat diese
Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
sind. Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die
nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers
wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-
lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
die eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
übung des Berufs der Hebamme oder des Entbin-
dungspflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter
Teilsatz gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Regelungen der Absätze 2a und 3 gel-
ten entsprechend für den Fall einer Einführung ei-
nes Europäischen Berufsausweises für den Beruf
der Hebamme oder des Entbindungspflegers.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 7
mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-
gleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2
Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „bis 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Heb-
amme oder des Entbindungspflegers durch unan-
fechtbare gerichtliche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„oder 5“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird an-
gefügt:
„4. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
dem Wort „Bescheinigungen“ die Wörter
„nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklä-
rung nach Nummer 4“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf der Hebamme
oder des Entbindungspflegers in einem
anderen Mitgliedstaat, die sich auch da-
rauf erstreckt, dass dem Dienstleister die
Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und
keine Vorstrafen vorliegen, sowie“.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters, dass er
über die zur Erbringung der Dienstleistung
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“
5. In § 22a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf
Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen, der in Polen für Hebammen verliehen
worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai
2004 abgeschlossen wurde und den Mindestan-
forderungen an die Berufsausbildung gemäß
Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genüg-
te, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Aus-
bildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom bei-
gefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-
fortbildungsprogramms erworben wurde, das in
einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b
Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Gesetze enthalten ist.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des
Orthoptistengesetzes
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 54 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
meinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Union auf Voll- oder
Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht-
formaler Ausbildungsprogramme erworbe-
nen“ ersetzt.

dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
zulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Orthoptistinnen und Orthop-
tisten vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Orthoptisten eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsstaat des Antragstellers
nicht Bestandteil des Berufs sind, der
dem des Orthoptisten entspricht, und
wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-
keiten auf Fächer oder Bereiche der prak-
tischen Ausbildung nach diesem Gesetz
und nach der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Orthoptistinnen und Or-
thoptisten bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von der Aus-
bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Orthoptistenberufs in
Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Or-
thoptistenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
durch lebenslanges Lernen erworben hat,
sofern die durch lebenslanges Lernen erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
worden sind. Die Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
chend für den Fall der Einführung eines Euro-
päischen Berufsausweises für den Beruf des
Orthoptisten.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder
unanfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Orthop-
tisten durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-
dung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der
Verzicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die

Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Orthop-
tisten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Aus-
übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, un-
tersagt ist und keine Vorstrafen vor-
liegen, oder im Fall des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in
beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des Or-
thoptisten entsprechende Tätigkeit
während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang
rechtmäßig ausgeübt hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-
thoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-

ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Orthoptisten entspricht, nicht auf Grund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
sagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde
liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
leistungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Orthoptisten-
gesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des
Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 4a nachzu-
weisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum
Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
unter Aufsicht einen ihm unbekannten Patienten mit
zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem
Krankheitsbild zu untersuchen und dabei seine
Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und
pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der Untersu-
chungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der
Behandlungsvorschlag sind mündlich darzulegen.
Die zuständige Behörde hat bei der Auswahl des
Krankheitsbildes die festgestellten wesentlichen Un-
terschiede zu berücksichtigen. Die Eignungsprüfung
soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 4b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Orthoptisten-
gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei
sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
und die Angabe „3a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines
Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
oder 16b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Orthoptistengesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kennt-
nisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet“
durch die Wörter „Die Prüfungen nach
5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
917
§ 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
„Anlage 4a
(zu § 16a Absatz 2)
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und
Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
. . . . . . (Stempel)
Anlage 4b
(zu § 16a Absatz 3)
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
. . . . . . (Siegel)

6. In der Anlage 6 wird die Angabe „§ 16a“ durch die
Angabe „§ 16b“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des MTA-Gesetzes
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
meinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
zulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für technische Assistenten in der
Medizin vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, des Medizi-
nisch-technischen Radiologieassistenten,
des Medizinisch-technischen Assistenten
für Funktionsdiagnostik oder des Veteri-
närmedizinisch-technischen Assistenten
eine oder mehrere reglementierte Tätig-
keiten umfasst, die im Herkunftsstaat des
Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs
sind, der dem des Medizinisch-techni-
schen Laboratoriumsassistenten, des
Medizinisch-technischen Radiologieassis-
tenten, des Medizinisch-technischen As-
sistenten für Funktionsdiagnostik oder
des Veterinärmedizinisch-technischen As-
sistenten entspricht, und wenn sich die
Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung nach diesem Gesetz und nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
technische Assistenten in der Medizin
bezieht, die sich wesentlich von denen un-
terscheiden, die von der Ausbildung des
Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Berufs des Medizi-
nisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
des Medizinisch-technischen Radiologieas-
sistenten, des Medizinisch-technischen As-
sistenten für Funktionsdiagnostik oder des
Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
ten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die der Antragsteller im Rahmen
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
übung des Berufs des Medizinisch-tech-
nischen Laboratoriumsassistenten, des Medi-
zinisch-technischen Radiologieassistenten,
des Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-
zinisch-technischen Assistenten in Voll- oder
Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben hat, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
satzes gelten entsprechend für den Fall der
Einführung eines Europäischen Berufsaus-
weises für den Beruf des Medizinisch-techni-
schen Laboratoriumsassistenten, des Medi-
zinisch-technischen Radiologieassistenten,
des Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-
zinisch-technischen Assistenten.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3c eingefügt:
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(3b) Personen, die in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine
Ausbildung im Bereich der medizinisch-techni-

