Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2768
BGBl. 2019 I S. 2768 · 102.304 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin
und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten*
Vom 14. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den Beruf
der Anästhesietechnischen Assistentin
und des Anästhesietechnischen Assistenten
und über den Beruf
der Operationstechnischen Assistentin
und des Operationstechnischen Assistenten
(Anästhesietechnische- und Operations-
technische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhe-
sietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer
Assistent“
§ 2 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operati-
onstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer
Assistent“
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
zeichnung
§ 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung
§ 5 Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104
vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.
Abschnitt 2
Ausbildung und
Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Unterabschnitt 2
Ausbildung
§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Gemeinsames Ausbildungsziel
§ 9 Spezifisches Ausbildungsziel für Anästhesietechnische
Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
§ 10 Spezifisches Ausbildungsziel für Operationstechnische
Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
§ 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 12 Dauer
§ 13 Teile der Ausbildung
§ 14 Ausbildungsorte
§ 15 Pflegepraktikum
§ 16 Praxisanleitung
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Curriculum der Schule und Ausbildungsplan für die
praktische Ausbildung
§ 19 Gesamtverantwortung der Schule
§ 20 Pflichten der Einrichtungen der praktischen Ausbildung
§ 21 Staatliche Prüfung
§ 22 Mindestanforderungen an Schulen
§ 23 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung
gleichwertiger Ausbildungen
§ 24 Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 25 Anrechnung von Fehlzeiten

Unterabschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 26 Ausbildungsvertrag
§ 27 Pflichten des Ausbildungsträgers
§ 28 Pflichten der oder des Auszubildenden
§ 29 Ausbildungsvergütung
§ 30 Sachbezüge
§ 31 Überstunden und ihre Vergütung
§ 32 Probezeit
§ 33 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 34 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 35 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhält-
nis
§ 36 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemein-
schaften
Abschnitt 3
Anerkennung von im Ausland
erworbenen Berufsqualifikationen
§ 38 Anforderung an die Anerkennung einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen
Ausbildung
§ 39 Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetzes
§ 40 Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten
§ 41 Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
staat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen
worden sind
§ 42 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem
Drittstaat abgeschlossen worden sind
§ 43 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 44 Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation
§ 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebens-
langes Lernen
§ 46 Anpassungsmaßnahmen
§ 47 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprü-
fung oder Anpassungslehrgang
§ 48 Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprü-
fung oder Anpassungslehrgang
§ 49 Eignungsprüfung
§ 50 Kenntnisprüfung
§ 51 Anpassungslehrgang
Abschnitt 4
Dienstleistungserbringung
Unterabschnitt 1
Personen, die die
Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen
§ 52 Dienstleistungserbringung
§ 53 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 54 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 55 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufs-
qualifikation
§ 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbrin-
gung
§ 57 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden
Person
§ 58 Pflicht zur erneuten Meldung
Unterabschnitt 2
Personen mit Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung in Deutschland
§ 59 Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
Abschnitt 5
Zuständigkeiten und
weitere Aufgaben der Behörden
Unterabschnitt 1
Zuständigkeit
§ 60 Zuständige Behörde
Unterabschnitt 2
Weitere Aufgaben
§ 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 62 Warnmitteilung
§ 63 Löschung einer Warnmitteilung
§ 64 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
weise
§ 65 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
gung
Abschnitt 6
Verordnungsermächtigung
§ 66 Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und Prü-
fungsverordnung
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
§ 67 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
§ 68 Übergangsvorschrift für die Mindestanforderungen an
Schulen
§ 69 Weitergeltung für die Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung
§ 70 Weiterführung einer begonnenen Ausbildung
§ 71 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufs-
bezeichnung und Weiterführung eines begonnenen An-
erkennungsverfahrens
Abschnitt 1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§1
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
„Anästhesietechnische Assistentin“
oder „Anästhesietechnischer Assistent“
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Anästhesietechni-
sche Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assis-
tent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Anästhe-
sietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer
Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn die
antragstellende Person
1. die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assisten-
tin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten mit

der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und
diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt
wird,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
nicht ungeeignet ist und
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-
tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-
hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt
wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden
Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung
abgelegt hat oder
2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-
rufsqualifikation den Beruf der Anästhesietechni-
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
Assistenten ausüben will.
§2
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Assistentin“
oder „Operationstechnischer Assistent“
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Operationstechni-
sche Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assis-
tent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Opera-
tionstechnische Assistentin“ oder „Operationstechni-
scher Assistent“ zu führen, wird auf Antrag erteilt, wenn
die antragstellende Person
1. die Ausbildung zur Operationstechnischen Assisten-
tin oder zum Operationstechnischen Assistenten mit
der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen
hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und
diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 3 anerkannt
wird,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
nicht ungeeignet ist und
4. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
zur Berufsausübung erforderlich sind.
(3) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifika-
tion außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Be-
hörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt
wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden
Person die in Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten
Voraussetzungen vorliegen.
