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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 886

BGBl. 2016 I S. 886 · 370.541 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 886
                                     Gesetz
                    zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
         zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung
   von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die
  Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“) für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere
Berufe*
                                                           Vom 18. April 2016

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                     Änderung der
                Bundes-Apothekerordnung

  Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,

1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom

21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Ausübung des Apothekerberufs ist die Aus-
   übung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der
   Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“.
   Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbeson-
   dere:
      1. Herstellung der Darreichungsform von Arznei-
         mitteln,

      2. Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

      3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für
         die Prüfung von Arzneimitteln,
      4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von
         Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,
      5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung,
         Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und
         wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qua-
         lität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apothe-
         ken,

      6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von
         unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln
         der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,
      7. Information und Beratung über Arzneimittel als
         solche, einschließlich ihrer angemessenen Ver-
         wendung,
      8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwir-
         kungen an die zuständigen Behörden,

      9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei

         Selbstmedikation,

   10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesund-
       heitsbezogenen Kampagnen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
  zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
  Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
  die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informa-
  tionssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
   fügt:
  „Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
  auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des
  Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-
  sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der
  Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den

  Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach

  Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf

  Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Be-

  scheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

  seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“

b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern
   „durch Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen
   Berufsausweises oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
       „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
       gen vor, wenn

       1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-
          sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-
          cher einschließlich der praktischen Ausbil-
          dungsteile bezieht, die sich wesentlich von
          der deutschen Ausbildung unterscheiden,
          oder
       2. der Apothekerberuf eine oder mehrere re-
          glementierte Tätigkeiten umfasst, die in
          dem Staat, der den Ausbildungsnachweis
          ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieses
          Berufs sind, und sich die deutsche Ausbil-
          dung auf Fächer bezieht, die sich wesent-
          lich von denen unterscheiden, die von der
          Ausbildung des Antragstellers abgedeckt
          werden.
       Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn
       bedeutende Unterschiede hinsichtlich der
       Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, die
       eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
       übung des Berufs sind. Wesentliche Unter-
       schiede können ganz oder teilweise durch

       Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen

       werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
       pharmazeutischen Berufspraxis in Voll- oder
       Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
       worben haben, sofern die durch lebenslanges
       Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
       ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
       zuständigen Stelle formell als gültig aner-
       kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,

       in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-
       higkeiten erworben worden sind.“
BGBl. 2016, Seite 887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 887
     bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
         ein Komma und werden die Wörter „die zur
         Auferlegung einer Prüfung führt,“ eingefügt.
  d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Haben die zuständigen Behörden berechtigte
     Zweifel an der Berechtigung zur Ausübung des
     Apothekerberufs, können sie von den zuständi-
     gen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestäti-
     gung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem
     Antragsteller die Ausübung des Apothekerberufs
     nicht auf Grund eines schwerwiegenden standes-
     widrigen Verhaltens oder einer Verurteilung we-
     gen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vor-
     übergehend untersagt worden ist.“
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

                          „§ 4a
     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
     der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
     vollziehbar oder unanfechtbar sind,
  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
     schränkung der Ausübung des Apothekerberufs,

  3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-

     nis,

  4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs
     durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
     oder
  5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.
    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,

  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
     zicht gilt.

  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
  einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
  Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
  nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
  nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
  bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-

  sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
  Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
  teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
  die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
  betroffene Person über die Warnmitteilung und
  deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-

  behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
  Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
  Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
  einen entsprechenden Hinweis.
     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
  nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
  zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
  Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
  scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
  zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
  hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
  raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
  jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
  angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
  löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
  züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-
  hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-
  zichts.
     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
  lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
  nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte

  Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-

  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
   ein Komma und werden die Wörter „sowie die Aus-
   stellung eines Europäischen Berufsausweises“ ein-
   gefügt.
5. § 11a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. eine Bescheinigung darüber, dass er in ei-
             nem Mitgliedstaat rechtmäßig als Apothe-
             ker niedergelassen ist und ihm die Aus-
             übung dieses Berufs zum Zeitpunkt der
             Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
BGBl. 2016, Seite 888 — Originalseite als Abbildung
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             nicht vorübergehend, untersagt ist und
             keine Vorstrafen vorliegen,“.

      bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das
          Wort „und“ ersetzt.

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
          gefügt:
         „4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
             gers, dass er über die zur Erbringung der
             Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
             der deutschen Sprache verfügt;“.

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
     nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-
     gefügt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
        Approbationsordnung für Apotheker

  Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharma-
  zeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der
  Bundes-Apothekerordnung.“
2. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. In § 22a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“
   gestrichen.
4. In § 22b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3“
   gestrichen.

5. In § 22c Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am
   Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie ha-
   ben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
   Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der
   Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bun-
   des-Apothekerordnung ablegen können“ eingefügt.

6. In § 22e Nummer 4 werden nach den Wörtern „Be-
   rufspraxis als Apotheker“ die Wörter „oder durch
   lebenslanges Lernen im Sinne des § 4 Absatz 2
   Satz 5 der Bundes-Apothekerordnung“ eingefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                 Apothekengesetzes

   Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013

(BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
  „Absatz 2 gilt nicht für approbierte Antragsteller, de-
  ren förmliche Qualifikationen bereits durch die zu-
  ständigen Behörden für andere Zwecke anerkannt
  wurden und die tatsächlich und rechtmäßig die be-

  ruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens
  drei Jahre lang ununterbrochen im Geltungsbereich
  dieses Gesetzes ausgeübt haben.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
                Bundesärzteordnung
   Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
         tern „Hochschule von“ die Wörter „mindes-
         tens 5 500 Stunden und einer Dauer von“ ein-
         gefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch
         Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-
         rufsausweises,“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

         „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
         gen vor, wenn
         1. die Ausbildung der Antragsteller sich hin-
            sichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fä-
            cher bezieht, die sich wesentlich von der
            deutschen Ausbildung unterscheiden,
            oder
         2. der Beruf des Arztes eine oder mehrere
            reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in
            dem Staat, der den Ausbildungsnachweis
            ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Be-
            rufs des Arztes sind, und sich die deutsche
            Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich
            wesentlich von denen unterscheiden, die
            von dem Ausbildungsnachweis der An-
            tragsteller abgedeckt werden.

         Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei
         denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-
         liche Voraussetzung für die Ausübung des
         Berufs sind und bei denen die Ausbildung
         der Antragsteller gegenüber der deutschen
         Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
         sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
         Unterschiede können ganz oder teilweise
         durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
         glichen werden, die die Antragsteller im Rah-
         men ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder

         Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-

         worben haben, sofern die durch lebenslanges

         Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-

         ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat

         zuständigen Stelle formell als gültig aner-
         kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
         in welchem Staat diese Kenntnisse und
         Fähigkeiten erworben worden sind.“
     bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
         ein Komma und werden die Wörter „die zur
         Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“
         eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 889
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
        „(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,
     die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
     setzes abgeschlossen worden ist, sollen die Vo-
     raussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs-
     qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor
     den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem
     Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die
     Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufs-
     qualifikation zu erteilen.“

  d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Haben die zuständigen Behörden berechtigte
     Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers
     zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie
     von den zuständigen Behörden eines Mitglied-
     staates eine Bestätigung verlangen, aus der sich
     ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
     ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwer-
     wiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer
     Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
     haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“

2. In § 4 Absatz 6 wird das Wort „sowie“ gestrichen

   und werden nach dem Wort „Arzt“ die Wörter „und

   das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen

   Berufsausweises“ eingefügt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                         „§ 9a

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die

  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-

  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum und der Schweiz über

  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
     der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
     vollziehbar oder unanfechtbar sind,

  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-

     schränkung der Ausübung des ärztlichen Berufs,

  3. den Verzicht auf die Approbation oder die Er-
     laubnis,
  4. das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs
     durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
     oder

  5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche

     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
     zicht gilt.
  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter

Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-

scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die

zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede

Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-

gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht

Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-

lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-

lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation

nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-

sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und

Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
  (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
BGBl. 2016, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
4. § 10b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. eine Bescheinigung darüber, dass er in
             einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt
             niedergelassen ist, ihm die Ausübung die-
             ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der
             Bescheinigung nicht, auch nicht vorüber-
             gehend, untersagt ist, und keine Vorstra-
             fen vorliegen,“.
      bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
             gers, dass er über die zur Erbringung der
             Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
             der deutschen Sprache verfügt.“

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-

     nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-

     gefügt.

                       Artikel 5

                  Änderung der
           Approbationsordnung für Ärzte
  Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
   Wörtern „Medizin von“ die Wörter „5 500 Stunden
   und einer Dauer von“ eingefügt.
2. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
   ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
   dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
   Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der
   Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-
   ärzteordnung ablegen können“ eingefügt.
3. In § 37 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
   ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
   dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
   Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der
   Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbin-
   dung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung
   ablegen können“ eingefügt.

4. In § 38 Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
   praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen
   im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzte-
   ordnung“ eingefügt.

5. § 39 Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                  Änderung des
            Psychotherapeutengesetzes

  Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
   fügt:

     „(1b) Die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der
  Psychologischen Psychotherapie oder der Kinder-
  und Jugendlichenpsychotherapie ist auch auf Grund
  einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a zulässig. Perso-
  nen, die über eine solche Erlaubnis verfügen, führen
  die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats
  mit der zusätzlichen Angabe dieses Staates und
  dem zusätzlichen Hinweis auf die Tätigkeit oder Be-
  schäftigungsstelle, in der ihnen die Ausübung des
  Berufs erlaubt ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
         wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
         Berufsausweis oder“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
         Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie
         genannten Niveau entsprechen“ durch die
         Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-

         stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten

         Niveau entsprechen und denen eine Beschei-

         nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
         Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
         Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
         durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
         schluss einer in der Europäischen Union auf
         Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
         oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
         erworbenen“ ersetzt.
     dd) Die Sätze 5 bis 11 werden durch die folgen-
         den Sätze ersetzt:
         „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
         weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
         ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
         tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-
         solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
         gen, wenn
         1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
            lich der beruflichen Tätigkeit Ausbildungs-
            bestandteile umfasst, die sich wesentlich
            von denen unterscheiden, die nach diesem
            Gesetz und nach der Ausbildungs- und
            Prüfungsverordnung für Psychologische
            Psychotherapeuten oder der Ausbildungs-
            und Prüfungsverordnung für Kinder- und
            Jugendlichenpsychotherapeuten        vorge-
            schrieben sind, oder

         2. der Beruf des Psychologischen Psycho-
            therapeuten oder des Kinder- und Jugend-
            lichenpsychotherapeuten eine oder meh-
            rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
            die im Herkunftsstaat des Antragstellers
            nicht Bestandteil des Berufs sind, der
            dem des Psychologischen Psychothera-
            peuten oder des Kinder- und Jugendli-
            chenpsychotherapeuten entspricht, und
            wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-
            keiten auf Ausbildungsbestandteile nach
            diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
            und Prüfungsverordnung für Psychologi-
            sche Psychotherapeuten oder der Ausbil-
            dungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
BGBl. 2016, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
         der- und Jugendlichenpsychotherapeuten
         bezieht, die sich wesentlich von denen un-
         terscheiden, die von der Ausbildung des
         Antragstellers abgedeckt sind.
      Ausbildungsbestandteile unterscheiden sich
      wesentlich, wenn die nachgewiesene Aus-
      bildung des Antragstellers wesentliche Ab-
      weichungen hinsichtlich der Art und Weise
      der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche
      inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der
      Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
      wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
      des Berufs des Psychologischen Psycho-
      therapeuten oder des Kinder- und Jugend-
      lichenpsychotherapeuten in Deutschland
      sind. Wesentliche Unterschiede können ganz
      oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
      keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-
      steller im Rahmen seiner tatsächlichen und
      rechtmäßigen Ausübung des Berufs des
      Psychologischen Psychotherapeuten oder
      des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
      peuten in Voll- oder Teilzeit oder durch le-
      benslanges Lernen erworben hat, sofern die
      durch lebenslanges Lernen erworbenen
      Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür
      in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle
      formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
      nicht entscheidend, in welchem Staat diese
      Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
      sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
      schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
      nungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 8
      gelten auch für Antragsteller, die über einen
      Ausbildungsnachweis als Psychologischer
      Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend-
      lichenpsychotherapeut verfügen, der in einem
      anderen als den in Satz 1 genannten Staaten
      ausgestellt ist und den ein anderer als die in
      Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. Die
      Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
      chend für den Fall der Einführung eines Euro-
      päischen Berufsausweises für den Beruf des
      Psychologischen Psychotherapeuten oder
      des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
      peuten.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“

c) Nach Absatz 3a werden die folgenden Absätze 3b

   bis 3d eingefügt:

     „(3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
  Nummer 2 auf eine Ausbildung gestützt, die au-

  ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

  abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-

  keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3

  oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1

  Nummer 3 bis 5 geprüft werden. Auf Antrag ist

  dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über

  die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-

  teilen.

     (3c) Die Absätze 2 bis 3a finden keine An-
  wendung, wenn Antragsteller über einen Aus-
  bildungsnachweis verfügen, der lediglich dem in

     Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
     genannten Niveau entspricht.
       (3d) Ein partieller Zugang zum Beruf des
     Psychologischen Psychotherapeuten oder des
     Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
     gemäß Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG wird
     nur im Rahmen einer Erlaubnis zur Berufsaus-
     übung und nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2a
     gewährt. Der partielle Zugang kann verweigert
     werden, wenn dies im Interesse des Allgemein-
     wohls, insbesondere des Patientenschutzes oder
     zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zwin-
     gend erforderlich ist und die Verweigerung des
     partiellen Zugangs geeignet ist, diese Ziele in an-
     gemessener Form zu erreichen.“
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                          „§ 2b

                 Vorwarnmechanismus
     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
     der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
     vollziehbar oder unanfechtbar sind,

  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
     schränkung der Ausübung des Berufs des Psy-
     chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
     der- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
  3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-
     nis,
  4. das Verbot der Ausübung des Berufs des Psy-
     chologischen Psychotherapeuten oder des Kin-
     der- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch
     unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

  5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.
    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,

  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
     zicht gilt.

  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens

  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

  einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder

  Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung

  nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht

  nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die

  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen

  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012

  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
  bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
  sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
BGBl. 2016, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 892
  Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
  teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
  die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
  betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
  ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
  Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
  gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
  die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
  lung um einen entsprechenden Hinweis.

     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
  nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
  zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
  Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
  scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
  ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
  rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
  benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
  mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
  spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
  Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,

  die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-

  lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation

  nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
  Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-

  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der

  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 11“
     durch die Angabe „Satz 9“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
         „(2a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3
      wird eine Erlaubnis zur Berufsausübung auf An-
      trag Personen erteilt, die über einen Nachweis
      über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich
      der Psychologischen Psychotherapie oder der

     Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfü-
     gen, wenn
     1. diese Ausbildung in einem anderen Mitglied-
        staat der Europäischen Union, einem anderen
        Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
        päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
        erworben wurde,

     2. diese Ausbildung in dem jeweiligen Mitglied-
        staat der Europäischen Union, einem anderen
        Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
        päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
        den Zugang zu einer Berufstätigkeit gewährt,
        die der Tätigkeit eines Psychologischen Psy-
        chotherapeuten oder eines Kinder- und Ju-
        gendlichenpsychotherapeuten nach diesem
        Gesetz nur partiell entspricht, und

     3. diese Berufstätigkeit sich objektiv von den an-
        deren Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf
        des Psychologischen Psychotherapeuten oder
        des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
        peuten in Deutschland prägen.
     Die Erlaubnis ist auf die Tätigkeiten und Beschäf-
     tigungsstellen zu beschränken, für die der An-
     tragsteller qualifiziert ist; sie wird unbefristet er-
     teilt. § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 gilt entspre-
     chend.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2

     Satz 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 5

     bis 8“ ersetzt.

  b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50
         Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Ab-
         satz 1 bis 3a“ ersetzt.

     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch

         ein Komma ersetzt.

     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. das Verfahren bei der Ausstellung eines
             Europäischen Berufsausweises.“

6. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
              wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
              gefügt.

         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Psycho-
                   logischen Psychotherapeuten oder
                   des Kinder- und Jugendlichenpsy-
                   chotherapeuten in einem anderen
                   Mitgliedstaat  der    Europäischen
                   Union oder einem anderen Vertrags-
                   staat des Abkommens über den
                   Europäischen Wirtschaftsraum, die
                   sich auch darauf erstreckt, dass
BGBl. 2016, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
                  dem Dienstleister die Ausübung sei-
                  ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
                  lage der Bescheinigung nicht, auch
                  nicht vorübergehend untersagt ist
                  und keine Vorstrafen vorliegen, oder
                  im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
                  mer 2 einen Nachweis in beliebiger
                  Form darüber, dass der Dienstleister
                  eine dem Beruf des Psychologi-

                  schen Psychotherapeuten oder des
                  Kinder- und Jugendlichenpsycho-
                  therapeuten entsprechende Tätigkeit
                  während der vorhergehenden zehn
                  Jahre mindestens ein Jahr lang
                  rechtmäßig ausgeübt hat und“.
         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-
                   nisse der deutschen Sprache ver-
                   fügt.“
     bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
         gliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern.“
     cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
         „Der Nachweis des Ausgleichs der fehlenden
         Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine
         Eignungsprüfung.“
7. In § 9b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

8. § 10 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 7
                  Änderung der
      Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
      für Psychologische Psychotherapeuten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Approbation nach
     § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu-
     ständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie
     von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-
     tes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er-
     gibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
     Berufs, der dem des Psychologischen Psycho-
     therapeuten entspricht, nicht auf Grund eines
     schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
     oder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand-
     lungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt
     worden ist.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:

        „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
     für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-
     übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-
     tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach
     dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten der Be-
         hebung der der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten über die Dienstleistungs-
         erbringung zu entscheiden.“
2. § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

   „Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten
   Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-
   satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur
   Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt
   wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-
   keit der Psychologischen Psychotherapeuten erfor-
   derliche eingehende Wissen und Können im Sinne
   des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige Behörde
   wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8 Absatz 3
   Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes für die
   Falldarstellung, die Gegenstand der Prüfung ist, ge-
   mäß den bei der Gleichwertigkeitsüberprüfung fest-
   gestellten wesentlichen Unterschieden aus.“

3. § 20b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
         (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
         S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.

     bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
         praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des
         Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
      ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
      dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
      Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
      der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
      nen“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
894                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

                                           Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes

        „Anlage 3a
(zu § 19 Absatz 3a)
  Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  (Vorname, Familienname — gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . .
  wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs
  des Psychologischen Psychotherapeuten erteilt.
  Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ................................................................................................................
   ................................................................................................................
   ................................................................................................................