schen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-
technischen Radiologieassistenz, der medizi-
nisch-technischen Assistenz für Funktionsdiag-
nostik oder der veterinärmedizinisch-technischen
Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag
ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, des
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
des Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Be-
stätigung setzt voraus, dass
1. diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunfts-
staat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufs-
tätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Me-
dizinisch-technischen Laboratoriumsassisten-
ten, eines Medizinisch-technischen Radiolo-
gieassistenten, eines Medizinisch-technischen
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines
Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig
ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmit-
gliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, des
Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
ten, des Medizinisch-technischen Assistenten
für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme-
dizinisch-technischen Assistenten aber so
wesentlich sind, dass die Anordnung von Aus-
gleichsmaßnahmen der Anforderung an den
Antragsteller gleichkäme, die vollständige
Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfas-
senden Zugang zum Beruf des Medizinisch-
technischen Laboratoriumsassistenten, des
Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
ten, des Medizinisch-technischen Assistenten
für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme-
dizinisch-technischen Assistenten zu erhalten,
und
3. die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im
Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder
mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 ge-
nannten Tätigkeiten bezieht.
Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt un-
befristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Perso-
nen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde,
führen die Berufsbezeichnung des Herkunfts-
staats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe
dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen
Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im
Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des
Patientenschutzes oder zum Schutz der öffent-
lichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und
die Verweigerung des partiellen Zugangs ge-
eignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu
erreichen.
(3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-
gabe „3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Medi-
zinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
des Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
ten, des Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten durch unanfecht-
bare gerichtliche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle

die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der
Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis
3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. Nach § 10 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
gefügt:
„5a. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbil-
dung aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, denen ein
partieller Zugang nach § 2 Absatz 3b bestätigt
worden ist und die eine oder mehrere der vor-
behaltenen Tätigkeiten nach § 9 ausüben,
sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Aus-
bildung war,“.
5. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
scheinigungen“ die Wörter „nach den
Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung
nach Nummer 4“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Medi-
zinisch-technischen Laboratoriums-
assistenten, des Medizinisch-tech-
nischen Radiologieassistenten, des
Medizinisch-technischen Assisten-
ten für Funktionsdiagnostik oder
des Veterinärmedizinisch-techni-
schen Assistenten in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister
die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorüberge-
hend, untersagt ist und keine Vor-
strafen vorliegen, oder im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darü-
ber, dass der Dienstleister eine dem
Beruf des Medizinisch-technischen
Laboratoriumsassistenten, des Me-
dizinisch-technischen Radiologieas-
sistenten, des Medizinisch-techni-
schen Assistenten für Funktionsdi-
agnostik oder des Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten ent-
sprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
übt hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungs-
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“

6. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für technische Assistenten in der Medizin
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-
nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Medizinisch-technischen Laboratori-
umsassistenten, des Medizinisch-technischen
Radiologieassistenten, des Medizinisch-techni-
schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder
des Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen
Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzule-
gen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver-
fügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes
erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und
3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuwei-
sen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen.
(4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einem
Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines
und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten
Fächer. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in
denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling all-
gemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beant-
worten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich
Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem
Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand prakti-
scher Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eig-
nungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt wer-
den und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dau-
ern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter min-
destens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die
Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-
standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens
voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen
die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-
tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern
über das Bestehen.

922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016
(5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
sche Radiologieassistenten besteht aus einem
Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines
und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten
Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
sche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht
aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindes-
tens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1
aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt ent-
sprechend.
(7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-
technische Assistenten besteht aus einem Prüfungs-
gespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchs-
tens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer.
Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal
jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wieder-
holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
lage 7b erteilt.
(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Geset-
zes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzu-
stellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5
Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b
und 25c.
4. § 25c wird wie folgt geändert:
Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 2, 3“
ein Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a
oder 25b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
MTA-Gesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 25a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Ab-
satz 3 und § 25b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:
„Anlage 7a
(zu § 25a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Name, Vorname
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für technische Assistenten
in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
923
Anlage 7b
(zu § 25a Absatz 8)
Eignungsprüfung nach § 25a Absatz 3 der
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe
„§ 25a“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Diätassistentengesetzes
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums haben einen
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Diätassistentinnen und Diät-
assistenten vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Diätassistenten eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
der dem des Diätassistenten entspricht,
und wenn sich die Ausbildung für diese
Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der
praktischen Ausbildung nach diesem
Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen
und Diätassistenten bezieht, die sich we-
sentlich von denen unterscheiden, die von
der Ausbildung des Antragstellers abge-
deckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Diätassistentenberufs

in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die der Antragsteller im Rahmen
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
übung des Diätassistentenberufs in Voll- oder
Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben hat, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähig-
keiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
satzes gelten entsprechend für den Fall der
Einführung eines Europäischen Berufsaus-
weises für den Beruf des Diätassistenten.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a genannten Niveau entspricht, gilt
Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe,
dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme
abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer
Eignungsprüfung besteht.
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Diät-
assistenten durch unanfechtbare gerichtliche
Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des
Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der

Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3
sowie die Erklärung nach Nummer 4“
eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Diätas-
sistenten in einem anderen Mitglied-
staat, die sich auch darauf erstreckt,
dass dem Dienstleister die Aus-
übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
punkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und keine Vorstrafen
vorliegen, oder im Fall des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in
beliebiger Form darüber, dass der
Dienstleister eine dem Beruf des
Diätassistenten entsprechende Tä-
tigkeit während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang
rechtmäßig ausgeübt hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungs-
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Diätassistentinnen und Diätassistenten
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 11 der Ver-
ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Diätassistenten entspricht, nicht auf
Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-
barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde
liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
leistungserbringung zu entscheiden.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen,
haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach
Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus-
bildungsnachweis verfügen, der in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist,
und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu
der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-
ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres
Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und
nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
glichen werden konnten, die die Antragsteller im
Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder
durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7
des Diätassistentengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3
des Diätassistentengesetzes oder an von der zu-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a
nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Pa-
tienten einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge
für einen Tag aufzustellen, die aufgestellte Mahl-
zeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Her-
stellungsverfahren zu erläutern. Darüber hinaus hat
er in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von
ihm bestimmten Speisen zu begründen, ihre Zusam-
mensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu
erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben.
Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt
werden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter
mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer-
tet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nach-
fragen gestattet, die sich auf das konkrete prak-
tische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist
erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie
übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt
werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b
erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Diätassisten-
tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei
sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
und die Angabe „3a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines
Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
oder 16b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Diätassistentengesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016 927
5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
„Anlage 4a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und
Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 4b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 Satz 4 bis 8
gelten entsprechend.“
Artikel 25
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom Berufsausweis oder“ eingefügt.
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-

stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
zulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Physiotherapeuten vorge-
schrieben sind, oder
2. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder
mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
der dem des Physiotherapeuten ent-
spricht, und wenn sich die Ausbildung für
diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche
der praktischen Ausbildung nach diesem
Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Physiotherapeu-
ten bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die von der Ausbildung des
Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Physiotherapeuten-
berufs in Deutschland sind. Wesentliche Un-
terschiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die der Antragsteller im Rahmen
seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
übung des Physiotherapeutenberufs in Voll-
oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen
erworben hat, sofern die durch lebenslanges
Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig aner-
kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
in welchem Staat diese Kenntnisse und
Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
tragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
satzes gelten entsprechend für den Fall der
Einführung eines Europäischen Berufsaus-
weises für den Beruf des Physiotherapeuten.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau
entsprechen“ durch die Wörter „mindestens
dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen
und denen eine Bescheinigung des Her-
kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-
niveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums haben einen
höchstens zweieinhalbjährigen Anpassungs-
lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung oder
eine praktische Tätigkeit umfasst, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die
nach diesem Gesetz und nach der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für
Masseure und medizinische Bademeister
vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Masseurs und medizini-
schen Bademeisters eine oder mehrere
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsstaat des Antragstellers nicht
Bestandteil des Berufs sind, der dem des
Masseurs und medizinischen Bademeis-
ters entspricht, und wenn sich die Ausbil-
dung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung nach
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für Masseure und
medizinische Bademeister oder die prakti-
sche Tätigkeit bezieht, die sich wesentlich
von denen unterscheiden, die von der Aus-
bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung oder die praktische Tätigkeit unter-
scheiden sich wesentlich, wenn die nach-
gewiesene Ausbildung des Antragstellers we-
sentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-
lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
die eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs des Masseurs und
medizinischen Bademeisters in Deutschland
sind. Wesentliche Unterschiede können ganz
oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-
steller im Rahmen seiner tatsächlichen und
rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Mas-
seurs und medizinischen Bademeisters in
Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
Lernen erworben hat, sofern die durch le-

benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten von einer dafür in dem jewei-
ligen Staat zuständigen Stelle formell als
gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-
scheidend, in welchem Staat diese Kennt-
nisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
Wesentliche Unterschiede, die sich auf die
praktische Tätigkeit beziehen, können auch
durch ein Berufspraktikum ausgeglichen wer-
den, das unter Aufsicht und in einer Einrich-
tung abgeleistet worden ist, die den Anforde-
rungen des § 7 Absatz 2 im Wesentlichen
entspricht. Satz 6 zweiter Halbsatz gilt ent-
sprechend. Die Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
chend für den Fall der Einführung eines Euro-
päischen Berufsausweises für den Beruf des
Masseurs und medizinischen Bademeisters.“
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
und 4b eingefügt:
„(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
sowie 9 und Absatz 4 Satz 4 bis 7 sowie 9 mit der
Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaß-
nahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 und Ab-
satz 4 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3, 4 oder 4a vor den Voraussetzungen nach
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf
Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-
lifikation zu erteilen.“
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“
durch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder
unanfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Mas-
seurs und medizinischen Bademeisters oder des
Physiotherapeuten durch unanfechtbare gericht-
liche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüg-
lich unter Angabe des Datums über die Aufhebung
der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der

Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma und die Wörter „Absatz 3 Satz 5 und Ab-
satz 4 Satz 4,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3
sowie die Erklärung nach Nummer 4“
eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Mas-
seurs und medizinischen Bademeis-
ters oder des Physiotherapeuten in
einem anderen Mitgliedstaat, die
sich auch darauf erstreckt, dass
dem Dienstleister die Ausübung sei-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
lage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist
und keine Vorstrafen vorliegen, oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 einen Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister
eine dem Beruf des Masseurs und
medizinischen Bademeisters oder
des Physiotherapeuten entspre-
chende Tätigkeit während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens
ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, 4 und 4a“
ersetzt.
cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungs-
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 13b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Masseure und medizinische Bademeister
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 12 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Masseurs und medizinischen Bademeis-
ters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde
liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
leistungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu-
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-
liche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung
aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen
Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach
§ 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiothera-
peutengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2
Satz 1 oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physio-
therapeutengesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nach-
zuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum
Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
an mindestens einem und höchstens sechs Patien-
ten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1
Teil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Be-
handlung nach vorheriger Befunderhebung und vor-
herigem Behandlungsvorschlag durchzuführen. Die
zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in
denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet
höchstens 30 Minuten dauern und als Patienten-
prüfung ausgestaltet werden. Sie wird von zwei
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 5b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung
zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
prüfung innerhalb eines Monats nach der Ent-
scheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2
abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 8 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma
und die Angabe „4a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Kenntnis-
prüfung oder eines Anpassungslehrgangs“
durch die Wörter „von Anpassungsmaßnah-
men nach den §§ 16a oder 16b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 6 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. In Anlage 5 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch
die Angabe „§ 16b“ ersetzt.

932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
6. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizi-
nische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestan-
den*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
7. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
Artikel 27 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Ausbildungs- und Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
siotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
dem des Physiotherapeuten entspricht, nicht auf
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung
Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden
Verhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-
ist, wird wie folgt geändert:
barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
1. § 21 wird wie folgt geändert: untersagt worden ist.“

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu-
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-
liche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung
aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-
laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-
stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen
Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach
§ 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiothera-
peutengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von
theoretischem und praktischem Unterricht, einer
praktischen Ausbildung mit theoretischer Unter-
weisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge-
führt. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in
angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-
ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte
des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehr-
gangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des
Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum
Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
an mindestens einem und höchstens sieben Patien-
ten aus den in Anlage 1 Teil B Nummer 1 aufgeführ-
ten medizinischen Fachgebieten je eine Befund-
erhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumen-
tieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel
und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie
auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechni-
ken durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die
medizinischen Fachgebiete, in denen die Prüfung
durchgeführt wird, gemäß den festgestellten we-
sentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung
soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein
und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. Sie
wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens ei-
nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b, abgenommen und bewertet. Während der
Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die
sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.
Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-
standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens
voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen
die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-
tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern
über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll min-
destens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf
einmal wiederholt werden. Über die bestandene
Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 6b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und
Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung
zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-
dung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ab-
gelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 21a wird § 21b und wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1
und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ und
wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe
„Nummer 4“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprü-
fung gilt § 21a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entspre-
chend.“
4. Der bisherige § 21b wird § 21c und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
und die Angabe „4a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
passungslehrgangs“ durch die Wörter „von

934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a
oder 21b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt:
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . .
regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von
der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 21a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 21a Ab-
satz 3 und § 21b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-
legen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
Wort „Prüfungen“ ersetzt.
„Anlage 6a
(zu § 21a Absatz 2)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
........................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
Anlage 6b
(zu § 21a Absatz 3)
Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

6. In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils die Angabe
„§ 21a“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Podologengesetzes
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau
entsprechen“ durch die Wörter „mindestens
dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG genannten Niveau entsprechen
und denen eine Bescheinigung des Her-
kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-
niveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums haben einen
höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
abzulegen, wenn
1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
Bereiche der praktischen Ausbildung um-
fasst, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Podologinnen und Podologen
vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Podologen eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
die im Herkunftsstaat des Antragstellers
nicht Bestandteil des Berufs sind, der
dem des Podologen entspricht, und wenn
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten
auf Fächer oder Bereiche der praktischen
Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Podologinnen und Podologen bezieht,
die sich wesentlich von denen unterschei-
den, die von der Ausbildung des Antrag-
stellers abgedeckt sind.
Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
für die Ausübung des Podologenberufs in
Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung des
Podologenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
durch lebenslanges Lernen erworben hat,
sofern die durch lebenslanges Lernen erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
worden sind. Die Antragsteller haben das
Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
chend für den Fall der Einführung eines Euro-
päischen Berufsausweises für den Beruf des
Podologen.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
und 3b eingefügt:
„(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Podo-
logen durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-
dung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015,
S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
„§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige
Niederlassung im Beruf des Podolo-
gen in einem anderen Mitgliedstaat,
die sich auch darauf erstreckt, dass
dem Dienstleister die Ausübung sei-
ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
lage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist
und keine Vorstrafen vorliegen, oder
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 einen Nachweis in beliebiger
Form darüber, dass der Dienstleister
eine dem Beruf des Podologen ent-
sprechende Tätigkeit während der
vorhergehenden zehn Jahre mindes-
tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
übt hat, und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
wonach er über die zur Erbringung
der Dienstleistung erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt.“
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.

cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungs-
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-
higkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 7b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Podologinnen und Podologen
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 14 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Podologen entspricht, nicht auf Grund
eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
sagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
zulegen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
den Schwierigkeiten binnen eines Monats
nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
testens innerhalb von zwei Monaten nach der
Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Anerkennungsregelungen für
Ausbildungsnachweise aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-
bildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologen-
gesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder
Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zu-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a
nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus ei-
ner praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling unter
Aufsicht an einem Patienten nach vorheriger Be-
funderhebung eine podologische Behandlung
durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläu-
tern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er
seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten um-
setzen kann. Die Behandlung kann je nach den von
der zuständigen Behörde festgestellten wesent-
lichen Unterschieden die Durchführung einer Nagel-
korrekturmaßnahme oder einer orthotischen Korrek-
turmaßnahme umfassen. Die Auswahl des Patienten
hat sich hieran zu orientieren. Die Eignungsprüfung
soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das