(4) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird,
trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
1. die antragstellende Person die staatliche Prüfung
abgelegt hat oder
2. die antragstellende Person mit einer außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Be-
rufsqualifikation den Beruf der Operationstechni-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen
Assistenten ausüben will.
§3
Rücknahme der Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
ist zurückzunehmen, wenn
1. bei der Erteilung
a) der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anäs-
thesietechnischer Assistent“ die Ausbildung zur
Anästhesietechnischen Assistentin oder zum An-
ästhesietechnischen Assistenten nicht abge-
schlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen
für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-
qualifikation nicht vorgelegen haben oder
b) der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Assistentin“ oder „Opera-
tionstechnischer Assistent“ die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin oder zum
Operationstechnischen Assistenten nicht abge-
schlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen
für die Anerkennung der außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufs-
qualifikation nicht vorgelegen haben oder
2. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der
Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in
gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung ge-
eignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.
§4
Widerruf der Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die
Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Ver-
haltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzu-
verlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der
Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht
dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.
§5
Ruhen der Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis
ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des
Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich
die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben
würde, oder
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge-
sundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr
zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der
Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs
in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-
zuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor-
liegen.
Abschnitt 2
Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§6
Nichtanwendung des
Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung zum Beruf der Anästhesietech-
nischen Assistentin und des Anästhesietechnischen
Assistenten und zum Beruf der Operationstechnischen
Assistentin und des Operationstechnischen Assisten-
ten und auf das Ausbildungsverhältnis ist das Berufs-
bildungsgesetz nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Ausbildung
§7
Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assis-
tentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten
und zur Operationstechnischen Assistentin oder zum
Operationstechnischen Assistenten vermittelt die für
die Berufsausübung erforderlichen fachlichen und
methodischen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen
Durchführung und zur Mitwirkung, insbesondere in
den operativen oder anästhesiologischen Bereichen
der stationären und ambulanten Versorgung sowie in
weiteren diagnostischen und therapeutischen Versor-
gungsbereichen, einschließlich der zugrunde liegenden
Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissens-
transfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus ver-
mittelt sie personale und soziale Kompetenzen. Die
Vermittlung hat entsprechend dem anerkannten Stand
medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen.
(2) Die Ausbildung befähigt die Anästhesietech-
nische Assistentin oder den Anästhesietechnischen
Assistenten und die Operationstechnische Assistentin
oder den Operationstechnischen Assistenten außerdem,
die konkrete Situation der Patientinnen und Patienten,
insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestim-
mung sowie deren kulturellen und religiösen Hinter-
grund, in ihr Handeln mit einzubeziehen.
(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persön-
liche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig
anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der
eigenen beruflichen Biographie zu verstehen. Die Aus-
bildung führt dazu, dass die Auszubildenden ein
professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbst-
verständnis entwickeln, das der Bedeutung ihrer zu-
künftigen Tätigkeit angemessen ist.
§8
Gemeinsames Ausbildungsziel
Alle Auszubildenden sind zu befähigen,
1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden Auf-
gaben auszuführen:
a) Herstellen der Funktions- und Betriebsbereitschaft
des jeweiligen Einsatzbereichs unter Beachtung
spezifischer Anforderungen von diagnostischen
und therapeutischen Versorgungsbereichen im
ambulanten und stationären Bereich,
b) geplantes und strukturiertes Vorbereiten, Durch-
führen und Nachbereiten von berufsfeldspezifi-
schen Maßnahmen der medizinischen Diagnostik
und Therapie,
c) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medika-
menten, medizinischen Geräten und Materialien
sowie mit Medizinprodukten,
d) Sicherstellen der Funktions- und Betriebsbereit-
schaft des jeweiligen Versorgungsbereichs,
e) Einhalten der Hygienevorschriften sowie der
rechtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzvor-
schriften,
f) Übernehmen der Patientinnen und Patienten in
den jeweiligen Versorgungsbereichen unter Be-
rücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes,
g) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der
Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs
während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-
sorgungsbereichen,
h) fachgerechte Übergabe und Überleitung der
Patientinnen und Patienten einschließlich des Be-
schreibens und der Dokumentation ihres gesund-
heitlichen Zustandes und dessen Verlaufs,
i) angemessenes Kommunizieren mit den Patientin-
nen und Patienten sowie weiteren beteiligten Per-
sonen und Berufsgruppen,
j) Durchführen von qualitätssichernden und orga-
nisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen
Einsatzbereichen sowie Dokumentieren der ange-
wendeten Maßnahmen,
k) Aufbereiten von Medizinprodukten und medizini-
schen Geräten und

l) Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen
bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,
2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-
den Aufgaben auszuführen:
a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei
anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren
und operativen Eingriffen in anästhesiologischen
und operativen Funktionsbereichen und weiteren
Versorgungsbereichen und
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
Maßnahmen in anästhesiologischen und opera-
tiven Funktionsbereichen und weiteren Versor-
gungsbereichen sowie
3. insbesondere die folgenden übergreifenden fach-
lichen, methodischen und personalen Kompetenzen
anzuwenden:
a) interdisziplinäre und multiprofessionelle Zusam-
menarbeit und fachliche Kommunikation,
b) Entwicklung und Umsetzung berufsübergreifen-
der Lösungen, die die Optimierung der Arbeits-
abläufe ermöglichen und die Bedürfnisse der
Patientinnen und Patienten berücksichtigen,
c) Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterent-
wicklung der Qualität des eigenen beruflichen
Handelns,
d) Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen
Ausbildung von Angehörigen von Gesundheits-
fachberufen und
e) Berücksichtigung von Aspekten der Qualitäts-
sicherung, der Patientensicherheit, der Ökologie
und der Wirtschaftlichkeit.