  Siegel
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ...............................................................
  (Unterschrift)“.

5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die
   Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.

                                        Artikel 8
                   Änderung der
     Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
    Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I
S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                           2.
       „Hat die für die Erteilung der Approbation nach
       § 1 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes zu-
       ständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie
       von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaa-
       tes eine Bestätigung verlangen, aus der sich er-
       gibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des
       Berufs, der dem des Kinder- und Jugendlichen-
       psychotherapeuten entspricht, nicht auf Grund
       eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
       tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
       Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
       sagt worden ist.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:
          „(3a) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
                                                                                                           3.
       für Personen, die eine Erlaubnis zur Berufsaus-
       übung nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeu-
       tengesetzes beantragen. Die Erlaubnis wird nach
       dem Muster der Anlage 3a ausgestellt.“
  c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
           Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
           Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
           von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
           zulegen“ eingefügt.

. . . .

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
               „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
               fung innerhalb eines Monats nach Eingang
               der Meldung und der Begleitdokumente in
               besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
               unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
               dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
               sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
               den Schwierigkeiten binnen eines Monats
               nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
               testens innerhalb von zwei Monaten nach der
               Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
               genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-

               tungserbringung zu entscheiden.“

§ 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

   „Der Prüfling hat dabei anhand einer anonymisierten
   Falldarstellung, die den Anforderungen des § 7 Ab-
   satz 2 Nummer 4 entspricht und dem Prüfling zur
   Einarbeitung vor der Prüfung zur Verfügung gestellt
   wird, nachzuweisen, dass er über das für die Tätig-
   keit der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
   ten erforderliche eingehende Wissen und Können
   im Sinne des § 17 Absatz 2 verfügt. Die zuständige
   Behörde wählt das Vertiefungsverfahren gemäß § 8
   Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengeset-
   zes für die Falldarstellung, die Gegenstand der Prü-
   fung ist, gemäß den bei der Gleichwertigkeitsüber-
   prüfung festgestellten wesentlichen Unterschieden
   aus.“

§ 20b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
            die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
            (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
            S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
        bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
            praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
            Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 7 des
            Psychotherapeutengesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 895
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

  b) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
     ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
     dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:

                                            Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes
                                                                                       895

Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
nen“ eingefügt.

                                                                 „Anlage 3a
                                                         (zu § 19 Absatz 3a)
  Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  (Vorname, Familienname – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)

  geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  wird gemäß § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes die Erlaubnis zur partiellen Ausübung des Berufs
  des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erteilt.
  Die Ausübung der Tätigkeit beschränkt sich auf folgende Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen:
   ................................................................................................................
   ................................................................................................................
   ................................................................................................................

  Siegel
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ...............................................................
  (Unterschrift)“.

5. In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4“ jeweils durch die
   Angabe „§ 4 Absatz 1“ ersetzt.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . .

   dd) Im bisherigen Satz 8 wird die Angabe „Satz 7“
       durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.
                                                                                                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                        Artikel 9

                  Änderung des
  Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

  Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „4. nach einem Studium der Zahnheilkunde
                   an einer wissenschaftlichen Hochschule
                   von mindestens 5 000 Stunden und einer
                   Dauer von mindestens fünf Jahren die
                   zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich
                   dieses Gesetzes bestanden hat,“.
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „durch
           Vorlage“ die Wörter „eines Europäischen Be-
           rufsausweises,“ eingefügt.

       cc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
               „Die in den Sätzen 2 und 3 genannten Aus-
               bildungsnachweise gelten auch dann als
               Nachweis einer abgeschlossenen zahnärzt-
               lichen Ausbildung im Sinne des Satzes 1
               Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer
               Dauer von mindestens fünf Jahren und weni-
               ger als 5 000 Stunden theoretischer und prak-
               tischer Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand,
               sofern die Antragsteller diese Ausbildung
               spätestens am 18. Januar 2016 begonnen
               haben.“

aa) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

        „Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 lie-
        gen vor, wenn

        1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-
           lich der beruflichen Tätigkeit Fächer um-
           fasst, die sich wesentlich von der deut-
           schen Ausbildung unterscheiden, oder
        2. der Beruf des Zahnarztes eine oder meh-
           rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
           die in dem Staat, der den Ausbildungs-
           nachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil
           des Berufs des Zahnarztes sind, und die
           deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die
           sich wesentlich von denen unterscheiden,
           die von dem Ausbildungsnachweis der An-
           tragsteller abgedeckt werden.
        Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei
        denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesent-
        liche Voraussetzung für die Ausübung des
        Berufs sind und bei denen die Ausbildung
        der Antragsteller gegenüber der deutschen
        Ausbildung wesentliche Abweichungen hin-
        sichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche
        Unterschiede können ganz oder teilweise
        durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
        glichen werden, die die Antragsteller im
        Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in
        Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
        Lernen erworben haben, sofern die durch le-
        benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse
        und Fähigkeiten von einer dafür in dem je-
        weiligen Staat zuständigen Stelle formell als
        gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-
BGBl. 2016, Seite 896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 896
         scheidend, in welchem Staat diese Kennt-
         nisse und Fähigkeiten erworben worden
         sind.“
      bb) In Satz 8 wird nach dem Wort „Unterschiede“
          ein Komma und werden die Wörter „die zur
          Auferlegung einer Eignungsprüfung führt,“
          eingefügt.
  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
     fügt:

         „(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
      Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt,

      die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
      setzes abgeschlossen worden ist, sollen die
      Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufs-
      qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den
      Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist
      dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
      die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Be-
      rufsqualifikation zu erteilen.“
  d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

      „Haben die zuständigen Behörden berechtigte
      Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers
      zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, können
      sie von den zuständigen Behörden eines Mit-
      gliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der
      sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung
      des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines
      schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
      oder einer Verurteilung wegen strafbarer Hand-
      lungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt
      worden ist.“
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren
  zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage
  der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise
  und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden
  entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der
  Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung
  der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung
  eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.“

3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                          „§ 7b

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die

  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-

  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

  schaftsraum und der Schweiz über

  1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen
     der Approbation oder der Erlaubnis, die sofort
     vollziehbar oder unanfechtbar sind,
  2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Ein-
     schränkung der Ausübung des zahnärztlichen
     Berufs,

  3. den Verzicht auf die Approbation oder die Erlaub-

     nis,

  4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen
     Berufs durch unanfechtbare gerichtliche Ent-
     scheidung oder

5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
   Entscheidung.
  (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
   erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
   Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
Nummer 4, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 3. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des

Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über

jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5

angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle

löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Approbation oder die Feststel-
lung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation
nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-

richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-

den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
BGBl. 2016, Seite 897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 897
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die

  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-

  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

4. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. eine Bescheinigung darüber, dass er in
             einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahn-
             arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung
             dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage
             der Bescheinigung nicht, auch nicht vorü-
             bergehend, untersagt ist und keine Vor-
             strafen vorliegen,“.
     bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

         „4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-

             gers, dass er über die zur Erbringung der

             Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse

             der deutschen Sprache verfügt.“

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kön-
     nen“ die Wörter „bei berechtigten Zweifeln“ ein-
     gefügt.

5. Nach § 20a Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

     „(3a) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die
  in Spanien Personen ausgestellt wurden, die ihre
  ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Ja-
  nuar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen
  haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezüg-
  liche Bescheinigung der zuständigen spanischen
  Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
  die betreffende Person

  1. ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich
     abgeschlossen hat, und die zuständigen spani-
     schen Behörden dessen Gleichwertigkeit mit der
     in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten
     Ausbildung bescheinigt haben,

  2. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung

     der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang

     ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmä-

     ßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Arti-

     kel 36 der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt hat

     und

  3. berechtigt ist, die Tätigkeiten nach Artikel 36 der
     Richtlinie 2005/36/EG unter denselben Bedingun-

     gen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise,
     die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 der
     Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind, auszu-
     üben, oder sie tatsächlich, rechtmäßig und haupt-
     sächlich ausübt.“

                      Artikel 10

                  Änderung der

        Approbationsordnung für Zahnärzte

   Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stun-

      den und einer Dauer von fünf Jahren an einer
      wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus
      einem vorklinischen und einem klinischen Teil
      von je fünf Semestern zusammensetzt;“.

2. Nach der Überschrift „III. Erteilung der Approbation
   als Zahnarzt“ wird folgender § 58a eingefügt:

                         „§ 58a
    (1) Der Bescheid nach § 2 Absatz 2 Satz 8 und
  Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung
  der Zahnheilkunde enthält folgende Angaben:
  1. das Niveau der in Deutschland verlangten Quali-
     fikation und das Niveau der von den Antragstel-

     lern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassi-

     fizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG

     des Europäischen Parlaments und des Rates

     vom 7. September 2005 über die Anerkennung
     von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
     30.9.2005, S. 22, L 354 vom 20.12.2013, S. 132),

  2. die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede
     festgestellt wurden,

  3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Un-
     terschiede sowie die Begründung, warum diese
     dazu führen, dass der Antragsteller nicht in aus-
     reichender Form über die in Deutschland zur Aus-
     übung des zahnärztlichen Berufs notwendigen
     Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und

  4. eine Begründung, warum die wesentlichen Unter-
     schiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten
     ausgeglichen werden konnten, die der Antrag-
     steller im Rahmen seiner zahnärztlichen Berufs-
     praxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne
     des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die
     Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.

    (2) Die Länder haben sicherzustellen, dass die

  Antragsteller die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2

  Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-

  heilkunde innerhalb von sechs Monaten nach der

  Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Geset-

  zes über die Ausübung der Zahnheilkunde ablegen

  können. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfung
  nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die
  Ausübung der Zahnheilkunde.“
BGBl. 2016, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
3. § 59 Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 11
                  Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
      für Hebammen und Entbindungspfleger
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
ammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
      Absatz 1 des Hebammengesetzes zuständige
      Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der
      zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine
      Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
      dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
      dem der Hebamme oder des Entbindungspfle-
      gers entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
      genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
      Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
      haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
  b) Absatz 5 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 6 wird die Angabe „bis 5“ durch die
     Angabe „bis 4“ ersetzt.

2. § 16c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem
     Wort „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch
     lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2
     Satz 3 des Hebammengesetzes“ eingefügt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
          Semikolon und werden die Wörter „sie haben
          dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
          die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
          nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
          gen können“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
          schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
          und 16b“ ersetzt.

                      Artikel 12
                 Änderung des
            Gesetzes über den Beruf
   des pharmazeutisch-technischen Assistenten

   Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-

technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt-

machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),

das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 6. De-

zember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Wird die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4
      auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlos-
      sen worden ist, sollen die Voraussetzungen der
      Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den

  Absätzen 2, 3 oder 4 vor den Voraussetzungen
  nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
  Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
  Bescheid über die Feststellung der Gleichwertig-
  keit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.“
b) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz einge-
   fügt:
  „Für die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
  bildungsstandes gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7 ent-
  sprechend.“

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
     „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach
  § 1 Absatz 1 anstreben, gilt die Voraussetzung

  des Absatzes 1 Nummer 4 als erfüllt, wenn aus
  einem Europäischen Berufsausweis oder aus ei-
  nem in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum er-
  worbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber
  eine Ausbildung erworben hat, die in diesem
  Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem
  dem Beruf des pharmazeutisch-technischen As-
  sistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
  Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Aus-
  bildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1
  Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
  tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
  qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22,
  L 354 vom 20.12.2013, S. 132) in der jeweils gel-
  tenden Fassung, die mindestens dem in Artikel 11
  Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genann-
  ten Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
  nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
  Ausbildungsniveau beigefügt ist. Satz 2 gilt auch
  für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
  samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei-
  ner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
  ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Ge-
  meinschaft erworbene abgeschlossene Ausbil-
  dung, die den Anforderungen des Artikels 12 Ab-
  satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, be-
  scheinigen und in Bezug auf die Aufnahme oder
  die Ausübung des Berufs des pharmazeutisch-
  technischen Assistenten dieselben Rechte ver-
  leihen oder auf die Ausübung des Berufs des
  pharmazeutisch-technischen Assistenten vorbe-
  reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
  die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
  und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-
  gliedstaats für Aufnahme und Ausübung des
  Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis-

  tenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach

  dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erwor-

  bene Rechte nach den dort maßgeblichen Vor-

  schriften verleihen. Antragsteller mit einem Aus-

  bildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des

  Europäischen Wirtschaftsraums haben einen
  höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
  absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
  gen, wenn

  1. die Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich
     der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
     der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
     wesentlich von denen unterscheiden, die
BGBl. 2016, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
        durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und
        der Ausbildungsverordnung für pharmazeu-
        tisch-technische Assistentinnen und pharma-
        zeutisch-technische Assistenten vorgeschrie-
        ben sind, oder
     2. der Beruf des pharmazeutisch-technischen
        Assistenten eine oder mehrere reglementierte
        Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des
        Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs
        sind, der dem des pharmazeutisch-techni-
        schen Assistenten entspricht, und wenn sich
        die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
        Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
        bildung nach diesem Gesetz und der Aus-
        bildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
        mazeutisch-technische Assistentinnen und
        pharmazeutisch-technische Assistenten be-
        zieht, die sich wesentlich von denen unter-
        scheiden, die von der Ausbildung des Antrag-
        stellers abgedeckt sind.

     Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung
     unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachge-
     wiesene Ausbildung des Antragstellers wesent-
     liche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der
     Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
     wesentliche Voraussetzung für die Ausübung
     des Berufs des pharmazeutisch-technischen As-
     sistenten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
     schiede können ganz oder teilweise durch Kennt-
     nisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
     der Antragsteller im Rahmen seiner tatsächlichen
     und rechtmäßigen Ausübung des Berufs des
     pharmazeutisch-technischen Assistenten in Voll-
     und Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
     worben hat, sofern die durch lebenslanges Ler-
     nen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von
     einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
     Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
     ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese
     Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
     sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
     schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
     nungsprüfung zu wählen.

        (4) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
     dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
     Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
     ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 mit
     der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichs-
     maßnahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus
     einer Eignungsprüfung besteht.“

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                         „§ 2b

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
     sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

3. das Verbot der Ausübung des Berufs des phar-
   mazeutisch-technischen Assistenten durch unan-
   fechtbare gerichtliche Entscheidung oder
4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
   Entscheidung.
  (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
   forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
   name, Geburtsdatum und Geburtsort,

2. Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
BGBl. 2016, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und

  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die

  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-

  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren

  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden die Wörter „den Artikeln 50
     und 51“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a der Richtlinie 2005/36/EG und Artikel 51“
     ersetzt.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
          päischen Berufsausweises“.
4. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 4 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Dokumente“ die Wörter
              „nach den Nummern 1 bis 3 sowie die
              Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt.

         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. eine Bescheinigung über die recht-
                   mäßige Niederlassung im Beruf des
                   pharmazeutisch-technischen Assis-
                   tenten in einem anderen Mitglied-
                   staat, die sich auch darauf erstreckt,
                   dass dem Dienstleister die Aus-
                   übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
                   punkt der Vorlage der Bescheinigung
                   nicht, auch nicht vorübergehend
                   untersagt ist und keine Vorstrafen
                   vorliegen, oder im Fall des Absatzes
                   1 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis
                   in beliebiger Form darüber, dass der
                   Dienstleister eine dem Beruf des
                   pharmazeutisch-technischen Assis-
                   tenten entsprechende Tätigkeit wäh-
                   rend der vorübergehenden zehn
                   Jahre mindestens ein Jahr lang
                   rechtmäßig ausgeübt hat, und“.

         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   wonach er über die zur Erbringung

                  der Dienstleistung erforderlichen
                  Kenntnisse der deutschen Sprache
                  verfügt;“.

     bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
         gliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleistungserbringers

         anfordern. Der Nachweis des Ausgleichs der

         fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt

         durch eine Eignungsprüfung.“

  c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Die zu-
     ständigen Behörden sind berechtigt“ durch die
     Wörter „Im Fall von berechtigten Zweifeln sind
     die zuständigen Behörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 13
                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
   für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
    und pharmazeutisch-technische Assistenten
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für phar-
mazeutisch-technische Assistentinnen und pharma-
zeutisch-technische Assistenten vom 23. September

1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
     Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des phar-
     mazeutisch-technischen Assistenten zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des pharmazeutisch-technischen Assisten-
     ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
     genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
     Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
     haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         der gleichen Frist über die Gründe der Verzö-
         gerung, sie hat die der Verzögerung zugrunde
         liegenden Schwierigkeiten binnen eines Mo-
         nats nach dieser Mitteilung zu beheben und
         spätestens innerhalb von zwei Monaten nach
         der Behebung der der Verzögerung zugrunde
BGBl. 2016, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 901
         liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
         leistungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

                         „§ 18a
            Anerkennungsregelungen für
          Ausbildungsnachweise aus einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-

  satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-

  tisch-technischen Assistenten beantragen, haben

  einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-

  vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-

  zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis

  verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der

  Europäischen Union oder in einem anderen Ver-

  tragsstaat des Abkommens über den Europäischen

  Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-

  bildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen

  Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-

  hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf

  Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-

  zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch

  Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden

  konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-

  gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges

  Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über
  den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
  tenten erworben haben.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten
  wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
  entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
  retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
  tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
  oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 1

  des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-

  technischen Assistenten oder an von der zuständi-
  gen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrich-
  tungen durchgeführt. An der theoretischen Unter-
  weisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
  beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
  Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
  fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
  Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
  eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a
  nachzuweisen.
     (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
  steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
  gleich der von der zuständigen Behörde festge-
  stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
  Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Eignungs-
  prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die

  mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Sie um-

  fasst mindestens eines und höchstens alle der in

  § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich

  der darin vorgesehenen Aufgaben und der in § 15

  Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B auf-
  geführten Lerngebiete einschließlich der darin vor-
  gesehenen Aufgaben. Die zuständige Behörde legt
  die Fächer und Lerngebiete, in denen die Eignungs-
  prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten

  wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungs-
  gespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den
  jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jewei-
  liges praktisches Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Ar-
  beitsgang, Fehlermöglichkeiten und Arbeitsergebnis
  zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag
  durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens
  45 Minuten dauern. Die zuständige Behörde kann
  auf Grund der festgestellten wesentlichen Unter-
  schiede den Aufgabenumfang in den einzelnen
  Fächern reduzieren. Sie wird von zwei Fachprüfern,

  darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Ab-

  satz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen

  und bewertet. Während der Eignungsprüfung sind

  den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das

  konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-

  nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn

  die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“

  bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,

  dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel

  noch den Anforderungen genügt. Kommen die

  Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,

  entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

  ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über

  das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens

  zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal

  wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-

  prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster

  der Anlage 7b erteilt.