938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016
konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen genügt. Kommen die
Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal
wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 5b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
sich gemäß § 7a Absatz 3 Satz 6 des Podologenge-
setzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
Abweichend von Absatz 3 Satz 13 ist dabei sicher-
zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5
Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
wie folgt gefasst:
„(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge-
ändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
und die Angabe „3a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
oder 16b“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
Podologengesetzes“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a
Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
gen können“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
„Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
...............................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Name, Vorname
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
................................................................................................................
Geburtsdatum
Geburtsort
................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs-
Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
und Prüfungsverordnung für Podologinnen und
Anpassungslehrgang teilgenommen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
...............................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016
Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für
939
Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
.......................................................
Name, Vorname
................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
................................................................................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
„§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung des
Notfallsanitätergesetzes
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1348) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der antragstellenden Person
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themen-
bereiche oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung umfasst, die sich wesentlich von de-
nen unterscheiden, die nach diesem Gesetz
und nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfall-
sanitäter vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder meh-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsstaat der antragstellenden Person
nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem
des Notfallsanitäters entspricht, und wenn
sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
Themenbereiche oder Bereiche der prakti-
schen Ausbildung nach diesem Gesetz und
nach der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani-
täter bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die von der Ausbildung der an-
tragstellenden Person abgedeckt sind.
Themenbereiche oder Bereiche der praktischen
Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn
. . . . . . . . . (Siegel)
die nachgewiesene Ausbildung der antragstellen-
den Person wesentliche inhaltliche Abweichun-
gen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten
aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in
Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die
antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfall-
sanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch
lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von
einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden
sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Europäischen Union erworbene abgeschlos-
sene“ durch die Wörter „den erfolgreichen
Abschluss einer in der Europäischen Union
auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen for-
maler oder nichtformaler Ausbildungspro-
gramme erworbenen“ ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-
sprechend für den Fall der Einführung eines
Europäischen Berufsausweises für den Beruf
des Notfallsanitäters.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
und 4b eingefügt:
„(4a) Für antragstellende Personen, die über ei-
nen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Ar-
tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5
sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4
Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.
(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2
bis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 4 gilt“
durch die Wörter „Die Absätze 4 und 4a gelten“
ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Vorwarnmechanismus
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Notfall-
sanitäters durch unanfechtbare gerichtliche Ent-
scheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-
hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-
zichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“

3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird nach der
Angabe „4“ ein Komma und die Angabe „4a“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Ab-
satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird
angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-
setzt.
5. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
„und eine der beiden folgenden Bescheinigun-
gen“ durch ein Komma und die Wörter „eine der
Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2
sowie die Erklärung nach Nummer 3“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „untersagt
sein“ das Komma durch die Wörter „und es dür-
fen keine Vorstrafen vorliegen“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma und das Wort „und“
ersetzt.
d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. eine Erklärung der dienstleistungserbringen-
den Person, dass sie über die zur Erbringung
der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt.“
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die
Angabe „und 4a“ eingefügt und wird das Wort
„Fähigkeiten“ durch das Wort „Fertigkeiten“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob we-
sentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist,
kann die zuständige Behörde bei der zuständigen
Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Infor-
mationen über die Ausbildungsgänge der dienst-
leistungserbringenden Person anfordern.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse
und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
7. In § 25 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Komma
am Ende die Wörter „und keine Vorstrafen vorliegen“
eingefügt.
8. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not-
fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4280) wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine
Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
der antragstellenden Person die Ausübung
des Berufs, der dem des Notfallsanitäters ent-
spricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden
standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurtei-
lung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
oder vorübergehend untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die
Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzu-
legen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
fung innerhalb eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente in
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
unterrichtet sie die dienstleistungserbrin-
gende Person innerhalb dieser Frist über die
Gründe der Verzögerung; sie hat die der
Verzögerung zugrunde liegenden Schwierig-
keiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
teilung zu beheben und spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach der Behebung der
der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
rigkeiten über die Dienstleistungserbringung
zu entscheiden.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufspra-
xis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen
nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitäter-
gesetzes“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen,
die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitä-
tergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterzie-
hen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist
dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung
innerhalb eines Monats nach der Entscheidung
gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt
werden kann.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma
und die Angabe „4a“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung

(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des
Notfallsanitätergesetzes“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass antragstellende Per-
sonen die Prüfungen innerhalb von sechs Mona-
ten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-
legen können“ eingefügt.
Artikel 32
Änderung des
Krankenpflegegesetzes
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
liegen vor, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich
der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die nach
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-
gers oder des Gesundheits- und Kinderkran-
kenpflegers eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der
Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs
sind, der dem des Gesundheits- und Kranken-
pflegers oder des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers entspricht, und wenn sich die
Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themen-
bereiche oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung nach diesem Gesetz und nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die von
der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt
sind, und
die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können,
die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesund-
heits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen erworben haben,
sofern die durch lebenslanges Lernen erworbe-
nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür
in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell
als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-
scheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse
und Fähigkeiten erworben worden sind. Themen-
bereiche oder Bereiche der praktischen Ausbil-
dung unterscheiden sich wesentlich, wenn die
nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller we-
sentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich
der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des
Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers
oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
gers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz
gilt entsprechend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
genannten Niveau entsprechen“ durch die
Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
gen, wenn
1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-
lich der beruflichen Tätigkeit Themenbe-
reiche oder Bereiche der praktischen Aus-
bildung umfasst, die sich wesentlich von
denen unterscheiden, die nach diesem
Gesetz und nach der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers eine oder mehrere regle-
mentierte Tätigkeiten umfasst, die im
Herkunftsstaat der Antragsteller nicht
Bestandteil des Berufs sind, der dem des
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
entspricht, und wenn sich die Ausbildung
für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche
oder Bereiche der praktischen Ausbildung
nach diesem Gesetz und nach der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege bezieht, die
sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von der Ausbildung der Antragsteller
abgedeckt sind.
Themenbereiche oder Bereiche der prakti-
schen Ausbildung unterscheiden sich we-
sentlich, wenn die nachgewiesene Ausbil-
dung der Antragsteller wesentliche inhaltliche
Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-
liche Voraussetzung für die Ausübung des

Berufs des Gesundheits- und Kinderkranken-
pflegers in Deutschland sind. Wesentliche
Unterschiede können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
glichen werden, die die Antragsteller im Rah-
men ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen
Ausübung des Berufs des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers in Voll- oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen erworben
haben, sofern die durch lebenslanges Lernen
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von
einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständi-
gen Stelle formell als gültig anerkannt wur-
den; dabei ist nicht entscheidend, in welchem
Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten er-
worben worden sind. Die Antragsteller haben
das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
c) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b
bis 5d eingefügt:
„(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a
gelten entsprechend für den Fall der Einführung
eines Europäischen Berufsausweises für den
Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers
und den Beruf des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers.
(5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
ten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a
und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus
einer Eignungsprüfung besteht.
(5d) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3,
3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden.
Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-
lifikation zu erteilen.“
d) In Absatz 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe
„5c“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Vorwarnmechanismus
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ge-
sundheits- und Krankenpflegers oder des Ge-
sundheits- und Kinderkrankenpflegers durch un-
anfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-

sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung der Ausbildung nach Satz 1
ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähig-
keiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern
und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege ver-
antwortlich sind, befähigen, mindestens die in Arti-
kel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführ-
ten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwor-
tung durchzuführen.“
4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „4, 5
oder 6“ durch die Wörter „3b, 4, 5a, 5b oder Ab-
satz 6“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
satz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5
Satz 8,“.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. das Verfahren bei der Ausstellung eines euro-
päischen Berufsausweises.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5a“
durch ein Komma und die Wörter „5a oder Ab-
satz 5b“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„oder Abs. 5a“ durch ein Komma und die
Wörter „5a oder Absatz 5b“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
gefasst:
„b) nach Absatz 2 eine Bescheinigung
über die rechtmäßige Niederlassung
im Beruf des Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflegers in einem ande-
ren Mitgliedstaat, die sich auch da-
rauf erstreckt, dass dem Dienstleis-
ter die Ausübung seiner Tätigkeit
zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
scheinigung nicht, auch nicht vorü-
bergehend, untersagt ist und keine
Vorstrafen vorliegen, oder im Fall
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
einen Nachweis in beliebiger Form
darüber, dass der Dienstleister
eine dem Beruf des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers entspre-
chende Tätigkeit während der vor-
hergehenden zehn Jahre mindestens
ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
hat und“.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleisters,
dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kennt-
nisse der deutschen Sprache ver-
fügt.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde prüft im Fall der
erstmaligen Dienstleistungserbringung nach
Absatz 2 den Berufsqualifikationsnachweis
nach Satz 1 Nummer 2 nach.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „5a“ durch ein
Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b“
ersetzt.
dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungs-
mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
gibt.“
6. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und
die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnach-