§9
Spezifisches Ausbildungsziel für
Anästhesietechnische Assistentinnen
und Anästhesietechnische Assistenten
Die zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum
Anästhesietechnischen Assistenten Auszubildenden
sind zu befähigen,
1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden
Aufgaben auszuführen:
a) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit
des anästhesiologischen Versorgungsbereichs,
b) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchfüh-
rung anästhesiologischer Maßnahmen und Ver-
fahren erforderlichen Arbeitsabläufe sowie deren
Nachbereitung,
c) sach- und fachgerechtes Umgehen mit Medika-
menten, die zur Anästhesie und im Rahmen der
Anästhesie in anästhesiologischen Versorgungs-
bereichen angewendet werden,
d) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen
und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen
und Patienten während ihres Aufenthaltes im
anästhesiologischen Versorgungsbereich unter
Berücksichtigung ihres jeweiligen physischen
und psychischen Gesundheitszustandes und
e) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der
Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs
während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-
sorgungsbereichen und Aufwacheinheiten außer-
halb von Intensivtherapiestationen sowie
2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-
den Aufgaben auszuführen:
a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei
anästhesiologischen Maßnahmen und Verfahren
in anästhesiologischen Funktionsbereichen und
weiteren Versorgungsbereichen und
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
Maßnahmen in anästhesiologischen Funktions-
bereichen und weiteren Versorgungsbereichen.
§ 10
Spezifisches Ausbildungsziel für
Operationstechnische Assistentinnen
und Operationstechnische Assistenten
Die zur Operationstechnischen Assistentin oder zum
Operationstechnischen Assistenten Auszubildenden
sind zu befähigen,
1. eigenverantwortlich insbesondere die folgenden
Aufgaben auszuführen:
a) Herstellen der Funktions- und Betriebsfähigkeit
des operativen Versorgungsbereichs,
b) Vorbereiten und Koordinieren der zur Durchfüh-
rung operativer Eingriffe erforderlichen Arbeitsab-
läufe und deren Nachbereitung,
c) geplantes und strukturiertes Ausführen der Sprin-
gertätigkeit,
d) Durchführen von bedarfsgerechten Maßnahmen
und Verfahren zur Betreuung der Patientinnen
und Patienten während ihres Aufenthaltes im
operativen Versorgungsbereich unter Berücksich-
tigung ihres jeweiligen physischen und psy-
chischen Gesundheitszustandes und
e) Überwachen des gesundheitlichen Zustandes der
Patientinnen und Patienten und seines Verlaufs
während des Aufenthaltes in den jeweiligen Ver-
sorgungsbereichen außerhalb von Aufwachein-
heiten und Intensivtherapiestationen sowie
2. im Rahmen der Mitwirkung insbesondere die folgen-
den Aufgaben auszuführen:
a) fach- und situationsgerechtes Assistieren bei
operativen Eingriffen in operativen Funktionsbe-
reichen und weiteren Versorgungsbereichen und
b) eigenständiges Durchführen ärztlich veranlasster
Maßnahmen in operativen Funktionsbereichen
und weiteren Versorgungsbereichen.
§ 11
Voraussetzungen für
den Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
a) den mittleren Schulabschluss oder einen anderen
gleichwertigen Schulabschluss oder
b) eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer
gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abge-
schlossene Berufsausbildung

aa) in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbil-
dungsdauer von mindestens zwei Jahren vor-
geschrieben ist,
bb) in einer landesrechtlich geregelten Assistenz-
oder Helferausbildung in der Pflege von min-
destens einjähriger Dauer, die die Mindestan-
forderungen, die von der Arbeits- und Sozial-
ministerkonferenz 2012 und von der Gesund-
heitsministerkonferenz 2013 in den „Eckpunk-
ten für die in Länderzuständigkeit liegenden
Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen
in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) be-
schlossen wurden, erfüllt, oder
cc) in einer bis zum 31. Dezember 2021 begon-
nenen, erfolgreich abgeschlossenen landes-
rechtlich geregelten Ausbildung in der Kran-
kenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von
jeweils mindestens einjähriger Dauer,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung
der Ausbildung ergibt,
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der
Ausbildung nicht ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für die Ausbildung erforderlich sind.