     (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
  sich gemäß § 7a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über
  den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis-
  tenten einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
  Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicher-
  zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
  Monats nach der Entscheidung gemäß § 18 Absatz 5
  Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“

3. Der bisherige § 18a wird § 18b und wie folgt ge-

   ändert:

  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Für den praktischen Teil gilt § 18a Absatz 3
     Satz 3 bis 9 entsprechend.“

  b) Absatz 4 Satz 1 bis 7 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 18b wird § 18c und wie folgt geän-
   dert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
         (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
         S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.

     bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-

         praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges

         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des

         Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-

         tisch-technischen Assistenten“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
         prüfung nach § 18a Absatz 3 findet“ durch
BGBl. 2016, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 902
902                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

               die Wörter „Die Prüfungen nach § 18a Ab-                                                                        die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
               satz 3 und § 18b Absatz 3 finden“ ersetzt.                                                                      nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
                                                                                                                               gen können“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
           Semikolon und werden die Wörter „sie haben                                                                   cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
           dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller                                                                    Wort „Prüfungen“ ersetzt.

5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:
                                                                                                                                                                         „Anlage 7a
                                                                                                                                                                 (zu § 18a Absatz 2)
   ........................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

                                                 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname
   ................................................................................................................
  Geburtsdatum                                                 Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 18a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-tech-
  nische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten von der zuständigen Behörde vorgeschrie-
  benen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung
                                                                                                                                                                          Anlage 7b
                                                                                                                                                                 (zu § 18a Absatz 3)
  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                      Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung für
  ................................................................................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 18a Absatz 3 der Ausbildungs- und
  Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assisten-
  ten bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.


6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe                                                            setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
   „§ 18a“ durch die Angabe „§ 18b“ ersetzt.                                                                 dert worden ist, wird wie folgt geändert:

                                                                                                             1. § 2 wird wie folgt geändert:
                                        Artikel 14

                            Änderung des                                                                          a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
                       Ergotherapeutengesetzes
                                                                                                                        „Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
  Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 50 des Ge-                                                           b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

BGBl. 2016, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
    wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
    Berufsausweis oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
    Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
    genannten Niveau entsprechen“ durch die
    Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
    stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
    Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
    nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
    Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
    Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
    durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
    schluss einer in der Europäischen Union auf
    Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
    oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
    erworbenen“ ersetzt.

dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
    den Sätze ersetzt:

   „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
   weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
   ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
   tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
   absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzu-
   legen, wenn

   1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
      lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
      Bereiche der praktischen Ausbildung um-
      fasst, die sich wesentlich von denen unter-
      scheiden, die nach diesem Gesetz und
      nach der Ergotherapeuten-Ausbildungs-
      und Prüfungsverordnung vorgeschrieben
      sind, oder

   2. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder
      mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
      fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
      stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
      der dem des Ergotherapeuten entspricht,
      und wenn sich die Ausbildung für diese
      Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der
      praktischen Ausbildung nach diesem Ge-
      setz und nach der Ergotherapeuten-Aus-
      bildungs- und Prüfungsverordnung be-
      zieht, die sich wesentlich von denen unter-
      scheiden, die von der Ausbildung des
      Antragstellers abgedeckt sind.

   Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
   dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
   die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
   stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
   hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
   aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
   für die Ausübung des Ergotherapeutenberufs

   in Deutschland sind. Wesentliche Unter-

   schiede können ganz oder teilweise durch
   Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
   werden, die der Antragsteller im Rahmen
   seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
   übung des Ergotherapeutenberufs in Voll-
   oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen

         erworben hat, sofern die durch lebenslanges
         Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
         ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
         zuständigen Stelle formell als gültig aner-
         kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
         in welchem Staat diese Kenntnisse und Fä-
         higkeiten erworben worden sind. Die Antrag-
         steller haben das Recht, zwischen dem
         Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
         fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
         satzes gelten entsprechend für den Fall der
         Einführung eines Europäischen Berufsaus-
         weises für den Beruf des Ergotherapeuten.“

  c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     und 3b eingefügt:

        „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
     dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
     Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
     ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
     und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
     Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
     Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

        (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
     ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
     keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
     3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
     Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
     dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
     die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
     teilen.“

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
     durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                         „§ 2b

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
     sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ergo-
     therapeuten durch unanfechtbare gerichtliche
     Entscheidung oder

  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)

  enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,

  2. Beruf der betroffenen Person,
BGBl. 2016, Seite 904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 904
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,

  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
     zicht gilt.

  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
  einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

  Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
  nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
  nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
  bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
  sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
  Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
  teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
  die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
  betroffene Person über die Warnmitteilung und

  deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-

  behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
  Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
  Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
  einen entsprechenden Hinweis.

     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
  nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
  zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
  Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
  scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
  zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
  hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
  Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
  gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
  Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
  lich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen
  nach der Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf
  des Verzichts.

     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
  der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
  diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
  Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.
  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-

         päischen Berufsausweises.“

4. § 5a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
              wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
              gefügt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Ergothe-
                   rapeuten in einem anderen Mitglied-
                   staat, die sich auch darauf erstreckt,
                   dass dem Dienstleister die Aus-
                   übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
                   punkt der Vorlage der Bescheinigung
                   nicht, auch nicht vorübergehend un-
                   tersagt ist und keine Vorstrafen vor-
                   liegen, oder im Fall des Absatzes 1
                   Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in
                   beliebiger Form darüber, dass der
                   Dienstleister eine dem Beruf des
                   Ergotherapeuten entsprechende Tä-
                   tigkeit während der vorhergehenden
                   zehn Jahre mindestens ein Jahr lang
                   rechtmäßig ausgeübt hat und“.

         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-
                   nisse der deutschen Sprache ver-
                   fügt.“

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
         die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
     cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
         gliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
         Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-

         fung.“

5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 15

          Änderung der Ergotherapeuten-
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

   Die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zu-
letzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. August
2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf
     Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
     Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafba-
     rer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
     untersagt worden ist.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
         genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
         tungserbringung zu entscheiden.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a

            Anerkennungsregelungen für
          Ausbildungsnachweise aus einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-

  satz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
  haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2
  zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Ab-
  satz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungs-
  nachweis verfügen, der in einem anderen Mitglied-
  staat der Europäischen Union oder einem anderen
  Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
  ischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und
  ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der
  deutschen Ausbildung aufweist, die von der zustän-
  digen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags
  auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs-
  bezeichnung festgestellt worden sind und nicht
  durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
  werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen
  ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch
  lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des
  Ergotherapeutengesetzes erworben haben.

     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten
  wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
  entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
  retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
  tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
  oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1
  des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen
  durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als
  vergleichbar anerkannt wurden. An der theore-
  tischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Ab-
  satz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemes-
  senem Umfang beteiligt werden. Die zuständige
  Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpas-
  sungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel er-
  reicht werden kann. Die Ableistung des Anpas-
  sungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach
  dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.

     (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
  steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
  gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
  ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
  nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
  einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
  an mindestens einem und höchstens drei Patienten
  aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen ei-
  nen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen
  Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den
  dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in
  einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine er-
  gotherapeutische Behandlung entsprechend dem
  Behandlungsplan durchzuführen. Die zuständige
  Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungs-
  prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten
  wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprü-
  fung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten
BGBl. 2016, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
906                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April

  dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter
  mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
  Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und
  bewertet. Während der Eignungsprüfung sind den
  Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das kon-
  krete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungs-
  prüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die
  Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
  bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
  dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
  noch den Anforderungen genügt. Kommen die
  Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
  entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
  ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
  das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
  zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal
  wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
  prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster

  der Anlage 4b erteilt.

     (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die

  sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeu-

  tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen

  haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei
  sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
  eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
  Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“

3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
   wie folgt gefasst:
     „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
  gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge-
   ändert:

5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:

   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

                                                                              Bescheinigung
                                                              über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

  Name, Vorname
2016

         a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ die An-
            gabe „, 3a“ eingefügt.
         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

              aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
                  Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
                  passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
                  Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
                  oder 16b“ ersetzt.
              bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
                  die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
                  (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
                  S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
              cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
                  praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
                  Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
                  Ergotherapeutengesetzes“ eingefügt.

         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

              aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-

                  prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch

                  die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-

                  satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.

              bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
                  Semikolon und werden die Wörter „sie haben
                  dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
                  die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
                  nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
                  gen können“ eingefügt.
              cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
                  schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
                  und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
                  das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

                                                                 „Anlage 4a
                                                         (zu § 16a Absatz 2)
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                  Geburtsort
   ................................................................................................................

  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der
  zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum

. bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)

   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung
BGBl. 2016, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

   Die/Der Vorsitzende
   des Prüfungsausschusses
                                                                                    Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                          für
                                                            .......................................................
   Name, Vorname
   ................................................................................................................
   Geburtsdatum                  Geburtsort
   ................................................................................................................
   hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche
   Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.

   * Nichtzutreffendes streichen.

   Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ...............................................................
   (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe
   „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.

                                        Artikel 16

                    Änderung des
        Gesetzes über den Beruf des Logopäden

   Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 52
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
           wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
           Berufsausweis oder“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
           Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
           genannten Niveau entsprechen“ durch die
           Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
           stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
           Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
           nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
           Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.

       cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
           meinschaft     erworbene    abgeschlossene“
           durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
           schluss einer in der Europäischen Union auf
           Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
           oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
           erworbenen“ ersetzt.
                                                     907

                                               Anlage 4b
                                      (zu § 16a Absatz 3)

Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der

. . . . . . (Siegel)

    dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
        den Sätze ersetzt:

            „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-

            weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
            ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
            tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
            absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
            zulegen, wenn

            1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
               lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
               Bereiche der praktischen Ausbildung um-
               fasst, die sich wesentlich von denen unter-
               scheiden, die nach diesem Gesetz und
               nach der Ausbildungs- und Prüfungsord-
               nung für Logopäden vorgeschrieben sind,
               oder

            2. der Beruf des Logopäden eine oder meh-
               rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
               die im Herkunftsstaat des Antragstellers
               nicht Bestandteil des Berufs sind, der
               dem des Logopäden entspricht, und wenn
               sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten
               auf Fächer oder Bereiche der praktischen
               Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
               der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
               Logopäden bezieht, die sich wesentlich
               von denen unterscheiden, die von der Aus-
               bildung des Antragstellers abgedeckt sind.

            Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
            bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn
            die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
            stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
            hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
            aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
            für die Ausübung des Logopädenberufs in
            Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
BGBl. 2016, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
          können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
          und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
          der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
          lichen und rechtmäßigen Ausübung des Lo-
          gopädenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
          durch lebenslanges Lernen erworben hat, so-
          fern die durch lebenslanges Lernen erworbe-
          nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer da-
          für in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle
          formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist
          nicht entscheidend, in welchem Staat diese
          Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
          sind. Die Antragsteller haben das Recht, zwi-
          schen dem Anpassungslehrgang und der Eig-
          nungsprüfung zu wählen. Die Regelungen
          dieses Absatzes gelten entsprechend für
          den Fall der Einführung eines Europäischen
          Berufsausweises für den Beruf des Logopä-
          den.“
  c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
     und 3b eingefügt:

         „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-

      dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11

      Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-

      ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7

      sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche

      Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
      Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
         (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
      Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
      ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
      abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
      keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2, 3
      oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
      Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
      dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
      die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
      teilen.“

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
     durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                           „§ 2b

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über

  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis

     nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-

     anfechtbar sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Logo-
     päden durch unanfechtbare gerichtliche Ent-
     scheidung oder

  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche

     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-

ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-

behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die

Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die

Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um

einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach

diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-

rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-

richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und

Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person

gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
  (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
BGBl. 2016, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung

  zu beachten.“

3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.

  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
         päischen Berufsausweises.“
4. § 5a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter

     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
              wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
              gefügt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Logopä-
                   den in einem anderen Mitgliedstaat,
                   die sich auch darauf erstreckt, dass
                   dem Dienstleister die Ausübung sei-
                   ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
                   lage der Bescheinigung nicht, auch
                   nicht vorübergehend, untersagt ist
                   und keine Vorstrafen vorliegen, oder
                   im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
                   mer 2 einen Nachweis in beliebiger
                   Form darüber, dass der Dienstleister
                   eine dem Beruf des Logopäden ent-
                   sprechende Tätigkeit während der
                   vorhergehenden zehn Jahre mindes-
                   tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
                   übt hat, und“.

         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-

                   nisse der deutschen Sprache ver-
                   fügt.“
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
         die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
     cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob

         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-

         gliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
         Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“

5. In § 5b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen

   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 17
            Änderung der Ausbildungs-
        und Prüfungsordnung für Logopäden

  Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopä-
den vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt
durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. August 2013
(BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige

     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des Logopäden entspricht, nicht auf Grund
     eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
     tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
     Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
     sagt worden ist.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
         genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
         tungserbringung zu entscheiden.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                         „§ 16a
             Anerkennungsregelungen für
           Ausbildungsnachweise aus einem
        anderen Mitgliedstaat der Europäischen
      Union oder einem anderen Vertragsstaat des

   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
   satz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
BGBl. 2016, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
  beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach
  Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
  nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus-
  bildungsnachweis verfügen, der in einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist,
  und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu
  der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-
  ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres
  Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
  Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und
  nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
  glichen werden konnten, die die Antragsteller im
  Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder
  durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7
  des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erwor-
  ben haben.

     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten
  wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird

  entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-

  retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
  schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
  oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1
  des Gesetzes über den Beruf des Logopäden oder
  an von der zuständigen Behörde als vergleichbar an-
  erkannten Einrichtungen durchgeführt. An der theo-
  retischen Unterweisung sollen Personen nach § 3
  Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem
  Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde
  legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehr-
  gangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht wer-
  den kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs
  ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
  Anlage 5a nachzuweisen.

     (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
  steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
  gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
  ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
  nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus

  einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling

  an einem Patienten mit zuvor von der zuständigen

  Behörde festgelegtem Störungsbild die Anamnese

  und den Befund zu erheben und einen Behandlungs-

  plan mit den dazugehörigen Erörterungen und
  Begründungen unter Einbeziehung der sozialen,
  psychischen, beruflichen und familiären Situation in
  einem Prüfungsgespräch darzustellen. Im Anschluss
  hat der Prüfling eine Behandlung des Patienten
  durchzuführen. Die zuständige Behörde trifft die
  Auswahl des zu behandelnden Störungsbildes ge-
  mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden.
  Die Eignungsprüfung soll höchstens 180 Minuten
  dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter
  mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
  Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer-
  tet. Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern
  Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete
  praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung
  ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer
  sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
  Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
  tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den

   Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
   einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
   Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
   sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
   Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
   lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt
   werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
   eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5b
   erteilt.

      (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
   sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Gesetzes über
   den Beruf des Logopäden einer Eignungsprüfung zu
   unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
   Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
   prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-
   dung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abge-
   legt werden kann.“

3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird

   wie folgt gefasst:

      „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung

   gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“

4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
   dert:

   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
      und die Angabe „3a“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
         Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
         passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
         Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
         oder 16b“ ersetzt.

     bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
         (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
         S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.

     cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-

         praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges

         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des

         Gesetzes über den Beruf des Logopäden“

         eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
         prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
         die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
         satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
         Semikolon und werden die Wörter „sie haben
         dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
         die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
         nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
         gen können“ eingefügt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
         schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
         und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
         das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                                 911


5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
                                                                                                                                                                          „Anlage 5a
                                                                                                                                                                  (zu § 16a Absatz 2)
   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)
                                                                               Bescheinigung
                                                               über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden von der zu-
  ständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

                                                                                                                                                                           Anlage 5b
                                                                                                                                                                  (zu § 16a Absatz 3)
  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                              Bescheinigung
                                                                 über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                   für
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3
  der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.



6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe                                                                       „Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
   „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.                                                                            liegen vor, wenn

                                                                                                                        1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich
                                        Artikel 18
                                                                                                                           der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
                               Änderung des                                                                                der praktischen Ausbildung umfasst, die sich
                             Hebammengesetzes                                                                              wesentlich von denen unterscheiden, die für
                                                                                                                           die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
   Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I                                                                            der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
S. 902), das zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung                                                                        Hebammen und Entbindungspfleger vorge-
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden                                                                        schrieben sind, oder
ist, wird wie folgt geändert:
                                                                                                                        2. der Beruf der Hebamme oder des Entbin-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
                                                                                                                           dungspflegers eine oder mehrere reglemen-
  a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                                                                         tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunfts-

BGBl. 2016, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
        staat der Antragsteller nicht Bestandteil des
        Berufs sind, der dem der Hebamme oder des
        Entbindungspflegers entspricht, und wenn
        sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
        Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
        dung nach diesem Gesetz und nach der Aus-
        bildungs- und Prüfungsverordnung für Heb-
        ammen und Entbindungspfleger bezieht, die
        sich wesentlich von denen unterscheiden, die
        von der Ausbildung der Antragsteller abge-
        deckt sind, und

      die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
      Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können,
      die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb-
      amme oder Entbindungspfleger in Voll- oder Teil-
      zeit oder durch lebenslanges Lernen erworben
      haben, sofern die durch lebenslanges Lernen er-
      worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
      dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle
      formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist

      nicht entscheidend, in welchem Staat diese

      Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden
      sind. Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
      bildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die
      nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers
      wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-
      lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
      die eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-
      übung des Berufs der Hebamme oder des Entbin-
      dungspflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter
      Teilsatz gilt entsprechend.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Regelungen der Absätze 2a und 3 gel-
      ten entsprechend für den Fall einer Einführung ei-
      nes Europäischen Berufsausweises für den Beruf
      der Hebamme oder des Entbindungspflegers.“

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
         „(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
      dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
      Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
      ten Niveau entspricht, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 7
      mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-
      gleichsmaßnahme abweichend von Absatz 2
      Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.“
  d) In Absatz 5 wird die Angabe „bis 3“ durch die
     Angabe „bis 4“ ersetzt.

  e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

         „(5a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
      Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
      ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
      abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
      keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
      3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
      Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
      dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
      die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
      teilen.“
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                          „§ 2b
    (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-

ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz über
1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
   nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
   anfechtbar sind,

2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Heb-
   amme oder des Entbindungspflegers durch unan-
   fechtbare gerichtliche Entscheidung oder

4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
   Entscheidung.
  (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
   forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
   name, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die

   oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.
   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-

zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zu-
ständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede Ände-
rung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angege-
benen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht Warn-
mitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der
Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
BGBl. 2016, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
  der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
  diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
  rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen

  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-

  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-

  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet

  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

3. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „oder 5“ durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.
  c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird an-
     gefügt:

     „4. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
         päischen Berufsausweises.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach
         dem Wort „Bescheinigungen“ die Wörter

         „nach den Nummern 1 bis 3 sowie die Erklä-
         rung nach Nummer 4“ eingefügt.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
             Niederlassung im Beruf der Hebamme
             oder des Entbindungspflegers in einem
             anderen Mitgliedstaat, die sich auch da-
             rauf erstreckt, dass dem Dienstleister die
             Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
             der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
             nicht vorübergehend, untersagt ist und
             keine Vorstrafen vorliegen, sowie“.
     cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. eine Erklärung des Dienstleisters, dass er
             über die zur Erbringung der Dienstleistung
             erforderlichen Kenntnisse der deutschen
             Sprache verfügt.“

  b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
     für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
     sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
     dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
     päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
     gibt.“

5. In § 22a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen

   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall

   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-

   hörden berechtigt“ ersetzt.

6. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen
     nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen
     und die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 auf
     Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
     beantragen, der in Polen für Hebammen verliehen
     worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai
     2004 abgeschlossen wurde und den Mindestan-
     forderungen an die Berufsausbildung gemäß
     Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genüg-
     te, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn dem Aus-
     bildungsnachweis ein Bakkalaureat-Diplom bei-
     gefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-
     fortbildungsprogramms erworben wurde, das in
     einem der in Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b
     Ziffer i oder Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG ge-
     nannten Gesetze enthalten ist.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 19
                   Änderung des
                Orthoptistengesetzes

  Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989
(BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 54 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
         wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
         Berufsausweis oder“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
         Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
         genannten Niveau entsprechen“ durch die
         Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
         stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
         Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
         nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
         Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
         meinschaft      erworbene  abgeschlossene“
         durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
         schluss einer in der Union auf Voll- oder
         Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht-

         formaler Ausbildungsprogramme erworbe-
         nen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
      dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
         „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
         weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
         ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
         tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
         absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen, wenn

         1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
            lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
            Bereiche der praktischen Ausbildung um-
            fasst, die sich wesentlich von denen unter-
            scheiden, die nach diesem Gesetz und
            nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
            ordnung für Orthoptistinnen und Orthop-
            tisten vorgeschrieben sind, oder

         2. der Beruf des Orthoptisten eine oder meh-
            rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
            die im Herkunftsstaat des Antragstellers
            nicht Bestandteil des Berufs sind, der
            dem des Orthoptisten entspricht, und
            wenn sich die Ausbildung für diese Tätig-
            keiten auf Fächer oder Bereiche der prak-
            tischen Ausbildung nach diesem Gesetz
            und nach der Ausbildungs- und Prüfungs-
            verordnung für Orthoptistinnen und Or-
            thoptisten bezieht, die sich wesentlich

            von denen unterscheiden, die von der Aus-

            bildung des Antragstellers abgedeckt sind.

         Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
         dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
         die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
         stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
         hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
         aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
         für die Ausübung des Orthoptistenberufs in
         Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
         können ganz oder teilweise durch Kenntnisse

         und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
         der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
         lichen und rechtmäßigen Ausübung des Or-
         thoptistenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
         durch lebenslanges Lernen erworben hat,
         sofern die durch lebenslanges Lernen erwor-
         benen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer
         dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
         Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
         bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
         diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
         worden sind. Die Antragsteller haben das
         Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
         und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
         Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
         chend für den Fall der Einführung eines Euro-
         päischen Berufsausweises für den Beruf des
         Orthoptisten.“

  c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a

     und 3b eingefügt:

         „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
      dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
      Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
      ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
      und 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche

     Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
     Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
        (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
     ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
     keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
     3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
     Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
     dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
     die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
     teilen.“

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
     durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                         „§ 2b
     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über

  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder
     unanfechtbar sind,
  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Orthop-

     tisten durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-

     dung oder
  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,

  2. Beruf der betroffenen Person,

  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der
     Verzicht gilt.
  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
  einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
  Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
  nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
  nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
  bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
  sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete

  Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-

  teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
  die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
  betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
  ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
  behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
  Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
BGBl. 2016, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
  Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
  einen entsprechenden Hinweis.
     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
  nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
  zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
  Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
  scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
  zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
  hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
  raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
  jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
  angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
  löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
  züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
  bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
  der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
  diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
  Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1

     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1

     bis 3a“ ersetzt.

  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die

     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
         päischen Berufsausweises.“
4. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
               nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
               Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
               wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
               gefügt.

          bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Orthop-
                   tisten in einem anderen Mitglied-
                   staat, die sich auch darauf erstreckt,
                   dass dem Dienstleister die Aus-
                   übung seiner Tätigkeit zum Zeit-
                   punkt der Vorlage der Bescheinigung
                   nicht, auch nicht vorübergehend, un-
                   tersagt ist und keine Vorstrafen vor-
                   liegen, oder im Fall des Absatzes 1
                   Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in
                   beliebiger Form darüber, dass der
                   Dienstleister eine dem Beruf des Or-
                   thoptisten entsprechende Tätigkeit
                   während der vorhergehenden zehn
                   Jahre mindestens ein Jahr lang
                   rechtmäßig ausgeübt hat, und“.
          ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-
                   nisse der deutschen Sprache ver-
                   fügt.“

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
          die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
      cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
          wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
          lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
          zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
          gliedstaats Informationen über die Ausbil-
          dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
          Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
          Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
          fung.“
5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                       Artikel 20

                    Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

        für Orthoptistinnen und Orthoptisten

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or-

thoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990

(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
      Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
BGBl. 2016, Seite 916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 916
      ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
      stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
      dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
      dem des Orthoptisten entspricht, nicht auf Grund
      eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
      tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
      Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
      sagt worden ist.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
          Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
          Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
          von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
          zulegen“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde
         liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
         leistungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                          „§ 16a
            Anerkennungsregelungen für
          Ausbildungsnachweise aus einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-

  satz 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, haben

  einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-

  vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-

  zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis

  verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der

  Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
  staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-
  dung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
  Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
  hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
  Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
  zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
  Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
  konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
  gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
  Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Orthoptisten-
  gesetzes erworben haben.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten
  wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
  entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
  retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-

  schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
  oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 des
  Orthoptistengesetzes oder an von der zuständigen
  Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen

   durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
   sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
   stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
   Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
   halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
   Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
   des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
   gung nach dem Muster der Anlage 4a nachzu-
   weisen.

      (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
   steller nachzuweisen, dass sie über die zum
   Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
   stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
   aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling

   unter Aufsicht einen ihm unbekannten Patienten mit
   zuvor von der zuständigen Behörde festgelegtem
   Krankheitsbild zu untersuchen und dabei seine
   Kenntnisse in der Anwendung orthoptischer und
   pleoptischer Geräte nachzuweisen. Der Untersu-
   chungsablauf, das Untersuchungsergebnis und der
   Behandlungsvorschlag sind mündlich darzulegen.
   Die zuständige Behörde hat bei der Auswahl des
   Krankheitsbildes die festgestellten wesentlichen Un-
   terschiede zu berücksichtigen. Die Eignungsprüfung
   soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei
   Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
   nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
   nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
   den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
   konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
   nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
   die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
   bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
   dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
   noch den Anforderungen genügt. Kommen die
   Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
   entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-

   ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über

   das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens

   zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal

   wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-

   prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster

   der Anlage 4b erteilt.

      (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
   sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Orthoptisten-
   gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
   haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei
   sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
   eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
   Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“

3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
   wie folgt gefasst:
      „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
   gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
      und die Angabe „3a“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
          Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines
          Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von
BGBl. 2016, Seite 917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 917
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

               Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
               oder 16b“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
           die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
           (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
           S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
       cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
           praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
           Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
           Orthoptistengesetzes“ eingefügt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kennt-
           nisprüfung nach § 16a Absatz 3 findet“
           durch die Wörter „Die Prüfungen nach

5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:

   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)
                                                                               Bescheinigung
                                                               über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
                                                                    917

        § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“
        ersetzt.

bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
    Semikolon und werden die Wörter „sie haben
    dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
    die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
    nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
    gen können“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
    schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
    und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
    durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

                                                 „Anlage 4a
                                         (zu § 16a Absatz 2)
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und
  Orthoptisten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                              Bescheinigung
                                                                 über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                   für
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................

. . . . . . (Stempel)

                                                      Anlage 4b
                                             (zu § 16a Absatz 3)
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3
  der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

. . . . . . (Siegel)
BGBl. 2016, Seite 918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 918
6. In der Anlage 6 wird die Angabe „§ 16a“ durch die
   Angabe „§ 16b“ ersetzt.

                      Artikel 21
            Änderung des MTA-Gesetzes

  Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
          wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
          Berufsausweis oder“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
          Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
          genannten Niveau entsprechen“ durch die
          Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
          stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
          Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
          nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
          Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der Ge-
          meinschaft     erworbene    abgeschlossene“
          durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
          schluss einer in der Europäischen Union auf
          Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
          oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
          erworbenen“ ersetzt.
      dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
         „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
         weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
         ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-
         tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
         absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen, wenn

         1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
            lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
            Bereiche der praktischen Ausbildung um-
            fasst, die sich wesentlich von denen unter-
            scheiden, die nach diesem Gesetz und
            nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
            ordnung für technische Assistenten in der
            Medizin vorgeschrieben sind, oder
         2. der Beruf des Medizinisch-technischen
            Laboratoriumsassistenten, des Medizi-
            nisch-technischen Radiologieassistenten,
            des Medizinisch-technischen Assistenten
            für Funktionsdiagnostik oder des Veteri-
            närmedizinisch-technischen Assistenten
            eine oder mehrere reglementierte Tätig-
            keiten umfasst, die im Herkunftsstaat des
            Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs
            sind, der dem des Medizinisch-techni-
            schen Laboratoriumsassistenten, des
            Medizinisch-technischen Radiologieassis-
            tenten, des Medizinisch-technischen As-
            sistenten für Funktionsdiagnostik oder
            des Veterinärmedizinisch-technischen As-

         sistenten entspricht, und wenn sich die
         Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
         Fächer oder Bereiche der praktischen Aus-
         bildung nach diesem Gesetz und nach der
         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
         technische Assistenten in der Medizin
         bezieht, die sich wesentlich von denen un-
         terscheiden, die von der Ausbildung des
         Antragstellers abgedeckt sind.

      Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
      dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
      die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
      stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
      hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
      aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
      für die Ausübung des Berufs des Medizi-
      nisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
      des Medizinisch-technischen Radiologieas-
      sistenten, des Medizinisch-technischen As-
      sistenten für Funktionsdiagnostik oder des
      Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
      ten in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
      schiede können ganz oder teilweise durch
      Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
      werden, die der Antragsteller im Rahmen
      seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
      übung des Berufs des Medizinisch-tech-
      nischen Laboratoriumsassistenten, des Medi-
      zinisch-technischen Radiologieassistenten,
      des Medizinisch-technischen Assistenten für
      Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-
      zinisch-technischen Assistenten in Voll- oder
      Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
      worben hat, sofern die durch lebenslanges
      Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
      ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
      zuständigen Stelle formell als gültig aner-
      kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
      in welchem Staat diese Kenntnisse und
      Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
      tragsteller haben das Recht, zwischen dem
      Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
      fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
      satzes gelten entsprechend für den Fall der
      Einführung eines Europäischen Berufsaus-
      weises für den Beruf des Medizinisch-techni-
      schen Laboratoriumsassistenten, des Medi-
      zinisch-technischen Radiologieassistenten,
      des Medizinisch-technischen Assistenten für
      Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedi-
      zinisch-technischen Assistenten.“
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
   bis 3c eingefügt:

     „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
  dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
  Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
  ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
  sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
  Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
  Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
     (3b) Personen, die in einem anderen Mitglied-
  staat der Europäischen Union, einem anderen
  Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
  ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine
  Ausbildung im Bereich der medizinisch-techni-
BGBl. 2016, Seite 919 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 919
schen Laboratoriumsassistenz, der medizinisch-
technischen Radiologieassistenz, der medizi-
nisch-technischen Assistenz für Funktionsdiag-
nostik oder der veterinärmedizinisch-technischen
Assistenz abgeschlossen haben, wird auf Antrag
ein partieller Zugang zum Beruf des Medizinisch-
technischen      Laboratoriumsassistenten,   des
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
des Medizinisch-technischen Assistenten für
Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-
nisch-technischen Assistenten bestätigt. Die Be-
stätigung setzt voraus, dass
1. diese Ausbildung in dem jeweiligen Herkunfts-
   staat nach Satz 1 den Zugang zu einer Berufs-
   tätigkeit gewährt, die der Tätigkeit eines Me-
   dizinisch-technischen Laboratoriumsassisten-
   ten, eines Medizinisch-technischen Radiolo-
   gieassistenten, eines Medizinisch-technischen

   Assistenten für Funktionsdiagnostik oder eines
   Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
   nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,

2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig
   ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmit-
   gliedstaat und dem Beruf des Medizinisch-
   technischen Laboratoriumsassistenten, des
   Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
   ten, des Medizinisch-technischen Assistenten
   für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme-
   dizinisch-technischen Assistenten aber so
   wesentlich sind, dass die Anordnung von Aus-
   gleichsmaßnahmen der Anforderung an den
   Antragsteller gleichkäme, die vollständige
   Ausbildung zu durchlaufen, um einen umfas-
   senden Zugang zum Beruf des Medizinisch-
   technischen Laboratoriumsassistenten, des
   Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
   ten, des Medizinisch-technischen Assistenten
   für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärme-
   dizinisch-technischen Assistenten zu erhalten,
   und

3. die rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im
   Herkunftsstaat nach Satz 1 sich auf eine oder
   mehrere der in § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 ge-
   nannten Tätigkeiten bezieht.

Die Bestätigung des partiellen Zugangs wirkt un-
befristet. Die Voraussetzungen nach Absatz 1
Nummer 2 bis 4 müssen erfüllt sein. Die Perso-
nen, denen ein partieller Zugang bestätigt wurde,
führen die Berufsbezeichnung des Herkunfts-
staats nach Satz 1 mit der zusätzlichen Angabe
dieses Staats. Die Bestätigung des partiellen
Zugangs kann verweigert werden, wenn dies im
Interesse des Allgemeinwohls, insbesondere des
Patientenschutzes oder zum Schutz der öffent-
lichen Gesundheit, zwingend erforderlich ist und
die Verweigerung des partiellen Zugangs ge-
eignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu
erreichen.
   (3c) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1

     Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
     dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
     die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
     teilen.“
   d) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-
      gabe „3a“ ersetzt.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                          „§ 2b
      (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
   zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum und der Schweiz über
   1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
      nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
      anfechtbar sind,

   2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

   3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Medi-
      zinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
      des Medizinisch-technischen Radiologieassisten-
      ten, des Medizinisch-technischen Assistenten für
      Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizi-
      nisch-technischen Assistenten durch unanfecht-
      bare gerichtliche Entscheidung oder

   4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
      Entscheidung.
     (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
   enthält folgende Angaben:
   1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
      erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
      Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

   2. Beruf der betroffenen Person,
   3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
      oder das die Entscheidung getroffen hat,
   4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

   5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
      zicht gilt.

   Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
   jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
   einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
   Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
   nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
   nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
   Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
   über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
   Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
   bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
   sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
   Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
   teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
   die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
   betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
   ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
   behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
   Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
   Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
   einen entsprechenden Hinweis.
     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
   nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
   Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
BGBl. 2016, Seite 920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 920
  die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
  ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
  staaten des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter

  Angabe des Datums über die Aufhebung der
  Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
  zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
  Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
  Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
  gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
  Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
  lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
  der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
  der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
  diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
  Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die

  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-

  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren

  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises

  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-

  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen

  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom

  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung

  zu beachten.“

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1 bis
     3a“ ersetzt.
  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
          päischen Berufsausweises.“
4. Nach § 10 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
   gefügt:
  „5a. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbil-
       dung aus einem anderen Mitgliedstaat der
       Europäischen Union, einem anderen Vertrags-
       staat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum oder der Schweiz, denen ein
       partieller Zugang nach § 2 Absatz 3b bestätigt
       worden ist und die eine oder mehrere der vor-

       behaltenen Tätigkeiten nach § 9 ausüben,
       sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Aus-
       bildung war,“.

5. § 10a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
              scheinigungen“ die Wörter „nach den
              Nummern 1 bis 3 sowie die Erklärung
              nach Nummer 4“ eingefügt.

         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Medi-
                   zinisch-technischen Laboratoriums-
                   assistenten, des Medizinisch-tech-
                   nischen Radiologieassistenten, des
                   Medizinisch-technischen Assisten-
                   ten für Funktionsdiagnostik oder
                   des      Veterinärmedizinisch-techni-
                   schen Assistenten in einem anderen
                   Mitgliedstaat, die sich auch darauf
                   erstreckt, dass dem Dienstleister
                   die Ausübung seiner Tätigkeit zum
                   Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
                   gung nicht, auch nicht vorüberge-
                   hend, untersagt ist und keine Vor-
                   strafen vorliegen, oder im Fall des
                   Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ein
                   Nachweis in beliebiger Form darü-

                   ber, dass der Dienstleister eine dem

                   Beruf des Medizinisch-technischen

                   Laboratoriumsassistenten, des Me-

                   dizinisch-technischen Radiologieas-

                   sistenten, des Medizinisch-techni-

                   schen Assistenten für Funktionsdi-

                   agnostik oder des Veterinärmedizi-

                   nisch-technischen Assistenten ent-

                   sprechende Tätigkeit während der
                   vorhergehenden zehn Jahre mindes-
                   tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
                   übt hat, und“.
         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-
                   nisse der deutschen Sprache ver-
                   fügt.“
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
         die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
     cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungs-
         mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
         Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“
BGBl. 2016, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 921
6. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                       Artikel 22
                   Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
     für technische Assistenten in der Medizin

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech-
nische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994
(BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 10 der Verord-
nung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
      Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
      ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
      stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
      dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
      dem des Medizinisch-technischen Laboratori-
      umsassistenten, des Medizinisch-technischen
      Radiologieassistenten, des Medizinisch-techni-
      schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder
      des Veterinärmedizinisch-technischen Assisten-
      ten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
      genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
      Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
      haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
          Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
          Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
          von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
          zulegen“ eingefügt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
          fung innerhalb eines Monats nach Eingang
          der Meldung und der Begleitdokumente in
          besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
          unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
          dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
          sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
          den Schwierigkeiten binnen eines Monats
          nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
          testens innerhalb von zwei Monaten nach der
          Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
          genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
          tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
                           „§ 25a

              Anerkennungsregelungen für
            Ausbildungsnachweise aus einem
     anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
        über den Europäischen Wirtschaftsraum
     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
   satz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen
   Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren
   oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzule-
   gen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis ver-

fügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes
erworben haben.