weises beantragen, der in Polen für Kranken-
schwestern und Krankenpfleger verliehen worden
ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge-
schlossen wurde und den Mindestanforderungen
an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der
Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Er-
laubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnach-
weis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das
auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungs-
programms erworben wurde, das in einem der in
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder
Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ge-
setze enthalten ist.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien
abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Kranken-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-
gen, die den Mindestanforderungen an die Be-
rufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie
2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,
wenn sie über ein
1. ,Certificat de competenţe profesionale de
asistent medical generalist‛ mit einer post-
sekundären Ausbildung an einer ‚şcoală
postliceală‛, dem eine Bescheinigung beige-
fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar
2007 begonnen wurde,
2. ,Diplomă des absolvire des asistent medical
generalist‛ mit einer Hochschulausbildung von
kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beige-
fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto-
ber 2003 begonnen wurde, oder
3. ,Diplomă de licenţă de asistent medical
generalist‛ mit einer Hochschulausbildung von
langer Dauer, dem eine Bescheinigung beige-
fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto-
ber 2003 begonnen wurde,
verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist,
aus der hervorgeht, dass die Antragsteller wäh-
rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den
Beruf der Krankenschwester und des Kranken-
pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-
lich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsäch-
lich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 33
Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 15 der Ver-
ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes zuständige
Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-
stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegen-
den standeswidrigen Verhaltens oder einer Verur-
teilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
oder vorübergehend untersagt worden ist.“
b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die zuständige Behörde hat Personen, die eine
Dienstleistung gemäß § 19 Absatz 2 des Kran-
kenpflegegesetzes erbringen, bei der erstmaligen
Anzeige einer Dienstleistungserbringung nach
§ 19 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-
prüfung zu unterrichten und ihnen dabei mitzu-
teilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung
erlaubt oder von ihnen verlangt, eine Eignungs-
prüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde
eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, un-
terrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser
Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat
die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
teilung zu beheben und spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach der Behebung der der
Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten
über die Dienstleistungserbringung zu entschei-
den.“
2. In § 20a Absatz 1 wird im Satzteil nach der Aufzäh-
lung das Wort „können“ durch die Wörter „oder An-
tragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes bean-
tragen, können“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Ab-
satz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.
3. In § 20b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegeset-
zes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Kran-
kenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7
des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.
4. § 20c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „5“ ein Komma
und die Angabe „5a, 5b“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder
Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“
eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
nen“ eingefügt.
Artikel 34
Änderung des
Altenpflegegesetzes
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die
Wörter „die antragstellende Person diese
nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen
ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in wel-
chem Staat diese erworben wurden, ganz
oder teilweise ausgleichen kann“ durch die
Wörter „diese nicht ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die die antragstellende Person im
Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin
und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen, unabhängig
davon, in welchem Staat, erworben hat, so-
fern die durch lebenslanges Lernen erworbe-
nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in
dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle for-
mell als gültig anerkannt wurden“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
wenn“ die Wörter „aus einem europäischen
Berufsausweis oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „, die bescheini-
gen, dass das Berufsqualifikationsniveau der
Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmit-
telbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt“
durch die Wörter „die mindestens dem in Arti-
kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entsprechen und denen eine
Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
über das Ausbildungsniveau beigefügt ist“ er-
setzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
schluss einer in der Europäischen Union auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
erworbenen“ ersetzt.
dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Eine antragstellende Person mit einem Aus-
bildungsnachweis aus einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums hat ei-
nen höchstens dreijährigen Anpassungs-
lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
prüfung abzulegen, wenn
1. ihre Ausbildung hinsichtlich der beruf-
lichen Tätigkeit Lernfelder oder Bereiche
der praktischen Ausbildung umfasst, die
sich wesentlich von denen unterscheiden,
die nach diesem Gesetz und nach der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
den Beruf der Altenpflegerin und des
Altenpflegers vorgeschrieben sind, oder
2. der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
pflegers eine oder mehrere reglementierte
Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat
der antragstellenden Person nicht Be-
standteil des Berufs sind, der dem der
Altenpflegerin und des Altenpflegers ent-
spricht, und wenn sich die Ausbildung für
diese Tätigkeiten auf Lernfelder oder Be-
reiche der praktischen Ausbildung nach
diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für den Beruf der
Altenpflegerin und des Altenpflegers be-
zieht, die sich wesentlich von denen unter-
scheiden, die von der Ausbildung der an-
tragstellenden Person abgedeckt sind.
Lernfelder oder Bereiche der praktischen
Ausbildung unterscheiden sich wesentlich,
wenn die nachgewiesene Ausbildung der an-
tragstellenden Person wesentliche inhaltliche
Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-
liche Voraussetzung für die Ausübung des
Berufs der Altenpflegerin und des Altenpfle-
gers in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
schiede können ganz oder teilweise durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
werden, die die antragstellende Person im
Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin
und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit
oder durch lebenslanges Lernen erworben
hat, sofern die durch lebenslanges Lernen er-
worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von ei-
ner dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
worden sind. Die antragstellende Person hat
das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.
Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-
sprechend für den Fall der Einführung eines
europäischen Berufsausweises für den Beruf
der Altenpflegerin und des Altenpflegers.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
bis 4c eingefügt:
„(4a) Für eine antragstellende Person, die über
einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Ar-
tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5
bis 7 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-

gleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 8
aus einer Eignungsprüfung besteht.
(4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3
bis 5 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
teilen.
(4c) Die zuständige Behörde hat sicherzustel-
len, dass die antragstellende Person die Eig-
nungsprüfung nach den Absätzen 4 und 4a
spätestens sechs Monate nach der Entschei-
dung, der antragsstellenden Person eine Eig-
nungsprüfung aufzuerlegen, ablegen kann.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 3 bis 4“
durch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
sind,
2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Alten-
pflegerin und des Altenpflegers durch unanfecht-
bare gerichtliche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
Entscheidung.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der
Verzicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.
(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
„§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
bis 3a“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
lung nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 sowie
die Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Bescheinigung über die rechtmäßige Nie-
derlassung im Beruf der Altenpflegerin
und des Altenpflegers in einem anderen
Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
streckt, dass dem Dienstleistungserbrin-
ger die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 ein Nachweis in beliebiger Form da-
rüber, dass der Dienstleistungserbringer
eine dem Beruf der Altenpflegerin und
des Altenpflegers entsprechende Tätigkeit
innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang rechtmäßig aus-
geübt hat, und“.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
gers, dass er über die zur Erbringung der
Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt.“
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 4a“ ersetzt.
ee) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit es für die Beurteilung der Frage, ob
wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
gliedstaats Informationen über die Ausbil-
dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
fung.“
5. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
hörden berechtigt“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung der Altenpflege-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,
4429), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde
berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung ver-
langen, aus der sich ergibt, dass die antragstellende
Person die Ausübung des Berufs, der dem der Alten-
pflegerin oder des Altenpflegers entspricht, nicht auf
Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Ver-
haltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
sagt worden ist.“
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Er-
bringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm
verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen“ ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung
innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
dung und der Begleitdokumente in besonderen
Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie
den Dienstleistungserbringer innerhalb dieser
Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat
die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mittei-
lung zu beheben und spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach der Behebung der der Verzö-
gerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über
die Dienstleistungserbringung zu entscheiden.“
Artikel 36
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 10a folgende Angabe eingefügt:
„Vorwarnmechanismus § 10b“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu
diesem Beruf im Staat der Niederlassung regle-
mentiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-
gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,
wenn die Person den Beruf in einem oder in meh-
reren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder
der Schweiz während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 9 wird nach dem Wort
„Italien“ ein Komma und das Wort „Kroatien“
eingefügt.
cc) Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. einen Nachweis darüber, dass die Person
den Beruf in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten oder Vertragsstaaten oder
der Schweiz während der vorhergehenden