§ 12
Dauer
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit drei Jahre.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert
werden. In diesem Fall darf sie höchstens fünf Jahre
dauern.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht der
Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesie-
technischen Assistenten und der Operationstechnischen
Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten
kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.
§ 13
Teile der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus
1. theoretischem Unterricht,
2. praktischem Unterricht und
3. einer praktischen Ausbildung.
(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich
in
1. mindestens 2 100 Stunden theoretischen und prak-
tischen Unterrichts und
2. mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.
§ 14
Ausbildungsorte
(1) Der theoretische und der praktische Unterricht
finden in staatlichen, staatlich genehmigten oder staat-
lich anerkannten Schulen statt.
(2) Die praktische Ausbildung wird in einem dafür
geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeig-
neten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der prakti-
schen Ausbildung können auch in einer dafür geeigne-
ten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür
geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt
werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung
die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht über-
wiegen.
(3) Findet die praktische Ausbildung in mehreren
Einrichtungen der praktischen Ausbildung statt, so
übernimmt die Einrichtung die Verantwortung für die
Durchführung der praktischen Ausbildung, an der der
überwiegende Teil der praktischen Ausbildung statt-
findet (verantwortliche Einrichtung der praktischen Aus-
bildung).
(4) Die Schule und die Einrichtungen der praktischen
Ausbildung wirken bei der Ausbildung auf der Grund-
lage von Kooperationsverträgen zusammen.
(5) Die Eignung als Einrichtung der praktischen Aus-
bildung stellt die zuständige Behörde fest. Die zustän-
dige Behörde kann im Fall von Rechtsverstößen einer
Einrichtung die Durchführung der praktischen Ausbil-
dung untersagen.
(6) Auszubildende sind für die gesamte Dauer der
Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Be-
triebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes der verantwortlichen Ein-
richtung der praktischen Ausbildung.
§ 15
Pflegepraktikum
In der praktischen Ausbildung ist ein Pflegeprakti-
kum in dem jeweiligen Versorgungsbereich zu absolvie-
ren, der für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen
Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assisten-
ten oder für die Ausbildung zur Operationstechnischen
Assistentin und zum Operationstechnischen Assisten-
ten relevant ist.
§ 16
Praxisanleitung
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
stellen jeweils die Praxisanleitung sicher.
(2) Die Praxisanleitung muss mindestens 15 Prozent
der Zeit eines Einsatzes der praktischen Ausbildung
betragen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2028 darf die Praxisanlei-
tung abweichend von Absatz 2 weniger als 15 Prozent,
muss aber mindestens 10 Prozent der praktischen Aus-
bildungszeit betragen.
§ 17
Praxisbegleitung
(1) Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung,
indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Um-
fang gewährleistet.
(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die
Auszubildenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich
im Benehmen mit der Praxisanleitung und unterstützt
die Praxisanleitung.
(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
unterstützen die Schule bei der Durchführung der von
der Schule zu leistenden Praxisbegleitung.

§ 18
Curriculum der Schule und
Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
(1) Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum
für den theoretischen und den praktischen Unterricht
nach den Vorgaben dieses Gesetzes und auf der
Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 66.
(2) Die verantwortliche Einrichtung der praktischen
Ausbildung erstellt einen Ausbildungsplan für die prak-
tische Ausbildung nach den Vorgaben dieses Gesetzes
und auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung nach § 66.
(3) Die Schule und die verantwortliche Einrichtung
der praktischen Ausbildung stimmen im gegenseitigen
Einvernehmen das schulinterne Curriculum und den
Ausbildungsplan ab.
§ 19
Gesamtverantwortung der Schule
(1) Die Gesamtverantwortung für die Koordination
des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der
praktischen Ausbildung trägt die Schule.
(2) Die Schule hat in Abstimmung mit den Einrich-
tungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen,
dass die oder der Auszubildende für die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die
Teilnahme an Prüfungen freigestellt wird und dass bei
der Gestaltung der Ausbildung auf die dafür erforder-
lichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rücksicht
genommen wird.
§ 20
Pflichten der
Einrichtungen der praktischen Ausbildung
(1) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
haben die Ausbildung in einer durch ihren Zweck ge-
botenen Form planmäßig sowie zeitlich und sachlich
gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel
in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
haben den vorgegebenen Mindestumfang der Praxis-
anleitung sicherzustellen.
(3) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
haben die oder den Auszubildenden für die Teilnahme
an Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die
Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Die Einrichtun-
gen der praktischen Ausbildung haben auch bei der
Gestaltung der praktischen Ausbildung auf die erfor-
derlichen Lernzeiten und Vorbereitungszeiten Rück-
sicht zu nehmen.