   (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten

wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und
3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.
Die zuständige Behörde legt die Dauer und die In-
halte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das
Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheini-
gung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuwei-
sen.
   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen.

   (4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
sche Laboratoriumsassistenten besteht aus einem
Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines
und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten
Fächer. Die zuständige Behörde legt die Fächer, in
denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling all-
gemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beant-
worten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich
Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem
Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand prakti-
scher Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eig-
nungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt wer-
den und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dau-
ern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter min-
destens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die
Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-
standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens
voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen
die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-
tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern
über das Bestehen.
BGBl. 2016, Seite 922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 922
922                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016

    (5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
  sche Radiologieassistenten besteht aus einem
  Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindestens eines

  und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten
  Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
     (6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-techni-
  sche Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht
  aus einem Prüfungsgespräch. Sie umfasst mindes-
  tens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1
  aufgeführten Fächer. Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt ent-
  sprechend.
     (7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-
  technische Assistenten besteht aus einem Prüfungs-
  gespräch. Sie umfasst mindestens eines und höchs-
  tens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer.
  Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
     (8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal
  jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wieder-

  holt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung
  wird eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
  lage 7b erteilt.
     (9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
  sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Geset-
  zes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
  Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzu-
  stellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
  Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5
  Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“
3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b
   und 25c.
4. § 25c wird wie folgt geändert:
Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

                                                        a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 2, 3“
                                                           ein Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.

                                                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

                                                             aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
                                                                 Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
                                                                 passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
                                                                 Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a
                                                                 oder 25b“ ersetzt.
                                                             bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
                                                                 die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
                                                                 (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
                                                                 S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
                                                             cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
                                                                 praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
                                                                 Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
                                                                 MTA-Gesetzes“ eingefügt.

                                                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

                                                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
                                                                 prüfung nach § 25a Absatz 3 findet“ durch
                                                                 die Wörter „Die Prüfungen nach § 25a Ab-
                                                                 satz 3 und § 25b Absatz 3 finden“ ersetzt.
                                                             bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
                                                                 Semikolon und werden die Wörter „sie haben
                                                                 dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
                                                                 die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
                                                                 nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
                                                                 gen können“ eingefügt.
                                                             cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
                                                                 Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 7 werden die folgenden Anlagen 7a und 7b eingefügt:

        „Anlage 7a
(zu § 25a Absatz 2)
   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

  Name, Vorname

                Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
   ................................................................................................................
  Geburtsdatum
Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung für technische Assistenten
  in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum

   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung
BGBl. 2016, Seite 923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 923
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses

                                                                                    Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                    für
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum
                                                      923

                                                Anlage 7b
                                       (zu § 25a Absatz 8)

Eignungsprüfung nach § 25a Absatz 3 der
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

6. In den Anlagen 8 und 9 wird jeweils die Angabe
   „§ 25a“ durch die Angabe „§ 25b“ ersetzt.

                                        Artikel 23

                              Änderung des
                         Diätassistentengesetzes
   Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I
S. 446), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
           wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
           Berufsausweis oder“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
           Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
           genannten Niveau entsprechen“ durch die
           Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
           stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
           Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
           nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
           Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
           Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
           durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
           schluss einer in der Europäischen Union auf
           Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
           oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
           erworbenen“ ersetzt.

dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
    den Sätze ersetzt:
        „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
        weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
        päischen Wirtschaftsraums haben einen
        höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
        zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
        abzulegen, wenn
        1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
           lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
           Bereiche der praktischen Ausbildung um-
           fasst, die sich wesentlich von denen unter-

           scheiden, die nach diesem Gesetz und
           nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
           ordnung für Diätassistentinnen und Diät-
           assistenten vorgeschrieben sind, oder

        2. der Beruf des Diätassistenten eine oder
           mehrere reglementierte Tätigkeiten um-
           fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-
           stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,
           der dem des Diätassistenten entspricht,
           und wenn sich die Ausbildung für diese
           Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der
           praktischen Ausbildung nach diesem
           Gesetz und nach der Ausbildungs- und
           Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen
           und Diätassistenten bezieht, die sich we-
           sentlich von denen unterscheiden, die von
           der Ausbildung des Antragstellers abge-
           deckt sind.
        Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
        dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
        die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
        stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
        hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
        aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
        für die Ausübung des Diätassistentenberufs
BGBl. 2016, Seite 924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 924
         in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
         schiede können ganz oder teilweise durch
         Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
         werden, die der Antragsteller im Rahmen
         seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-

         übung des Diätassistentenberufs in Voll- oder
         Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
         worben hat, sofern die durch lebenslanges
         Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähig-
         keiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
         zuständigen Stelle formell als gültig aner-
         kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
         in welchem Staat diese Kenntnisse und
         Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
         tragsteller haben das Recht, zwischen dem
         Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
         fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-
         satzes gelten entsprechend für den Fall der
         Einführung eines Europäischen Berufsaus-
         weises für den Beruf des Diätassistenten.“

  c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a

     und 3b eingefügt:

         „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
      dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
      Buchstabe a genannten Niveau entspricht, gilt
      Absatz 3 Satz 5 bis 7 sowie 9 mit der Maßgabe,
      dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme
      abweichend von Absatz 3 Satz 8 aus einer
      Eignungsprüfung besteht.
         (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
      Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
      ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
      abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
      keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
      3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
      Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
      dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
      die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
      teilen.“

  d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
     durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                          „§ 2b

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
     anfechtbar sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Diät-
     assistenten durch unanfechtbare gerichtliche
     Entscheidung oder
  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
     erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
     Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-

teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI
unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach
Aufhebung der Entscheidung oder Widerruf des
Verzichts.

   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
BGBl. 2016, Seite 925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 925
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.

  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
     „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
         päischen Berufsausweises.“

4. § 8a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3
              sowie die Erklärung nach Nummer 4“
              eingefügt.

         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Diätas-
                   sistenten in einem anderen Mitglied-

                   staat, die sich auch darauf erstreckt,

                   dass dem Dienstleister die Aus-

                   übung seiner Tätigkeit zum Zeit-

                   punkt der Vorlage der Bescheinigung

                   nicht, auch nicht vorübergehend,
                   untersagt ist und keine Vorstrafen
                   vorliegen, oder im Fall des Absatzes
                   1 Satz 1 Nummer 2 ein Nachweis in
                   beliebiger Form darüber, dass der
                   Dienstleister eine dem Beruf des
                   Diätassistenten entsprechende Tä-
                   tigkeit während der vorhergehenden
                   zehn Jahre mindestens ein Jahr lang
                   rechtmäßig ausgeübt hat, und“.
         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-

                  nisse der deutschen Sprache ver-
                  fügt.“

     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
         die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
     cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungs-
         mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
         Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“

5. In § 8b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 24

                    Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
     für Diätassistentinnen und Diätassistenten
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät-
assistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994
(BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 11 der Ver-
ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des Diätassistenten entspricht, nicht auf
     Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
     Verhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-
     barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
     untersagt worden ist.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die

         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die

         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder

         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-

         zulegen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde
         liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
         leistungserbringung zu entscheiden.“
BGBl. 2016, Seite 926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 926
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                        „§ 16a

            Anerkennungsregelungen für
          Ausbildungsnachweise aus einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
  Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen,
  haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2
  zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach
  Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Aus-
  bildungsnachweis verfügen, der in einem anderen
  Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
  Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist,
  und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu
  der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zu-
  ständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres
  Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der
  Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und
  nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
  glichen werden konnten, die die Antragsteller im
  Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder
  durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7
  des Diätassistentengesetzes erworben haben.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich

  der von der zuständigen Behörde festgestellten

  wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
  entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
  retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
  tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung

  oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3
  des Diätassistentengesetzes oder an von der zu-
  ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
  Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
  Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
  Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
  beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
  Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
  fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
  Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
  eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a
  nachzuweisen.
     (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
  steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
  gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
  ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
  nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus
  einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
  am Beispiel eines diätetisch zu behandelnden Pa-
  tienten einen Ernährungsplan mit Mahlzeitenfolge
  für einen Tag aufzustellen, die aufgestellte Mahl-
  zeitenfolge herzustellen, anzurichten und das Her-

  stellungsverfahren zu erläutern. Darüber hinaus hat

  er in einem Beratungsgespräch die Auswahl der von

  ihm bestimmten Speisen zu begründen, ihre Zusam-

  mensetzung, die Mengen sowie den Nährwert zu

  erläutern und küchentechnische Hinweise zu geben.

  Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt
  werden. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter
  mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1
  Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewer-
  tet. Während der Prüfung sind den Prüfern Nach-

   fragen gestattet, die sich auf das konkrete prak-
   tische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist

   erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie
   übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das
   Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leis-
   tung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den
   Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu
   einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der
   Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rück-
   sprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
   Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jähr-
   lich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt
   werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird
   eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b
   erteilt.
      (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
   sich gemäß § 8a Absatz 3 Satz 6 des Diätassisten-
   tengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen
   haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei
   sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb
   eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16
   Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“

3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
   wie folgt gefasst:
      „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
   gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entsprechend.“

4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-

   dert:

   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
      und die Angabe „3a“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
         Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines
         Anpassungslehrgangs“ durch die Wörter „von
         Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
         oder 16b“ ersetzt.

     bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
         (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
         S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
     cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
         praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
         Diätassistentengesetzes“ eingefügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
         prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
         die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
         satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein

         Semikolon und werden die Wörter „sie haben

         dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller

         die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten

         nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-

         gen können“ eingefügt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
         schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
         und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
         durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 927
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016                                                                                 927

5. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 4a und 4b eingefügt:
                                                                                                                                                                          „Anlage 4a
                                                                                                                                                                  (zu § 16a Absatz 2)
   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

                                                                               Bescheinigung
                                                               über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und
  Diätassistenten von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

                                                                                                                                                                           Anlage 4b
                                                                                                                                                                  (zu § 16a Absatz 3)

  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                                   Bescheinigung
                                                                       über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                                          für
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.


  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.


6. In den Anlagen 5 und 6 wird jeweils die Angabe                                                                 a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
                                                                                                                        „Absatz 3 Satz 5 bis 7 und Absatz 4 Satz 4 bis 8
                                                                                                                        gelten entsprechend.“
                                        Artikel 25
                                                                                                                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                   Änderung des
       Masseur- und Physiotherapeutengesetzes                                                                           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
                                                                                                                            wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
   Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom                                                                             Berufsausweis oder“ eingefügt.
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-
kel 45 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                                                                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                                                      Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
                                                                                                                            genannten Niveau entsprechen“ durch die
1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                                                             Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-

BGBl. 2016, Seite 928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 928
         stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
         Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
         nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
         Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der

          Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“

          durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-

          schluss einer in der Europäischen Union auf
          Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
          oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
          erworbenen“ ersetzt.

      dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-

          den Sätze ersetzt:

         „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
         weis aus einem Vertragsstaat des Europä-
         ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-

         tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
         absolvieren oder eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen, wenn

         1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-

            lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder

            Bereiche der praktischen Ausbildung um-

            fasst, die sich wesentlich von denen unter-
            scheiden, die nach diesem Gesetz und
            nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
            ordnung für Physiotherapeuten vorge-
            schrieben sind, oder

         2. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder

            mehrere reglementierte Tätigkeiten um-

            fasst, die im Herkunftsstaat des Antrag-

            stellers nicht Bestandteil des Berufs sind,

            der dem des Physiotherapeuten ent-
            spricht, und wenn sich die Ausbildung für
            diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche
            der praktischen Ausbildung nach diesem
            Gesetz und nach der Ausbildungs- und
            Prüfungsverordnung für Physiotherapeu-
            ten bezieht, die sich wesentlich von denen
            unterscheiden, die von der Ausbildung des
            Antragstellers abgedeckt sind.
         Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
         dung unterscheiden sich wesentlich, wenn
         die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
         stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
         hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
         aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
         für die Ausübung des Physiotherapeuten-
         berufs in Deutschland sind. Wesentliche Un-
         terschiede können ganz oder teilweise durch
         Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
         werden, die der Antragsteller im Rahmen
         seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Aus-
         übung des Physiotherapeutenberufs in Voll-
         oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen
         erworben hat, sofern die durch lebenslanges
         Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkei-
         ten von einer dafür in dem jeweiligen Staat
         zuständigen Stelle formell als gültig aner-
         kannt wurden; dabei ist nicht entscheidend,
         in welchem Staat diese Kenntnisse und
         Fähigkeiten erworben worden sind. Die An-
         tragsteller haben das Recht, zwischen dem
         Anpassungslehrgang und der Eignungsprü-
         fung zu wählen. Die Regelungen dieses Ab-

      satzes gelten entsprechend für den Fall der
      Einführung eines Europäischen Berufsaus-
      weises für den Beruf des Physiotherapeuten.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,

      wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen

      Berufsausweis oder“ eingefügt.

  bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
      Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau
      entsprechen“ durch die Wörter „mindestens
      dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie

      2005/36/EG genannten Niveau entsprechen

      und denen eine Bescheinigung des Her-
      kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-
      niveau beigefügt ist“ ersetzt.

  cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
      weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
      päischen Wirtschaftsraums haben einen

      höchstens zweieinhalbjährigen Anpassungs-

      lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-

      prüfung abzulegen, wenn

      1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-
         lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder
         Bereiche der praktischen Ausbildung oder
         eine praktische Tätigkeit umfasst, die sich
         wesentlich von denen unterscheiden, die

         nach diesem Gesetz und nach der Aus-

         bildungs- und Prüfungsverordnung für

         Masseure und medizinische Bademeister

         vorgeschrieben sind, oder

      2. der Beruf des Masseurs und medizini-
         schen Bademeisters eine oder mehrere
         reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
         Herkunftsstaat des Antragstellers nicht
         Bestandteil des Berufs sind, der dem des
         Masseurs und medizinischen Bademeis-
         ters entspricht, und wenn sich die Ausbil-
         dung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder
         Bereiche der praktischen Ausbildung nach
         diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
         und Prüfungsverordnung für Masseure und
         medizinische Bademeister oder die prakti-
         sche Tätigkeit bezieht, die sich wesentlich
         von denen unterscheiden, die von der Aus-
         bildung des Antragstellers abgedeckt sind.
      Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
      dung oder die praktische Tätigkeit unter-
      scheiden sich wesentlich, wenn die nach-
      gewiesene Ausbildung des Antragstellers we-
      sentliche inhaltliche Abweichungen hinsicht-
      lich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
      die eine wesentliche Voraussetzung für die
      Ausübung des Berufs des Masseurs und
      medizinischen Bademeisters in Deutschland
      sind. Wesentliche Unterschiede können ganz
      oder teilweise durch Kenntnisse und Fähig-
      keiten ausgeglichen werden, die der Antrag-
      steller im Rahmen seiner tatsächlichen und
      rechtmäßigen Ausübung des Berufs des Mas-
      seurs und medizinischen Bademeisters in
      Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges
      Lernen erworben hat, sofern die durch le-
BGBl. 2016, Seite 929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 929
         benslanges Lernen erworbenen Kenntnisse
         und Fähigkeiten von einer dafür in dem jewei-
         ligen Staat zuständigen Stelle formell als
         gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-
         scheidend, in welchem Staat diese Kennt-
         nisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
         Wesentliche Unterschiede, die sich auf die
         praktische Tätigkeit beziehen, können auch
         durch ein Berufspraktikum ausgeglichen wer-
         den, das unter Aufsicht und in einer Einrich-
         tung abgeleistet worden ist, die den Anforde-
         rungen des § 7 Absatz 2 im Wesentlichen
         entspricht. Satz 6 zweiter Halbsatz gilt ent-
         sprechend. Die Antragsteller haben das
         Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
         und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
         Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
         chend für den Fall der Einführung eines Euro-
         päischen Berufsausweises für den Beruf des
         Masseurs und medizinischen Bademeisters.“

  d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
     und 4b eingefügt:
        „(4a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
     dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
     Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
     ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
     sowie 9 und Absatz 4 Satz 4 bis 7 sowie 9 mit der
     Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaß-
     nahme abweichend von Absatz 3 Satz 8 und Ab-
     satz 4 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

         (4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
     ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
     keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
     3, 4 oder 4a vor den Voraussetzungen nach
     Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf
     Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter
     Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-
     lifikation zu erteilen.“

  e) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“
     durch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                         „§ 2b
     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder
     unanfechtbar sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Mas-
     seurs und medizinischen Bademeisters oder des
     Physiotherapeuten durch unanfechtbare gericht-
     liche Entscheidung oder

  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche

     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
   erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
   Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
lung um einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union und der anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüg-
lich unter Angabe des Datums über die Aufhebung
der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union und der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unver-
züglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhe-
bung der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und

Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person

gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
BGBl. 2016, Seite 930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 930
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus

  gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen

  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom

  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung

  zu beachten.“

3. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe
     „§ 2 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
     satz 2, 3, 4a oder Absatz 5“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.

  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma und die Wörter „Absatz 3 Satz 5 und Ab-
     satz 4 Satz 4,“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
          päischen Berufsausweises.“
4. § 13a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3
              sowie die Erklärung nach Nummer 4“
              eingefügt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige
                   Niederlassung im Beruf des Mas-
                   seurs und medizinischen Bademeis-
                   ters oder des Physiotherapeuten in

                   einem anderen Mitgliedstaat, die
                   sich auch darauf erstreckt, dass
                   dem Dienstleister die Ausübung sei-
                   ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
                   lage der Bescheinigung nicht, auch
                   nicht vorübergehend, untersagt ist
                   und keine Vorstrafen vorliegen, oder
                   im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-

                   mer 2 einen Nachweis in beliebiger

                   Form darüber, dass der Dienstleister

                   eine dem Beruf des Masseurs und

                   medizinischen Bademeisters oder

                   des Physiotherapeuten entspre-

                   chende Tätigkeit während der vor-

                   hergehenden zehn Jahre mindestens

                   ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt

                   hat, und“.