zehn Jahre mindestens ein Jahr lang aus-
geübt hat, wenn weder der Beruf noch die
Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der
Niederlassung reglementiert ist,“.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Meldung berechtigt die Person zur ge-
schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die zuständigen Stellen können bei berechtigten
Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung des Dienstleisters in einem anderen Staat,
an seiner guten Führung oder daran, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
rechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer
Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforder-
lichen Informationen bei den zuständigen Stellen
des anderen Staates anfordern. § 83 dieses Ge-
setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den
Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.“
3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b
Vorwarnmechanismus
(1) Wird bei einer Person, die die Anerkennung
einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
beantragt hat, gerichtlich festgestellt, dass sie dabei
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat, unterrichtet die zuständige Steuerberaterkam-
mer, soweit die Unterrichtung nicht bereits durch
das zuständige Gericht erfolgt ist, die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder der Schweiz über die Identität dieser Per-
son, insbesondere über Name, Vorname, Geburts-
datum und Geburtsort, und den Umstand, dass
diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnach-
weise verwendet hat (Warnmitteilung). Die Warnmit-
teilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei
Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Sie ist
über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys-
tems und zur Aufhebung der Entscheidung
2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu übermitteln.
(2) Zeitgleich mit der Warnmitteilung nach Ab-
satz 1 Satz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die
die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene
Person über die Warnmitteilung und ihren Inhalt
schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfs-
belehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warn-
mitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warn-
mitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen
entsprechenden Hinweis.“
4. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22,
ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert
durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
S. 141)“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechend
dessen“ durch die Wörter „nach den dorti-
gen“ ersetzt und wird das Wort „benannten“
gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber
in dem Staat, in dem er die Berufsqualifika-
tion erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen
berechtigt ist. Nachweisen nach Satz 2
gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise,
die
1. den erfolgreichen Abschluss einer in einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeit-
basis im Rahmen formaler oder nicht
formaler Ausbildungsprogramme absol-
vierten Ausbildung bescheinigen,
2. von dem sie ausstellenden anderen Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat oder der
Schweiz als den Nachweisen nach Satz 2
gleichwertig anerkannt wurden und
3. in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
des Berufs des Steuerberaters dieselben
Rechte verleihen oder auf die Ausübung
des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.
Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind
ferner solche, die Berufsqualifikationen be-
scheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme
und Ausübung des Berufs des Steuerberaters
entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem
Recht des Herkunftsmitgliedstaates erwor-
bene Rechte nach den dort maßgeblichen
Vorschriften verleihen.“
cc) In Satz 5 werden die Wörter „drei Jahre“
durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen
Berufserfahrung entfällt, wenn durch den
Ausbildungsnachweis ein reglementierter
Ausbildungsgang bestätigt wird.“
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Die zuständige Behörde hat dem Bewer-
ber den Empfang der Unterlagen innerhalb eines
Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzu-
teilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungs-
prüfung ist spätestens sechs Monate nach der

Entscheidung über die Zulassung zur Eignungs-
prüfung anzusetzen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem
der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsge-
biete, soweit der Bewerber nachweist, dass
er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung,
durch Fortbildung oder im Rahmen seiner
bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen
Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-
tenzen erlangt hat, die in der Prüfung ins-
gesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3
genannten Prüfungsgebiete gefordert werden
und die von einer zuständigen Stelle formell
anerkannt wurden.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit die zuständige Behörde das Entfallen
der Prüfung insgesamt oder das Entfallen
bestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ab-
lehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen.
Hinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung
oder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete
sind die wesentlichen Unterschiede zwischen
der bisherigen Ausbildung des Bewerbers
und der im Inland geforderten Ausbildung
sowie die Gründe, aus denen diese Unter-
schiede nicht durch bereits beim Bewerber
erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen ausgeglichen werden können,
mitzuteilen.“
Artikel 37
Änderung der
Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durch-
führung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I
S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „sind dem Antrag zusätzlich“ wer-
den die Wörter „zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2
und 4 genannten Unterlagen“ eingefügt.
2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „berechtigt
ist,“ die Wörter „oder eine Bescheinigung im Sinne
des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes,“
angefügt.
3. In Nummer 3 wird das Wort „dreijährige“ durch das
Wort „einjährige“ ersetzt und werden die Wörter
„S. 22, ABl. EU Nr. L 271, S. 18), geändert durch
die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die
Wörter „S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
Artikel 38
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 18. April 2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 886. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6cea11ff7517e901….