(4) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung
dürfen der oder dem Auszubildenden nur Aufgaben
übertragen, die dem Ausbildungsziel und ihrem oder
seinem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertrage-
nen Aufgaben sollen den physischen und psychischen
Kräften der oder des Auszubildenden angemessen
sein.
§ 21
Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen Prü-
fung ab.
(2) In der staatlichen Prüfung müssen sowohl im
Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des
Anästhesietechnischen Assistenten als auch im Beruf
der Operationstechnischen Assistentin und des Opera-
tionstechnischen Assistenten die gemeinsamen Ausbil-
dungsinhalte in gleicher Form geprüft werden.
§ 22
Mindestanforderungen an Schulen
(1) Die Ausbildung darf nur von einer Schule durch-
geführt werden, die staatlich, staatlich genehmigt oder
staatlich anerkannt ist.
(2) Die staatliche Genehmigung oder Anerkennung
der Schule erfolgt durch die zuständige Behörde.
(3) Schulen müssen nachweisen, dass
1. sie hauptberuflich von einer pädagogisch qualifizier-
ten Person geleitet werden, die über eine Ausbildung
in einem Gesundheitsberuf und eine abgeschlos-
sene Hochschulausbildung mindestens auf Master-
niveau oder auf einem vergleichbarem Niveau ver-
fügt,
2. sie über ein Verhältnis von hauptberuflichen Lehr-
kräften für den theoretischen und den praktischen
Unterricht von mindestens einer Vollzeitstelle zu
20 Ausbildungsplätzen verfügt,
3. ihre hauptamtlichen Lehrkräfte fachlich in den Be-
reichen Anästhesietechnik oder Operationstechnik
qualifiziert sind und über eine abgeschlossene
Hochschulausbildung im Bereich Pädagogik ver-
fügen,
4. bei ihr die für die Ausbildung erforderlichen Räume
und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel
und Lernmittel vorhanden sind und
5. die Durchführung der praktischen Ausbildung in ge-
eigneten Krankenhäusern und Einrichtungen sicher-
gestellt ist.
(4) Die Länder können durch Landesrecht das
Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung be-
stimmen und darüber hinausgehende Anforderungen
festlegen. Für die Lehrkräfte des theoretischen und
des praktischen Unterrichts können sie regeln, dass
die geforderte Hochschulausbildung auf bestimmte
Hochschularten und Studiengänge beschränkt wird.
§ 23
Verkürzung der Ausbildungsdauer
durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine er-
folgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich
abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer
Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur An-
ästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesie-
technischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Opera-
tionstechnischen Assistenten anrechnen.
(2) Die antragstellende Person hat der zuständigen
Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nach-

weise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbil-
dung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer
anderen Ausbildung vorzulegen.
(3) Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen,
dass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung
zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anäs-
thesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin und zum Opera-
tionstechnischen Assistenten absolviert werden muss.
Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden,
dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel
erreicht.
(4) In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte
1. die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechni-
schen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen
Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur
Operationstechnischen Assistentin oder zum Opera-
tionstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlos-
sen haben
a) nach diesem Gesetz oder
b) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Vorschriften und
2. die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechni-
schen Assistentin oder zum Operationstechnischen
Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur An-
ästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhe-
sietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlos-
sen haben
a) nach diesem Gesetz oder
b) nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
genannten Vorschriften.
§ 24
Verlängerung der Ausbildungsdauer
(1) Eine Auszubildende oder ein Auszubildender
kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass
die Ausbildungsdauer verlängert wird.
(2) Die Verlängerung wird genehmigt, wenn die Ver-
längerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu
erreichen. Die Ausbildungsdauer darf jedoch fünf Jahre
nicht überschreiten.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung
durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag
durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der ver-
antwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung
und der Schule.
(4) Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem An-
trag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubil-
dende vor der Entscheidung anzuhören.
§ 25
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-
net:
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu
vertreten hat,
a) bis zu 10 Prozent des theoretischen und des
praktischen Unterrichts und
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen
Ausbildung sowie
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be-
schäftigungsverbote.
Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten
aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsver-
bote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen
Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu ver-
treten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht
überschreiten.
(2) Die oder der Auszubildende kann bei der zustän-
digen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch
andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und
über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet
werden. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn
1. eine besondere Härte vorliegt und
2. bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des
Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht ge-
fährdet wird.
(3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet
die zuständige Behörde.
(4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich,
kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.
(5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfas-
sungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz
oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben
unberührt.
Unterabschnitt 3
Ausbildungsverhältnis
§ 26
Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Ausbildungsträger und der oder
dem Auszubildenden ist ein Ausbildungsvertrag zu
schließen. Der Abschluss und jede Änderung des Aus-
bildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Die schrift-
liche Form kann nicht durch die elektronische Form er-
setzt werden.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens ent-
halten:
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
lichen Arbeitszeit,
5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich
des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 30,
6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergü-
tung und
7. die Dauer des Urlaubs.