         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   dass er über die zur Erbringung der
                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-

                  nisse der deutschen Sprache ver-
                  fügt.“
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4“
         durch die Wörter „§ 2 Absatz 3, 4 und 4a“
         ersetzt.
     cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob

         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-

         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der

         zuständigen Behörde des Niederlassungs-

         mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
         Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“
5. In § 13b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 26

                  Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Masseure und medizinische Bademeister
  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
seure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember
1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 12 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des Masseurs und medizinischen Bademeis-
     ters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwie-
     genden standeswidrigen Verhaltens oder einer
     Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauer-
     haft oder vorübergehend untersagt worden ist.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-

         fung innerhalb eines Monats nach Eingang

         der Meldung und der Begleitdokumente in

         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,

         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb

         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;

         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-

         den Schwierigkeiten binnen eines Monats

         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-

         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde
         liegenden Schwierigkeiten über die Dienst-
         leistungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
BGBl. 2016, Seite 931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 931
                       „§ 16a
          Anerkennungsregelungen für
        Ausbildungsnachweise aus einem
     anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Masseur- und Physiotherapeu-
tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-
lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine
Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn
sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-
liche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung
aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-
men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung fest-
gestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen
Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach
§ 2 Absatz 4 Satz 6 des Masseur- und Physiothera-
peutengesetzes erworben haben.
   (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prak-
tischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 2
Satz 1 oder § 7 Absatz 1 des Masseur- und Physio-
therapeutengesetzes oder an von der zuständigen
Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen
durchgeführt. An der theoretischen Unterweisung
sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-

stabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden.

Die zuständige Behörde legt die Dauer und die

Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das

Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung
des Anpassungslehrgangs ist durch eine Be-
scheinigung nach dem Muster der Anlage 5a nach-
zuweisen.

   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-

steller nachzuweisen, dass sie über die zum
Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht
aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
an mindestens einem und höchstens sechs Patien-
ten mit vorgegebener Diagnose aus den in Anlage 1
Teil B aufgeführten Therapiegebieten je eine Be-
handlung nach vorheriger Befunderhebung und vor-
herigem Behandlungsvorschlag durchzuführen. Die
zuständige Behörde legt die Therapiegebiete, in
denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, ge-
mäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest. Die Eignungsprüfung soll je Therapiegebiet
höchstens 30 Minuten dauern und als Patienten-
prüfung ausgestaltet werden. Sie wird von zwei
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind

  den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
  konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
  nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
  die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
  bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
  dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
  noch den Anforderungen genügt. Kommen die
  Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
  entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
  ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
  das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
  zweimal jährlich angeboten werden und darf einmal
  wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
  prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
  der Anlage 5b erteilt.

     (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
  sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und
  Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung
  zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
  Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
  prüfung innerhalb eines Monats nach der Ent-
  scheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2
  abgelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird
   wie folgt gefasst:
     „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
  gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 8 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt geän-
   dert:

  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma
     und die Angabe „4a“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Kenntnis-
         prüfung oder eines Anpassungslehrgangs“
         durch die Wörter „von Anpassungsmaßnah-
         men nach den §§ 16a oder 16b“ ersetzt.

     bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden

         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung

         (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,

         S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.

     cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
         praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 6 des
         Masseur- und Physiotherapeutengesetzes“

         eingefügt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
         prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
         die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a Ab-
         satz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
         Semikolon und werden die Wörter „sie haben
         dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
         die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
         nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
         gen können“ eingefügt.

     cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
         schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
         und 16b“ ersetzt und wird das Wort „Prüfung“
         durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. In Anlage 5 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch
   die Angabe „§ 16b“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 932
932                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

6. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:
                                                                                                                                                                         „Anlage 5a
                                                                                                                                                                 (zu § 16a Absatz 2)
   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

                                                                               Bescheinigung
                                                               über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizi-
  nische Bademeister von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

                                                                                                                                                                          Anlage 5b
                                                                                                                                                                 (zu § 16a Absatz 3)

  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                                    Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                                           für
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister bestanden/nicht bestan-
  den*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

7. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.

                                        Artikel 27                                                                 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
                   Änderung der                                                                                          „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
                  Ausbildungs- und                                                                                       Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
      Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten                                                                           ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
                                                                                                                         stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
                                                                                                                         dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
siotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I
                                                                                                                         dem des Physiotherapeuten entspricht, nicht auf
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung
                                                                                                                         Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen
vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden
                                                                                                                         Verhaltens oder einer Verurteilung wegen straf-
ist, wird wie folgt geändert:
                                                                                                                         barer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend
1. § 21 wird wie folgt geändert:                                                                                         untersagt worden ist.“

BGBl. 2016, Seite 933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 933
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
         genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
         tungserbringung zu entscheiden.“
2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a
            Anerkennungsregelungen für
          Ausbildungsnachweise aus einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 Nummer 2 des Masseur- und Physiotherapeu-
  tengesetzes beantragen, haben einen Anpassungs-
  lehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine
  Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn
  sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der
  in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
  Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesent-
  liche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung
  aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rah-
  men der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Er-
  laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festge-
  stellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und
  Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die
  Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen
  Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach
  § 2 Absatz 3 Satz 7 des Masseur- und Physiothera-
  peutengesetzes erworben haben.
     (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
  der von der zuständigen Behörde festgestellten
  wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
  entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von
  theoretischem und praktischem Unterricht, einer
  praktischen Ausbildung mit theoretischer Unter-
  weisung oder beidem an Einrichtungen nach § 9 Ab-
  satz 1 Satz 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
  gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als
  vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchge-
  führt. An der theoretischen Unterweisung sollen Per-
  sonen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in
  angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zu-
  ständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte
  des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehr-
  gangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des

   Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung
   nach dem Muster der Anlage 6a nachzuweisen.
      (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
   steller nachzuweisen, dass sie über die zum
   Ausgleich der von der zuständigen Behörde festge-
   stellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen
   Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht

   aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling
   an mindestens einem und höchstens sieben Patien-
   ten aus den in Anlage 1 Teil B Nummer 1 aufgeführ-
   ten medizinischen Fachgebieten je eine Befund-
   erhebung durchzuführen, zu bewerten, zu dokumen-
   tieren und den Therapieplan mit Behandlungsziel
   und Behandlungsschwerpunkt zu erstellen sowie
   auf dieser Grundlage geeignete Behandlungstechni-
   ken durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die
   medizinischen Fachgebiete, in denen die Prüfung
   durchgeführt wird, gemäß den festgestellten we-
   sentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung
   soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein
   und als Patientenprüfung ausgestaltet werden. Sie
   wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens ei-
   nem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
   stabe b, abgenommen und bewertet. Während der
   Prüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die
   sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen.
   Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen,
   wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „be-
   standen“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens
   voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer
   Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen
   die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewer-
   tung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
   schusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern
   über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll min-
   destens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf
   einmal wiederholt werden. Über die bestandene
   Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach
   dem Muster der Anlage 6b erteilt.

      (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
   sich gemäß § 13a Absatz 3 Satz 6 des Masseur- und
   Physiotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung
   zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3
   Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungs-
   prüfung innerhalb eines Monats nach der Entschei-
   dung gemäß § 21 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ab-
   gelegt werden kann.“
3. Der bisherige § 21a wird § 21b und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1
      und 2“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ und
      wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe
      „Nummer 4“ ersetzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprü-
      fung gilt § 21a Absatz 3 Satz 2 bis 9 entspre-
      chend.“
4. Der bisherige § 21b wird § 21c und wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
      und die Angabe „4a“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
          Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
          passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
BGBl. 2016, Seite 934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 934
934                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

               Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 21a
               oder 21b“ ersetzt.
       bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
           die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
           (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
           S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
       cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
           praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
           Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
           Masseur- und Physiotherapeutengesetzes“
           eingefügt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. Nach Anlage 6 werden die folgenden Anlagen 6a und 6b eingefügt:

   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)
                                                                               Bescheinigung
                                                               über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . .
  regelmäßig an dem nach § 21a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten von
  der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

  Ort, Datum

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
         prüfung nach § 21a Absatz 3 findet“ durch
         die Wörter „Die Prüfungen nach § 21a Ab-
         satz 3 und § 21b Absatz 3 finden“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
         Semikolon und werden die Wörter „sie haben
         dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
         die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
         nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-
         legen können“ eingefügt.
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Prüfung“ durch das
         Wort „Prüfungen“ ersetzt.

                                                      „Anlage 6a
                                              (zu § 21a Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ........................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung

  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                                    Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                                           für
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum

                                                       Anlage 6b
                                              (zu § 21a Absatz 3)

Eignungsprüfung nach § 21a Absatz 3 der
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)

   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.
BGBl. 2016, Seite 935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 935
6. In den Anlagen 7 und 8 wird jeweils die Angabe
   „§ 21a“ durch die Angabe „§ 21b“ ersetzt.

                      Artikel 28
                   Änderung des
                 Podologengesetzes

  Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 56 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Absatz 3 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
         wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
         Berufsausweis oder“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
         Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau
         entsprechen“ durch die Wörter „mindestens
         dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
         2005/36/EG genannten Niveau entsprechen
         und denen eine Bescheinigung des Her-
         kunftsmitgliedstaats über das Ausbildungs-
         niveau beigefügt ist“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
         Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
         durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
         schluss einer in der Europäischen Union auf
         Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
         oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
         erworbenen“ ersetzt.
     dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-
         weis aus einem Vertragsstaat des Euro-
         päischen Wirtschaftsraums haben einen
         höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang
         zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung
         abzulegen, wenn

         1. die Ausbildung des Antragstellers hinsicht-

            lich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder

            Bereiche der praktischen Ausbildung um-
            fasst, die sich wesentlich von denen unter-
            scheiden, die nach diesem Gesetz und
            nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
            ordnung für Podologinnen und Podologen
            vorgeschrieben sind, oder
         2. der Beruf des Podologen eine oder meh-
            rere reglementierte Tätigkeiten umfasst,
            die im Herkunftsstaat des Antragstellers
            nicht Bestandteil des Berufs sind, der
            dem des Podologen entspricht, und wenn
            sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten
            auf Fächer oder Bereiche der praktischen
            Ausbildung nach diesem Gesetz und nach
            der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

            für Podologinnen und Podologen bezieht,
            die sich wesentlich von denen unterschei-
            den, die von der Ausbildung des Antrag-
            stellers abgedeckt sind.
         Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbil-
         dung unterscheiden sich wesentlich, wenn

         die nachgewiesene Ausbildung des Antrag-
         stellers wesentliche inhaltliche Abweichungen
         hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten
         aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung
         für die Ausübung des Podologenberufs in
         Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede
         können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
         und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die
         der Antragsteller im Rahmen seiner tatsäch-
         lichen und rechtmäßigen Ausübung des
         Podologenberufs in Voll- oder Teilzeit oder
         durch lebenslanges Lernen erworben hat,
         sofern die durch lebenslanges Lernen erwor-
         benen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer

         dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
         Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
         bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
         diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
         worden sind. Die Antragsteller haben das
         Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
         und der Eignungsprüfung zu wählen. Die
         Regelungen dieses Absatzes gelten entspre-
         chend für den Fall der Einführung eines Euro-
         päischen Berufsausweises für den Beruf des
         Podologen.“
   c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
      und 3b eingefügt:
        „(3a) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-
     dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11
     Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-
     ten Niveau entspricht, gilt Absatz 3 Satz 5 bis 7
     sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
     Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3
     Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.
        (3b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die
     außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
     keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2,
     3 oder 3a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
     Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
     dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über

     die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-

     teilen.“

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 2 bis 3“
      durch die Wörter „Absätze 3 und 3a“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                          „§ 2b
      (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
   zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
   der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum und der Schweiz über
   1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
      nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
      anfechtbar sind,

   2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

   3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Podo-
      logen durch unanfechtbare gerichtliche Entschei-
      dung oder
   4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
      Entscheidung.
BGBl. 2016, Seite 936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 936
    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,

  2. Beruf der betroffenen Person,

  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
     zicht gilt.
  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

  einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

  Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung

  nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
  nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
  bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
  sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
  Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
  teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
  die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
  betroffene Person über die Warnmitteilung und
  deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer
  Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf ge-
  gen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle,
  die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmittei-
  lung um einen entsprechenden Hinweis.
     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
  nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
  Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
  die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
  ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
  staaten des Abkommens über den Europäischen

  Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter

  Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-

  scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die

  zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen

  Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-

  ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-

  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede

  Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-

  gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht

  Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-

  lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung

  der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
  der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
  diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
  Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person

  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
     (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die

  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015,
  S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“
3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe

     „§ 2 Abs. 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 2 Ab-

     satz 2, 3, 3a oder Absatz 4“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.
  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „und Absatz 3 Satz 5,“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

     „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
         päischen Berufsausweises.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
              wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
              gefügt.
         bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

               „3. Bescheinigung über die rechtmäßige

                   Niederlassung im Beruf des Podolo-

                   gen in einem anderen Mitgliedstaat,

                   die sich auch darauf erstreckt, dass

                   dem Dienstleister die Ausübung sei-

                   ner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-

                   lage der Bescheinigung nicht, auch

                   nicht vorübergehend, untersagt ist

                   und keine Vorstrafen vorliegen, oder

                   im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-

                   mer 2 einen Nachweis in beliebiger

                   Form darüber, dass der Dienstleister

                   eine dem Beruf des Podologen ent-

                   sprechende Tätigkeit während der
                   vorhergehenden zehn Jahre mindes-
                   tens ein Jahr lang rechtmäßig ausge-
                   übt hat, und“.
         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,
                   wonach er über die zur Erbringung
                   der Dienstleistung erforderlichen
                   Kenntnisse der deutschen Sprache
                   verfügt.“
     bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch
         die Wörter „§ 2 Absatz 3 und 3a“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 937
     cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungs-
         mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
         Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fä-
         higkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“

5. In § 7b Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 29

                  Änderung der
           Ausbildungs- und Prüfungs-
   verordnung für Podologinnen und Podologen

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podo-
loginnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 14 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des Podologen entspricht, nicht auf Grund
     eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhal-
     tens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
     Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
     sagt worden ist.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung ab-
         zulegen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-
         fung innerhalb eines Monats nach Eingang
         der Meldung und der Begleitdokumente in
         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb
         dieser Frist über die Gründe der Verzögerung;
         sie hat die der Verzögerung zugrunde liegen-
         den Schwierigkeiten binnen eines Monats
         nach dieser Mitteilung zu beheben und spä-
         testens innerhalb von zwei Monaten nach der
         Behebung der der Verzögerung zugrunde lie-
         genden Schwierigkeiten über die Dienstleis-
         tungserbringung zu entscheiden.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

                       „§ 16a

          Anerkennungsregelungen für
        Ausbildungsnachweise aus einem
     anderen Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
   (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Ab-
satz 1 des Podologengesetzes beantragen, haben
einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absol-
vieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ab-
zulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis
verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum erworben worden ist, und ihre Aus-
bildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen
Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Be-
hörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
zeichnung festgestellt worden sind und nicht durch
Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden
konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nach-
gewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges
Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Podologen-
gesetzes erworben haben.

   (2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich
der von der zuständigen Behörde festgestellten
wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird
entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theo-
retischem und praktischem Unterricht, einer prakti-
schen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung
oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 oder
Satz 5 des Podologengesetzes oder an von der zu-
ständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt. An der theoretischen
Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang
beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die
Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so
fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch
eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5a
nachzuweisen.
   (3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antrag-
steller nachzuweisen, dass sie über die zum Aus-
gleich der von der zuständigen Behörde festgestell-
ten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus ei-
ner praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling unter

Aufsicht an einem Patienten nach vorheriger Be-
funderhebung eine podologische Behandlung
durchzuführen. Dabei hat er sein Handeln zu erläu-
tern und zu begründen sowie nachzuweisen, dass er
seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten um-
setzen kann. Die Behandlung kann je nach den von
der zuständigen Behörde festgestellten wesent-
lichen Unterschieden die Durchführung einer Nagel-
korrekturmaßnahme oder einer orthotischen Korrek-
turmaßnahme umfassen. Die Auswahl des Patienten
hat sich hieran zu orientieren. Die Eignungsprüfung
soll höchstens 90 Minuten dauern. Sie wird von zwei
Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer
nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abge-
nommen und bewertet. Während der Prüfung sind
den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das
BGBl. 2016, Seite 938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 938
938                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016

  konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eig-
  nungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn
  die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“
  bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus,
  dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel
  noch den Anforderungen genügt. Kommen die
  Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung,
  entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
  ses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über
  das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens
  zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal
  wiederholt werden. Über die bestandene Eignungs-
  prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster
  der Anlage 5b erteilt.
     (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die
  sich gemäß § 7a Absatz 3 Satz 6 des Podologenge-
  setzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.
  Abweichend von Absatz 3 Satz 13 ist dabei sicher-
  zustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines
  Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5
  Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.“

3. Der bisherige § 16a wird § 16b und Absatz 5 wird

   wie folgt gefasst:

     „(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
  gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 12 entsprechend.“
4. Der bisherige § 16b wird § 16c und wie folgt ge-
   ändert:

  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „3“ ein Komma
     und die Angabe „3a“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

                                                             aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die
                                                                 Wörter „einer Kenntnisprüfung oder eines An-
                                                                 passungslehrgangs“ durch die Wörter „von
                                                                 Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a
                                                                 oder 16b“ ersetzt.

                                                             bb) In Nummer 1 wird das Komma und werden
                                                                 die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
                                                                 (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
                                                                 S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
                                                             cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
                                                                 praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
                                                                 Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des
                                                                 Podologengesetzes“ eingefügt.

                                                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                                                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kenntnis-
                                                                 prüfung nach § 16a Absatz 3 findet“ durch
                                                                 die Wörter „Die Prüfungen nach § 16a
                                                                 Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden“ ersetzt.

                                                             bb) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein

                                                                 Semikolon und werden die Wörter „sie haben

                                                                 dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller
                                                                 die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten
                                                                 nach der Entscheidung nach Absatz 1 able-
                                                                 gen können“ eingefügt.

                                                             cc) In Satz 3 werden die Wörter „diesem Ab-
                                                                 schnitt“ durch die Wörter „den §§ 16a
                                                                 und 16b“ und wird das Wort „Prüfung“ durch
                                                                 das Wort „Prüfungen“ ersetzt.
5. Nach Anlage 5 werden die folgenden Anlagen 5a und 5b eingefügt:

        „Anlage 5a
(zu § 16a Absatz 2)
   ...............................................................
  (Bezeichnung der Einrichtung)

  Name, Vorname

                Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
   ................................................................................................................
  Geburtsdatum
Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
  regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ausbildungs-
  Podologen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen

  Ort, Datum

   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
und Prüfungsverordnung für Podologinnen und
Anpassungslehrgang teilgenommen.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
   ...............................................................
  Unterschrift(en) der Einrichtung
BGBl. 2016, Seite 939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 939
                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. April 2016

  Die/Der Vorsitzende
  des Prüfungsausschusses
                                                                                    Bescheinigung
                                                                        über die staatliche Eignungsprüfung
                                                                                                           für
               939

         Anlage 5b
(zu § 16a Absatz 3)
                                                          .......................................................
  Name, Vorname
  ................................................................................................................
  Geburtsdatum                    Geburtsort
   ................................................................................................................
  hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen bestanden/nicht bestanden*.

  * Nichtzutreffendes streichen.

  Ort, Datum
   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   ...............................................................
  (Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)“.

6. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
   „§ 16a“ durch die Angabe „§ 16b“ ersetzt.

                                        Artikel 30

                              Änderung des

                         Notfallsanitätergesetzes

   Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1348) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
       „Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
       liegen vor, wenn

       1. die Ausbildung der antragstellenden Person
          hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themen-
          bereiche oder Bereiche der praktischen Aus-
          bildung umfasst, die sich wesentlich von de-
          nen unterscheiden, die nach diesem Gesetz
          und nach der Ausbildungs- und Prüfungsver-
          ordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfall-
          sanitäter vorgeschrieben sind, oder
       2. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder meh-
          rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
          Herkunftsstaat der antragstellenden Person
          nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem
          des Notfallsanitäters entspricht, und wenn
          sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf
          Themenbereiche oder Bereiche der prakti-
          schen Ausbildung nach diesem Gesetz und
          nach der Ausbildungs- und Prüfungsverord-

          nung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsani-

          täter bezieht, die sich wesentlich von denen

          unterscheiden, die von der Ausbildung der an-

          tragstellenden Person abgedeckt sind.

       Themenbereiche oder Bereiche der praktischen
       Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn

. . . . . . . . . (Siegel)

          die nachgewiesene Ausbildung der antragstellen-
          den Person wesentliche inhaltliche Abweichun-
          gen hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten
          aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für
          die Ausübung des Notfallsanitäterberufs in

          Deutschland sind. Wesentliche Unterschiede

          können ganz oder teilweise durch Kenntnisse
          und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die die
          antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsäch-
          lichen und rechtmäßigen Ausübung des Notfall-
          sanitäterberufs in Voll- oder Teilzeit oder durch
          lebenslanges Lernen erworben hat, wenn diese
          erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten von
          einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
          Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei
          ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese
          Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden
          sind.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
              wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
              Berufsausweis oder“ eingefügt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11
              Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
              genannten Niveau entsprechen“ durch die
              Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
              stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
              Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
              nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
              Ausbildungsniveau beigefügt ist“.

          cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der

              Europäischen Union erworbene abgeschlos-

              sene“ durch die Wörter „den erfolgreichen

              Abschluss einer in der Europäischen Union

              auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen for-
              maler oder nichtformaler Ausbildungspro-
              gramme erworbenen“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 940
      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-

          sprechend für den Fall der Einführung eines

          Europäischen Berufsausweises für den Beruf

          des Notfallsanitäters.“

  c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
     und 4b eingefügt:
         „(4a) Für antragstellende Personen, die über ei-
      nen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Ar-
      tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
      genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5
      sowie 9 mit der Maßgabe, dass die erforderliche
      Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4
      Satz 7 aus einer Eignungsprüfung besteht.

         (4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
      Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
      ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
      abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
      keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2
      bis 4a vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
      Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
      dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
      die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
      teilen.“

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 4 gilt“
     durch die Wörter „Die Absätze 4 und 4a gelten“
     ersetzt.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                           „§ 3a
                  Vorwarnmechanismus

     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
     anfechtbar sind,
  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Notfall-
     sanitäters durch unanfechtbare gerichtliche Ent-
     scheidung oder
  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.

    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:
  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
     erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
     Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,

  2. Beruf der betroffenen Person,

  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und

  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-

     zicht gilt.

  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung

nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht

nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person über die Warnmitteilung und
deren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des
Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über
jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
angegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle
löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Auf-
hebung der Entscheidung oder Widerruf des Ver-
zichts.
   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

  (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-

mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
zu beachten.“
BGBl. 2016, Seite 941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 941
3. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung wird nach der
     Angabe „4“ ein Komma und die Angabe „4a“ ein-
     gefügt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Ab-
     satz 1 bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.

  c) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird
     angefügt:
     „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
         päischen Berufsausweises.“

4. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
   Wörter „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ er-
   setzt.

5. § 23 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
     „und eine der beiden folgenden Bescheinigun-
     gen“ durch ein Komma und die Wörter „eine der
     Bescheinigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2
     sowie die Erklärung nach Nummer 3“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „untersagt
     sein“ das Komma durch die Wörter „und es dür-
     fen keine Vorstrafen vorliegen“ ersetzt.

  c) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“

     durch die Wörter „ein Jahr“ und wird der Punkt

     am Ende durch ein Komma und das Wort „und“

     ersetzt.

  d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

     „3. eine Erklärung der dienstleistungserbringen-
         den Person, dass sie über die zur Erbringung
         der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
         der deutschen Sprache verfügt.“
6. § 24 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die
     Angabe „und 4a“ eingefügt und wird das Wort
     „Fähigkeiten“ durch das Wort „Fertigkeiten“ er-
     setzt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob we-
     sentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist,
     kann die zuständige Behörde bei der zuständigen
     Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats Infor-
     mationen über die Ausbildungsgänge der dienst-
     leistungserbringenden Person anfordern.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse
     und Fertigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
     fung.“

7. In § 25 Satz 1 Nummer 1 werden vor dem Komma
   am Ende die Wörter „und keine Vorstrafen vorliegen“
   eingefügt.

8. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 31
                     Änderung der
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
    für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

   Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Not-
fallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4280) wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der
     zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine
     Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     der antragstellenden Person die Ausübung
     des Berufs, der dem des Notfallsanitäters ent-
     spricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden
     standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurtei-

     lung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
     oder vorübergehend untersagt worden ist.“
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
         Wörter „und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die
         Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder
         von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzu-
         legen“ eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprü-

         fung innerhalb eines Monats nach Eingang

         der Meldung und der Begleitdokumente in

         besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
         unterrichtet sie die dienstleistungserbrin-
         gende Person innerhalb dieser Frist über die
         Gründe der Verzögerung; sie hat die der
         Verzögerung zugrunde liegenden Schwierig-
         keiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
         teilung zu beheben und spätestens innerhalb
         von zwei Monaten nach der Behebung der
         der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
         rigkeiten über die Dienstleistungserbringung
         zu entscheiden.“

2. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Berufspra-

     xis“ die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen
     nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitäter-
     gesetzes“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen,
     die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitä-
     tergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterzie-
     hen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist
     dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung
     innerhalb eines Monats nach der Entscheidung
     gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt
     werden kann.“
3. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „4“ ein Komma
     und die Angabe „4a“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
BGBl. 2016, Seite 942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 942
          (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
          S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.
      bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
          praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
          Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des
          Notfallsanitätergesetzes“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
      ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
      dabei sicherzustellen, dass antragstellende Per-
      sonen die Prüfungen innerhalb von sechs Mona-
      ten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ab-

      legen können“ eingefügt.

                       Artikel 32
                   Änderung des
               Krankenpflegegesetzes
   Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2
      liegen vor, wenn
      1. die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich
         der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche
         der praktischen Ausbildung umfasst, die sich

         wesentlich von denen unterscheiden, die nach

         diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-

         und Prüfungsverordnung für die Berufe in der

         Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder

      2. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle-
         gers oder des Gesundheits- und Kinderkran-
         kenpflegers eine oder mehrere reglementierte
         Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der
         Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs
         sind, der dem des Gesundheits- und Kranken-
         pflegers oder des Gesundheits- und Kinder-
         krankenpflegers entspricht, und wenn sich die
         Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Themen-
         bereiche oder Bereiche der praktischen Aus-
         bildung nach diesem Gesetz und nach der
         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
         Berufe in der Krankenpflege bezieht, die sich
         wesentlich von denen unterscheiden, die von
         der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt
         sind, und
      die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch
      Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können,
      die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Gesund-
      heits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits-
      und Kinderkrankenpfleger in Voll- oder Teilzeit
      oder durch lebenslanges Lernen erworben haben,
      sofern die durch lebenslanges Lernen erworbe-
      nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür
      in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell
      als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht ent-
      scheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse
      und Fähigkeiten erworben worden sind. Themen-
      bereiche oder Bereiche der praktischen Ausbil-
      dung unterscheiden sich wesentlich, wenn die
      nachgewiesene Ausbildung der Antragsteller we-
      sentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich

  der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine
  wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des
  Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers
  oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
  gers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz
  gilt entsprechend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
      wenn“ die Wörter „aus einem Europäischen
      Berufsausweis oder“ eingefügt.

  bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem in Artikel 11

      Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie
      genannten Niveau entsprechen“ durch die
      Wörter „mindestens dem in Artikel 11 Buch-
      stabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten
      Niveau entsprechen und denen eine Beschei-
      nigung des Herkunftsmitgliedstaats über das
      Ausbildungsniveau beigefügt ist“ ersetzt.
  cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
      Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
      durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
      schluss einer in der Europäischen Union auf

      Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
      oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
      erworbenen“ ersetzt.
  dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
      den Sätze ersetzt:

      „Antragsteller mit einem Ausbildungsnach-

      weis aus einem Vertragsstaat des Europä-

      ischen Wirtschaftsraums haben einen höchs-

      tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu ab-

      solvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
      gen, wenn

      1. die Ausbildung der Antragsteller hinsicht-
         lich der beruflichen Tätigkeit Themenbe-
         reiche oder Bereiche der praktischen Aus-
         bildung umfasst, die sich wesentlich von
         denen unterscheiden, die nach diesem
         Gesetz und nach der Ausbildungs- und
         Prüfungsverordnung für die Berufe in der
         Krankenpflege vorgeschrieben sind, oder
      2. der Beruf des Gesundheits- und Kinder-
         krankenpflegers eine oder mehrere regle-
         mentierte Tätigkeiten umfasst, die im
         Herkunftsstaat der Antragsteller nicht
         Bestandteil des Berufs sind, der dem des
         Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
         entspricht, und wenn sich die Ausbildung
         für diese Tätigkeiten auf Themenbereiche
         oder Bereiche der praktischen Ausbildung
         nach diesem Gesetz und nach der Ausbil-
         dungs- und Prüfungsverordnung für die
         Berufe in der Krankenpflege bezieht, die
         sich wesentlich von denen unterscheiden,
         die von der Ausbildung der Antragsteller
         abgedeckt sind.
      Themenbereiche oder Bereiche der prakti-
      schen Ausbildung unterscheiden sich we-
      sentlich, wenn die nachgewiesene Ausbil-
      dung der Antragsteller wesentliche inhaltliche
      Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
      und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-
      liche Voraussetzung für die Ausübung des
BGBl. 2016, Seite 943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 943
         Berufs des Gesundheits- und Kinderkranken-
         pflegers in Deutschland sind. Wesentliche
         Unterschiede können ganz oder teilweise
         durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausge-
         glichen werden, die die Antragsteller im Rah-
         men ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen
         Ausübung des Berufs des Gesundheits- und
         Kinderkrankenpflegers in Voll- oder Teilzeit
         oder durch lebenslanges Lernen erworben
         haben, sofern die durch lebenslanges Lernen

         erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von

         einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständi-
         gen Stelle formell als gültig anerkannt wur-
         den; dabei ist nicht entscheidend, in welchem
         Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten er-
         worben worden sind. Die Antragsteller haben
         das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
         gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“

  c) Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b
     bis 5d eingefügt:
        „(5b) Die Regelungen der Absätze 3 bis 5a
     gelten entsprechend für den Fall der Einführung
     eines Europäischen Berufsausweises für den
     Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers
     und den Beruf des Gesundheits- und Kinder-
     krankenpflegers.

        (5c) Für Antragsteller, die über einen Ausbil-

     dungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11

     Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genann-

     ten Niveau entspricht, gelten die Absätze 3, 3a

     und 5 mit der Maßgabe, dass die erforderliche

     Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 3

     Satz 7, Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 5 Satz 8 aus

     einer Eignungsprüfung besteht.

         (5d) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-

     ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-

     keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3,

     3a, 4, 5, 5a oder 5b vor den Voraussetzungen

     nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden.

     Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter

     Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqua-

     lifikation zu erteilen.“

  d) In Absatz 6 wird die Angabe „5“ durch die Angabe
     „5c“ ersetzt.
2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

                         „§ 2b

                 Vorwarnmechanismus
     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder un-
     anfechtbar sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
  3. das Verbot der Ausübung des Berufs des Ge-
     sundheits- und Krankenpflegers oder des Ge-
     sundheits- und Kinderkrankenpflegers durch un-
     anfechtbare gerichtliche Entscheidung oder

4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
   Entscheidung.
  (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person
   erforderlichen Angaben, insbesondere Name,
   Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort,
2. Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die

   oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Ver-
   zicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete

Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-

teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet

die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die

betroffene Person über die Warnmitteilung und de-

ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-

behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die

Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die

Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
einen entsprechenden Hinweis.

   (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-

nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-

zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die

zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-

ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter

Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-

scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
   (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
BGBl. 2016, Seite 944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 944
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.
    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

3. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei der Durchführung der Ausbildung nach Satz 1
  ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse und Fähig-
  keiten vermittelt werden, die die Krankenschwestern
  und Krankenpfleger, die für allgemeine Pflege ver-

  antwortlich sind, befähigen, mindestens die in Arti-

  kel 31 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführ-

  ten Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwor-

  tung durchzuführen.“

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „4, 5
     oder 6“ durch die Wörter „3b, 4, 5a, 5b oder Ab-
     satz 6“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.
  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt
          der Anpassungsmaßnahmen nach § 2 Ab-
          satz 3 Satz 6, Absatz 3a Satz 2 und Absatz 5
          Satz 8,“.
  d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. das Verfahren bei der Ausstellung eines euro-
          päischen Berufsausweises.“
5. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5a“
     durch ein Komma und die Wörter „5a oder Ab-
     satz 5b“ ersetzt.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
          „oder Abs. 5a“ durch ein Komma und die
          Wörter „5a oder Absatz 5b“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahre“
          durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden
              nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
              Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 so-
              wie die Erklärung nach Nummer 4“ ein-
              gefügt.
         bbb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
              gefasst:

               „b) nach Absatz 2 eine Bescheinigung
                   über die rechtmäßige Niederlassung
                   im Beruf des Gesundheits- und Kin-
                   derkrankenpflegers in einem ande-
                   ren Mitgliedstaat, die sich auch da-
                   rauf erstreckt, dass dem Dienstleis-
                   ter die Ausübung seiner Tätigkeit
                   zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
                   scheinigung nicht, auch nicht vorü-
                   bergehend, untersagt ist und keine
                   Vorstrafen vorliegen, oder im Fall
                   des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
                   einen Nachweis in beliebiger Form
                   darüber, dass der Dienstleister
                   eine dem Beruf des Gesundheits-
                   und Kinderkrankenpflegers entspre-
                   chende Tätigkeit während der vor-
                   hergehenden zehn Jahre mindestens
                   ein Jahr lang rechtmäßig ausgeübt
                   hat und“.
         ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

               „4. eine Erklärung des Dienstleisters,

                   dass er über die zur Erbringung der

                   Dienstleistung erforderlichen Kennt-

                   nisse der deutschen Sprache ver-

                   fügt.“
     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Die zuständige Behörde prüft im Fall der
         erstmaligen Dienstleistungserbringung nach
         Absatz 2 den Berufsqualifikationsnachweis
         nach Satz 1 Nummer 2 nach.“
     cc) In Satz 4 wird die Angabe „5a“ durch ein
         Komma und die Wörter „5a oder Absatz 5b“
         ersetzt.
     dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungs-
         mitgliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern. Der
         Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“

   d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
     für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
     sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
     dungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
     päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
     gibt.“

6. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Antragstellern, die die Voraussetzungen
     nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen und
     die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
     auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnach-
BGBl. 2016, Seite 945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 945
     weises beantragen, der in Polen für Kranken-
     schwestern und Krankenpfleger verliehen worden
     ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abge-
     schlossen wurde und den Mindestanforderungen
     an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der
     Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Er-
     laubnis zu erteilen, wenn dem Ausbildungsnach-
     weis ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das
     auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungs-
     programms erworben wurde, das in einem der in
     Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder
     Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ge-
     setze enthalten ist.“
  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1

     Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer in Rumänien

     abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Kranken-

     schwester oder des Krankenpflegers, die für die

     allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantra-

     gen, die den Mindestanforderungen an die Be-

     rufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie

     2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis,

     wenn sie über ein

     1. ,Certificat de competenţe profesionale de
        asistent medical generalist‛ mit einer post-
        sekundären Ausbildung an einer ‚şcoală
        postliceală‛, dem eine Bescheinigung beige-
        fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar
        2007 begonnen wurde,
     2. ,Diplomă des absolvire des asistent medical
        generalist‛ mit einer Hochschulausbildung von
        kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beige-
        fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto-
        ber 2003 begonnen wurde, oder
     3. ,Diplomă de licenţă de asistent medical
        generalist‛ mit einer Hochschulausbildung von
        langer Dauer, dem eine Bescheinigung beige-
        fügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Okto-
        ber 2003 begonnen wurde,

     verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist,
     aus der hervorgeht, dass die Antragsteller wäh-
     rend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
     Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den
     Beruf der Krankenschwester und des Kranken-
     pflegers, die für die allgemeine Pflege verantwort-
     lich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsäch-
     lich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die
     Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
     bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

                      Artikel 33
                  Änderung der
           Ausbildungs- und Prüfungs-
  verordnung für die Berufe in der Krankenpflege

  Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die
Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003
(BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 15 der Ver-
ordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1
     Absatz 1 des Krankenpflegegesetzes zuständige
     Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zu-
     ständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Be-
     stätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass
     dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der
     dem des Gesundheits- und Krankenpflegers oder
     des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
     entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegen-
     den standeswidrigen Verhaltens oder einer Verur-
     teilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft
     oder vorübergehend untersagt worden ist.“
  b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die zuständige Behörde hat Personen, die eine
     Dienstleistung gemäß § 19 Absatz 2 des Kran-
     kenpflegegesetzes erbringen, bei der erstmaligen

     Anzeige einer Dienstleistungserbringung nach

     § 19 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes binnen

     eines Monats nach Eingang der Meldung und der

     Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nach-

     prüfung zu unterrichten und ihnen dabei mitzu-

     teilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung

     erlaubt oder von ihnen verlangt, eine Eignungs-

     prüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde

     eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach
     Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
     in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, un-
     terrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser
     Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat
     die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
     rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mit-
     teilung zu beheben und spätestens innerhalb
     von zwei Monaten nach der Behebung der der
     Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten
     über die Dienstleistungserbringung zu entschei-
     den.“
2. In § 20a Absatz 1 wird im Satzteil nach der Aufzäh-
   lung das Wort „können“ durch die Wörter „oder An-
   tragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes bean-
   tragen, können“ ersetzt und werden nach dem Wort
   „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
   Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 2 Ab-
   satz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.