(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
dem Vertrag beigefügt werden:
1. die Dauer der Probezeit,

2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 66,
3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der
Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie
4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde
liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als
Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes der Einrichtung der praktischen
Ausbildung.
(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen
gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetz-
lichen Vertretern zu schließen.
(5) Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubil-
denden auszuhändigen. Ist die oder der Auszubildende
noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen ge-
setzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändi-
gen.
(6) Ist die Schule Ausbildungsträger, wird der Ausbil-
dungsvertrag nur wirksam, wenn die verantwortliche
Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbil-
dungsvertrag zustimmt. Ist die verantwortliche Einrich-
tung der praktischen Ausbildung Ausbildungsträger,
wird der Ausbildungsvertrag nur wirksam, wenn die
Schule dem Ausbildungsvertrag zustimmt. Ist ein
Dritter Ausbildungsträger, wird der Ausbildungsvertrag
nur wirksam, wenn die Schule und die verantwortliche
Einrichtung der praktischen Ausbildung dem Ausbil-
dungsvertrag zustimmen.
§ 27
Pflichten des Ausbildungsträgers
(1) Der Ausbildungsträger hat die Ausbildung in einer
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig sowie
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass
das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht
werden kann.
(2) Der Ausbildungsträger ist verpflichtet, die Vergü-
tung während der gesamten Ausbildung zu zahlen.
(3) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszu-
bildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfü-
gung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen
der staatlichen Prüfung erforderlich sind. Zu den Aus-
bildungsmitteln gehören insbesondere Fachliteratur,
Zugang zu Datenbanken, Instrumente und Apparate.
§ 28
Pflichten der oder des Auszubildenden
(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen,
das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende ver-
pflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
gen der Schule teilzunehmen,
2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Aus-
bildung übertragen werden, sorgfältig auszuführen,
3. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wah-
ren und ihre Selbstbestimmung zu achten,
4. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die
für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen
Ausbildung gelten, einzuhalten und über Betriebsge-
heimnisse Stillschweigen zu bewahren und
5. einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
§ 29
Ausbildungsvergütung
(1) Der Ausbildungsträger hat der oder dem Auszu-
bildenden eine angemessene monatliche Ausbildungs-
vergütung zu gewähren.
(2) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung
auch zu zahlen
1. für die Zeit, in der die oder der Auszubildende teil-
nimmt
a) am theoretischen und praktischen Unterricht,
b) an Prüfungen und
c) an Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der
Ausbildungsstätte durchgeführt werden, oder
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn
a) Bestandteile der Ausbildung, für die die oder der
Auszubildende sich bereitgehalten hat, nicht
durchgeführt werden oder
b) die oder der Auszubildende ihre oder seine Pflich-
ten aus dem Ausbildungsverhältnis nicht erfüllen
kann aus Gründen, die er oder sie nicht zu ver-
schulden hat.
§ 30
Sachbezüge
(1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbe-
züge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestim-
mung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in
der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar-
beitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt
sind.
(2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zuläs-
sig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart
worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent
der Bruttovergütung nicht überschreiten.
(3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtig-
tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der
Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugs-
werten auszuzahlen.
§ 31
Überstunden und ihre Vergütung
Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungs-
zeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahms-
weise zulässig und besonders zu vergüten oder in Frei-
zeit auszugleichen.
§ 32
Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsver-
hältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,
sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
dere Dauer ergibt.

§ 33
Ende des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig
vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit
Ablauf der Ausbildungszeit.
(2) Die oder der Auszubildende kann beim Ausbil-
dungsträger schriftlich eine Verlängerung des Ausbil-
dungsverhältnisses verlangen, wenn sie oder er
1. die staatliche Prüfung nicht bestanden hat oder
2. ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung
nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit ablegen kann.
Die Ausbildungszeit verlängert sich bis zur nächstmög-
lichen Durchführung der staatlichen Prüfung, höchs-
tens jedoch um ein Jahr.
§ 34
Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses
(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungs-
verhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne
Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsver-
hältnis von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer
Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn
1. die oder der Auszubildende sich eines Verhaltens
schuldig gemacht hat oder macht, aus dem sich
die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbil-
dung ergibt,
2. die oder der Auszubildende in gesundheitlicher Hin-
sicht dauerhaft nicht oder nicht mehr zur Absolvie-
rung der Ausbildung geeignet ist oder
3. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
In diesen Fällen ist die Kündigung zu begründen.
(3) Nach der Probezeit kann die oder der Auszubil-
dende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das
Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungs-
grundes kündigen.
(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(5) Eine Kündigung aus einem sonstigen wichtigen
Grund ist unwirksam, wenn die Tatsachen, die der
Kündigung zugrunde liegen, der kündigungsberechtig-
ten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vor-
gesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen
Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung
der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
§ 35
Beschäftigung im
Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 36
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder
des Auszubildenden von den §§ 26 bis 35 abweicht,
ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für
die Ausbildung eine Entschädigung oder Schulgeld
zu zahlen,
2. Gebühren für Prüfungen,
3. Vertragsstrafen,
4. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und
5. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
in Pauschalbeträgen.
(3) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die Aus-
zubildende oder den Auszubildenden für die Zeit nach
der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der
Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit be-
schränkt. Wirksam ist eine innerhalb der letzten sechs
Monate des Ausbildungsverhältnisses getroffene Ver-
einbarung darüber, dass die oder der Auszubildende
nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein
Arbeitsverhältnis eingeht.
§ 37
Ausnahmeregelung für
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften
Von den §§ 26 bis 36 kann abgewichen werden,
sobald die Auszubildenden
1. Mitglieder einer Kirche oder einer sonstigen Reli-
gionsgemeinschaft, Diakonissen oder Diakonie-
schwestern sind und
2. der Ausbildungsträger derselben Kirche oder Reli-
gionsgemeinschaft angehört.
Abschnitt 3
Anerkennung von
im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
§ 38
Anforderung an die Anerkennung
einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt,
wenn
1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung
gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-
sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufs-
qualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereich-
ten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.
(3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstel-
lenden Person innerhalb eines Monats den Empfang
der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche
Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so
schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens
jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen
Unterlagen.
(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein
gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

§ 39
Nichtanwendbarkeit des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet
mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetzes keine Anwendung.
§ 40
Begriffsbestimmungen
zu den ausländischen Staaten
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-
staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundes-
republik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat
noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, der bei
der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem
Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat
gleichgestellt ist.
(5) Herkunftsstaat ist der Mitgliedstaat, der andere
Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in dem
die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat ist der andere Mitgliedstaat, der
andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat, in
dem eine Anästhesietechnische Assistentin oder ein
Anästhesietechnischer Assistent oder eine Operations-
technische Assistentin oder ein Operationstechnischer
Assistent niedergelassen ist oder Dienstleistungen er-
bringt.
§ 41
Ausbildungsnachweise
bei Berufsqualifikationen,
die in einem anderen Mitgliedstaat,
in einem anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden
ist, soll die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Be-
rufsqualifikation nur aufgrund der folgenden Ausbil-
dungsnachweise erfolgen:
1. Europäischer Berufsausweis, aus dem hervorgeht,
dass die antragstellende Person eine Berufsqualifi-
kation erworben hat, die in diesem Staat erforderlich
ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der
dem Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin
und des Anästhesietechnischen Assistenten oder
dem Beruf der Operationstechnischen Assistentin
und des Operationstechnischen Assistenten ent-
spricht,
2. Europäischer Berufsausweis für den Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-
technischen Assistenten oder für den Beruf der
Operationstechnischen Assistentin und des Operati-
onstechnischen Assistenten,
3. ein Ausbildungsnachweis,
a) der dem Niveau entspricht, das genannt ist in
Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305
vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den
Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104
vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, und
b) aus dem hervorgeht, dass die antragstellende
Person eine Ausbildung erworben hat, die in
diesem Staat erforderlich ist für den unmittel-
baren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf
der Anästhesietechnischen Assistentin und des
Anästhesietechnischen Assistenten oder dem
Beruf der Operationstechnischen Assistentin
und des Operationstechnischen Assistenten ent-
spricht, oder
4. ein Diplom, aus dem hervorgeht, dass die antrag-
stellende Person eine Ausbildung erworben hat, die
in diesem Staat erforderlich ist für den unmittelbaren
Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-
technischen Assistenten oder dem Beruf der Opera-
tionstechnischen Assistentin und des Operations-
technischen Assistenten entspricht.
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
dungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Fassung, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspre-
chen und denen eine Bescheinigung des Herkunfts-
staats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
(3) Als Diplome gelten auch
1. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen
Behörde des Herkunftsstaats ausgestellt worden
sind, sofern die Ausbildungsnachweise
a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
bescheinigen, die in einem Mitgliedstaat, einem
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen
formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-
gramme erworben worden sind,
b) von diesem Herkunftsstaat als gleichwertig aner-
kannt worden sind,
c) in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des
Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin
und des Anästhesietechnischen Assistenten oder
des Berufs der Operationstechnischen Assisten-
tin und des Operationstechnischen Assistenten
dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
übung dieses Berufs vorbereiten und
2. Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
des Herkunftsstaats für die Aufnahme oder Aus-
übung des Berufs der Anästhesietechnischen Assis-
tentin und des Anästhesietechnischen Assistenten
oder des Berufs der Operationstechnischen Assis-
tentin und des Operationstechnischen Assistenten

entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber je-
doch Rechte verleihen, die nach dem Recht des
Herkunftsstaats erworben worden sind.
§ 42
Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen,
die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind
(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Dritt-
staat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen
worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen,
die
1. in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und
2. mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.
(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Be-
rufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaub-
haft gemacht werden.