3. In § 20b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Berufspraxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
   Lernen nach § 2 Absatz 3a des Krankenpflegegeset-
   zes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 3 des Kran-
   kenpflegegesetzes oder nach § 2 Absatz 5 Satz 7
   des Krankenpflegegesetzes“ eingefügt.
4. § 20c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „5“ ein Komma
     und die Angabe „5a, 5b“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Komma und werden
         die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
         (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012,
         S. 9) geändert worden ist,“ gestrichen.

     bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufs-
         praxis“ die Wörter „oder durch lebenslanges
         Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 oder
         Absatz 5 Satz 7 des Krankenpflegegesetzes“
         eingefügt.
BGBl. 2016, Seite 946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 946
  c) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
     ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben
     dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die
     Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach
     der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen kön-
     nen“ eingefügt.

                      Artikel 34

                    Änderung des
                 Altenpflegegesetzes
   Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2015
(BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

      bb) Im Satzteil nach der Aufzählung werden die
          Wörter „die antragstellende Person diese
          nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen
          ihrer Berufspraxis, unabhängig davon, in wel-
          chem Staat diese erworben wurden, ganz
          oder teilweise ausgleichen kann“ durch die
          Wörter „diese nicht ganz oder teilweise durch
          Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
          werden, die die antragstellende Person im
          Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
          gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin
          und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit
          oder durch lebenslanges Lernen, unabhängig
          davon, in welchem Staat, erworben hat, so-
          fern die durch lebenslanges Lernen erworbe-
          nen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in
          dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle for-
          mell als gültig anerkannt wurden“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erfüllt,
          wenn“ die Wörter „aus einem europäischen
          Berufsausweis oder“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „, die bescheini-
          gen, dass das Berufsqualifikationsniveau der
          Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmit-
          telbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1
          Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt“
          durch die Wörter „die mindestens dem in Arti-
          kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG
          genannten Niveau entsprechen und denen eine
          Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
          über das Ausbildungsniveau beigefügt ist“ er-
          setzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „eine in der
          Gemeinschaft erworbene abgeschlossene“
          durch die Wörter „den erfolgreichen Ab-
          schluss einer in der Europäischen Union auf
          Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
          oder nichtformaler Ausbildungsprogramme
          erworbenen“ ersetzt.

      dd) Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgen-
          den Sätze ersetzt:
         „Eine antragstellende Person mit einem Aus-
         bildungsnachweis aus einem Vertragsstaat

      des Europäischen Wirtschaftsraums hat ei-
      nen höchstens dreijährigen Anpassungs-
      lehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
      prüfung abzulegen, wenn

      1. ihre Ausbildung hinsichtlich der beruf-
         lichen Tätigkeit Lernfelder oder Bereiche
         der praktischen Ausbildung umfasst, die
         sich wesentlich von denen unterscheiden,
         die nach diesem Gesetz und nach der
         Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
         den Beruf der Altenpflegerin und des
         Altenpflegers vorgeschrieben sind, oder

      2. der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
         pflegers eine oder mehrere reglementierte
         Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat
         der antragstellenden Person nicht Be-
         standteil des Berufs sind, der dem der
         Altenpflegerin und des Altenpflegers ent-

         spricht, und wenn sich die Ausbildung für
         diese Tätigkeiten auf Lernfelder oder Be-
         reiche der praktischen Ausbildung nach
         diesem Gesetz und nach der Ausbildungs-
         und Prüfungsverordnung für den Beruf der
         Altenpflegerin und des Altenpflegers be-
         zieht, die sich wesentlich von denen unter-
         scheiden, die von der Ausbildung der an-
         tragstellenden Person abgedeckt sind.

      Lernfelder oder Bereiche der praktischen
      Ausbildung unterscheiden sich wesentlich,
      wenn die nachgewiesene Ausbildung der an-
      tragstellenden Person wesentliche inhaltliche
      Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse
      und Fähigkeiten aufweist, die eine wesent-
      liche Voraussetzung für die Ausübung des
      Berufs der Altenpflegerin und des Altenpfle-
      gers in Deutschland sind. Wesentliche Unter-
      schiede können ganz oder teilweise durch

      Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen
      werden, die die antragstellende Person im
      Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßi-
      gen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin
      und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit
      oder durch lebenslanges Lernen erworben
      hat, sofern die durch lebenslanges Lernen er-
      worbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von ei-
      ner dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
      Stelle formell als gültig anerkannt wurden; da-
      bei ist nicht entscheidend, in welchem Staat
      diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
      worden sind. Die antragstellende Person hat
      das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
      gang und der Eignungsprüfung zu wählen.
      Die Regelungen dieses Absatzes gelten ent-
      sprechend für den Fall der Einführung eines
      europäischen Berufsausweises für den Beruf
      der Altenpflegerin und des Altenpflegers.“

c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
   bis 4c eingefügt:

     „(4a) Für eine antragstellende Person, die über
  einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Ar-
  tikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
  genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5
  bis 7 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Aus-
BGBl. 2016, Seite 947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 947
     gleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 8
     aus einer Eignungsprüfung besteht.
        (4b) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1
     Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die au-
     ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
     abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertig-
     keit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3
     bis 5 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1
     Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist
     dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über
     die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu er-
     teilen.
        (4c) Die zuständige Behörde hat sicherzustel-
     len, dass die antragstellende Person die Eig-
     nungsprüfung nach den Absätzen 4 und 4a
     spätestens sechs Monate nach der Entschei-
     dung, der antragsstellenden Person eine Eig-
     nungsprüfung aufzuerlegen, ablegen kann.“
  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätze 3 bis 4“
     durch die Wörter „Absätze 3 bis 4a“ ersetzt.

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
                         „§ 2b
     (1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertrags-
  staaten des Abkommens über den Europäischen
  Wirtschaftsraum und der Schweiz über
  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis
     nach § 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar
     sind,

  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,

  3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Alten-
     pflegerin und des Altenpflegers durch unanfecht-
     bare gerichtliche Entscheidung oder
  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche
     Entscheidung.
    (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
  enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person er-
     forderlichen Angaben, insbesondere Name, Vor-
     name, Geburtsdatum und Geburtsort,

  2. Beruf der betroffenen Person,

  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
     oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der
     Verzicht gilt.

  Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens
  jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
  einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder
  Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
  nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht
  nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
  über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
  Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
  bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-

  sion (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete

  Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermit-
  teln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet

  die Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
  betroffene Person über die Warnmitteilung und de-
  ren Inhalt schriftlich unter Beifügung einer Rechts-
  behelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die
  Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die
  Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um
  einen entsprechenden Hinweis.
     (3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 ge-
  nannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Ver-
  zichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
  zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaa-
  ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
  schaftsraum und der Schweiz unverzüglich unter
  Angabe des Datums über die Aufhebung der Ent-
  scheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die
  zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Be-
  hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Ab-
  kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  und der Schweiz ebenfalls unverzüglich über jede
  Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 an-
  gegebenen Zeitraums. Die zuständige Stelle löscht
  Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüg-
  lich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
  der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.
     (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person,
  die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
  der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach
  diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte Be-
  rufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unter-
  richtet die zuständige Stelle die zuständigen Behör-

  den der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkom-
  mens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  der Schweiz über die Identität dieser Person, insbe-
  sondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und
  Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätes-
  tens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
  Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt
  für die Unterrichtung nach Satz 1 entsprechend.

    (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die

  Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kom-
  mission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
  zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises
  und die Anwendung des Vorwarnmechanismus ge-
  mäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom
  25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung
  zu beachten.“

3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
     „§ 2 Absatz 3, 3a, 4 oder 5“ durch die Wörter „§ 2
     Absatz 3, 3a, 4, 4a oder 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 50 Abs. 1
     bis 3“ durch die Wörter „Artikel 50 Absatz 1
     bis 3a“ ersetzt.

  c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
BGBl. 2016, Seite 948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 948
      „5. das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
          päischen Berufsausweises.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
     „zwei Jahre“ durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzäh-
          lung nach dem Wort „Bescheinigungen“ die
          Wörter „nach den Nummern 1 bis 3 sowie
          die Erklärung nach Nummer 4“ eingefügt.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Bescheinigung über die rechtmäßige Nie-
             derlassung im Beruf der Altenpflegerin
             und des Altenpflegers in einem anderen
             Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
             streckt, dass dem Dienstleistungserbrin-
             ger die Ausübung seiner Tätigkeit zum
             Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
             nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
             sagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,
             oder im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Num-
             mer 2 ein Nachweis in beliebiger Form da-
             rüber, dass der Dienstleistungserbringer
             eine dem Beruf der Altenpflegerin und
             des Altenpflegers entsprechende Tätigkeit
             innerhalb der vorhergehenden zehn Jahre
             mindestens ein Jahr lang rechtmäßig aus-
             geübt hat, und“.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. eine Erklärung des Dienstleistungserbrin-
             gers, dass er über die zur Erbringung der
             Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse
             der deutschen Sprache verfügt.“
      dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
          die Wörter „§ 2 Absatz 4 und 4a“ ersetzt.
      ee) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
         „Soweit es für die Beurteilung der Frage, ob
         wesentliche Unterschiede vorliegen, erforder-
         lich ist, kann die zuständige Behörde bei der
         zuständigen Behörde des Niederlassungsmit-
         gliedstaats Informationen über die Ausbil-
         dungsgänge des Dienstleisters anfordern.
         Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
         Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprü-
         fung.“
5. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Die zuständigen
   Behörden sind berechtigt“ durch die Wörter „Im Fall
   von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Be-
   hörden berechtigt“ ersetzt.

                      Artikel 35
             Änderung der Altenpflege-
       Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
   § 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,
4429), die zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Hat die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Ab-
  satz 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde

  berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen
  Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung ver-
  langen, aus der sich ergibt, dass die antragstellende
  Person die Ausübung des Berufs, der dem der Alten-
  pflegerin oder des Altenpflegers entspricht, nicht auf
  Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Ver-
  haltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
  Handlungen dauerhaft oder vorübergehend unter-
  sagt worden ist.“
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
     Wörter „und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Er-
     bringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm
     verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen“ ein-
     gefügt.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung
     innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
     dung und der Begleitdokumente in besonderen
     Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie
     den Dienstleistungserbringer innerhalb dieser
     Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat
     die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwie-
     rigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mittei-
     lung zu beheben und spätestens innerhalb von
     zwei Monaten nach der Behebung der der Verzö-
     gerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über
     die Dienstleistungserbringung zu entscheiden.“

                      Artikel 36
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 10a folgende Angabe eingefügt:
     „Vorwarnmechanismus § 10b“.
2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu
     diesem Beruf im Staat der Niederlassung regle-
     mentiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-
     gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,
     wenn die Person den Beruf in einem oder in meh-
     reren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder
     der Schweiz während der vorhergehenden zehn
     Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“
         die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 Nummer 9 wird nach dem Wort
         „Italien“ ein Komma und das Wort „Kroatien“
         eingefügt.
     cc) Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

         „7. einen Nachweis darüber, dass die Person
             den Beruf in einem oder in mehreren Mit-
             gliedstaaten oder Vertragsstaaten oder
             der Schweiz während der vorhergehenden
BGBl. 2016, Seite 949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 949
            zehn Jahre mindestens ein Jahr lang aus-
            geübt hat, wenn weder der Beruf noch die
            Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der
            Niederlassung reglementiert ist,“.

     dd) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Meldung berechtigt die Person zur ge-
         schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
         nach Absatz 1 im gesamten Hoheitsgebiet
         der Bundesrepublik Deutschland.“
  c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Die zuständigen Stellen können bei berechtigten
     Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlas-
     sung des Dienstleisters in einem anderen Staat,
     an seiner guten Führung oder daran, dass keine
     berufsbezogenen disziplinarischen oder straf-
     rechtlichen Sanktionen vorliegen, alle aus ihrer

     Sicht zur Beurteilung des Sachverhalts erforder-

     lichen Informationen bei den zuständigen Stellen

     des anderen Staates anfordern. § 83 dieses Ge-

     setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den

     Sätzen 1 und 2 nicht entgegen.“

3. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

                         „§ 10b
                 Vorwarnmechanismus
     (1) Wird bei einer Person, die die Anerkennung
  einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie
  2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
  nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung
  beantragt hat, gerichtlich festgestellt, dass sie dabei
  gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
  hat, unterrichtet die zuständige Steuerberaterkam-
  mer, soweit die Unterrichtung nicht bereits durch
  das zuständige Gericht erfolgt ist, die zuständigen
  Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Union, der anderen Vertragsstaaten des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
  raum oder der Schweiz über die Identität dieser Per-
  son, insbesondere über Name, Vorname, Geburts-
  datum und Geburtsort, und den Umstand, dass
  diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnach-
  weise verwendet hat (Warnmitteilung). Die Warnmit-
  teilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei
  Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Sie ist
  über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-
  arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssys-
  tems und zur Aufhebung der Entscheidung
  2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
  14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-Infor-
  mationssystem zu übermitteln.
     (2) Zeitgleich mit der Warnmitteilung nach Ab-
  satz 1 Satz 1 unterrichtet die zuständige Stelle, die
  die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene
  Person über die Warnmitteilung und ihren Inhalt
  schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfs-
  belehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warn-
  mitteilung eingelegt, ergänzt die Stelle, die die Warn-
  mitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen
  entsprechenden Hinweis.“

4. § 37a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
     tember 2005 über die Anerkennung von Berufs-
     qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22,
     ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18), geändert
     durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
     20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
     S. 141)“ gestrichen.
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „entsprechend
         dessen“ durch die Wörter „nach den dorti-
         gen“ ersetzt und wird das Wort „benannten“
         gestrichen.

     bb) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „Sie müssen bescheinigen, dass der Inhaber

         in dem Staat, in dem er die Berufsqualifika-

         tion erworben hat, zur Hilfe in Steuersachen

         berechtigt ist. Nachweisen nach Satz 2

         gleichgestellt sind Ausbildungsnachweise,

         die

         1. den erfolgreichen Abschluss einer in einem
            anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat
            oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeit-
            basis im Rahmen formaler oder nicht
            formaler Ausbildungsprogramme absol-
            vierten Ausbildung bescheinigen,
         2. von dem sie ausstellenden anderen Mit-
            gliedstaat oder Vertragsstaat oder der
            Schweiz als den Nachweisen nach Satz 2
            gleichwertig anerkannt wurden und

         3. in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung
            des Berufs des Steuerberaters dieselben
            Rechte verleihen oder auf die Ausübung
            des Berufs des Steuerberaters vorbereiten.
         Nachweisen nach Satz 2 gleichgestellt sind
         ferner solche, die Berufsqualifikationen be-
         scheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen
         der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des
         Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme
         und Ausübung des Berufs des Steuerberaters
         entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem
         Recht des Herkunftsmitgliedstaates erwor-
         bene Rechte nach den dort maßgeblichen
         Vorschriften verleihen.“

     cc) In Satz 5 werden die Wörter „drei Jahre“
         durch die Wörter „ein Jahr“ ersetzt.

     dd) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
         „Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen
         Berufserfahrung entfällt, wenn durch den
         Ausbildungsnachweis ein reglementierter
         Ausbildungsgang bestätigt wird.“
  c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

        „(3a) Die zuständige Behörde hat dem Bewer-
     ber den Empfang der Unterlagen innerhalb eines
     Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzu-
     teilen, welche Unterlagen fehlen. Die Eignungs-
     prüfung ist spätestens sechs Monate nach der
BGBl. 2016, Seite 950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 950
      Entscheidung über die Zulassung zur Eignungs-
      prüfung anzusetzen.“
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

         „Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem
         der in § 37 Absatz 3 genannten Prüfungsge-
         biete, soweit der Bewerber nachweist, dass
         er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung,
         durch Fortbildung oder im Rahmen seiner
         bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen
         Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe-
         tenzen erlangt hat, die in der Prüfung ins-
         gesamt oder in einem der in § 37 Absatz 3
         genannten Prüfungsgebiete gefordert werden
         und die von einer zuständigen Stelle formell

         anerkannt wurden.“

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Soweit die zuständige Behörde das Entfallen
         der Prüfung insgesamt oder das Entfallen
         bestimmter Prüfungsgebiete nach Satz 1 ab-
         lehnt, hat sie die Entscheidung zu begründen.
         Hinsichtlich der nicht entfallenen Prüfung
         oder der nicht entfallenden Prüfungsgebiete
         sind die wesentlichen Unterschiede zwischen
         der bisherigen Ausbildung des Bewerbers
         und der im Inland geforderten Ausbildung
         sowie die Gründe, aus denen diese Unter-
         schiede nicht durch bereits beim Bewerber
         erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und
         Kompetenzen ausgeglichen werden können,
         mitzuteilen.“

                      Artikel 37
                   Änderung der
           Verordnung zur Durchführung
  der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
 vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

   § 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Durch-
führung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-
vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom
12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I
S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „sind dem Antrag zusätzlich“ wer-
   den die Wörter „zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2
   und 4 genannten Unterlagen“ eingefügt.

2. In Nummer 2 werden nach den Wörtern „berechtigt

   ist,“ die Wörter „oder eine Bescheinigung im Sinne
   des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes,“
   angefügt.
3. In Nummer 3 wird das Wort „dreijährige“ durch das
   Wort „einjährige“ ersetzt und werden die Wörter
   „S. 22, ABl. EU Nr. L 271, S. 18), geändert durch
   die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
   vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die
   Wörter „S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“
   ersetzt.

                      Artikel 38

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 18. April 2016
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                  Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Hermann Gröhe

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 886. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6cea11ff7517e901….