(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheini-
gung vorzulegen.
§ 43
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden
ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten
Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder
zum Anästhesietechnischen Assistenten oder mit der in
diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur Operations-
technischen Assistentin oder zum Operationstechni-
schen Assistenten, wenn
1. sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegen-
über der in Abschnitt 2 und in der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung nach § 66 geregelten Ausbil-
dung oder
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
petenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von
lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.
§ 44
Wesentliche Unterschiede
bei der Berufsqualifikation
Wesentliche Unterschiede liegen vor,
1. wenn in der Berufsqualifikation mindestens ein The-
menbereich oder ein berufspraktischer Bestandteil
fehlt, der in Deutschland Mindestvoraussetzung für
die Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
Assistenten oder des Berufs der Operationstechni-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen
Assistenten ist, oder
2. wenn in dem Beruf mindestens eine reglementierte
Tätigkeit nicht ausgeübt wird, die in Deutschland
Mindestvoraussetzung für die Ausübung des Berufs
der Anästhesietechnischen Assistentin oder des An-
ästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs
der Operationstechnischen Assistentin oder des
Operationstechnischen Assistenten ist.
§ 45
Ausgleich durch
Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen
(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig
oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende
Person erworben hat
1. durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der
Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-
thesietechnischen Assistenten oder des Berufs der
Operationstechnischen Assistentin oder des Opera-
tionstechnischen Assistenten in Vollzeit oder Teilzeit
oder
2. durch lebenslanges Lernen.
(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2
erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen
Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt
worden sind.
(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in
welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen erworben worden sind.
§ 46
Anpassungsmaßnahmen
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-
rufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerken-
nung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemes-
senen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt
werden kann, da die antragstellende Person die er-
forderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise
aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person
liegen, nicht vorlegen kann.
§ 47
Anerkennung der Berufsqualifikation nach
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Eignungsprü-
fung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn
die antragstellende Person
1. eine Berufsqualifikation nachweist, die in einem an-
deren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat erworben wor-
den ist, oder
2. eine Berufsqualifikation nachweist, die
a) in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat
ist, erworben worden ist und
b) bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichge-
stellten Staat anerkannt worden ist.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen dem Ablegen der Eignungsprüfung oder dem
Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
(3) Verfügt eine antragstellende Person lediglich
über einen Ausbildungsnachweis, der dem in Artikel 11
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten

Niveau entspricht, so muss sie eine Eignungsprüfung
ablegen.
§ 48
Anerkennung der Berufsqualifikation
nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Als Anpassungsmaßnahme ist eine Kenntnisprü-
fung oder ein Anpassungslehrgang erforderlich, wenn
die antragstellende Person eine Berufsqualifikation
nachweist, die
1. in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist,
erworben worden ist und
2. weder in einem anderen Mitgliedstaat noch in einem
anderen Vertragsstaat noch in einem gleichgestell-
ten Staat anerkannt worden ist.
(2) Die antragstellende Person hat das Recht, zwi-
schen dem Ablegen der Kenntnisprüfung oder dem
Absolvieren eines Anpassungslehrgangs zu wählen.
§ 49
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die
wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antrag-
stellenden Person festgestellt worden sind.
(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-
den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
§ 50
Kenntnisprüfung
(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt
der staatlichen Abschlussprüfung.
(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt wor-
den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.
§ 51
Anpassungslehrgang
(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehr-
gangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei
Jahre dauern.
(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine
Prüfung durchgeführt.
(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die
Berufsqualifikation anerkannt.
Abschnitt 4
Dienstleistungserbringung
Unterabschnitt 1
Personen, die die
Dienstleistungserbringung
in Deutschland beabsichtigen
§ 52
Dienstleistungserbringung
Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger
eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-
staates oder eines gleichgestellten Staates darf als
dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorüber-
gehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)
den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder
des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf
der Operationstechnischen Assistentin oder des Ope-
rationstechnischen Assistenten ausüben, wenn sie
oder er zur Dienstleistung berechtigt ist.
§ 53
Meldung der Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleis-
tungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet,
dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab
schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind vorzulegen:
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
3. eine der beiden folgenden Bescheinigungen:
a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
zum Zeitpunkt der Vorlage
aa) eine rechtmäßige Niederlassung im Beruf der
Anästhesietechnischen Assistentin oder des
Anästhesietechnischen Assistenten oder im
Beruf der Operationstechnischen Assistentin
oder des Operationstechnischen Assistenten
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem an-
deren Vertragsstaat oder in einem gleichge-
stellten Staat besteht,
bb) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist und
cc) keine Vorstrafen vorliegen, oder
b) ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
eine Tätigkeit, die dem Beruf der Anästhesietech-
nischen Assistentin oder des Anästhesietechni-
schen Assistenten oder dem Beruf der Operati-
onstechnischen Assistentin oder des Operations-
technischen Assistenten entspricht, während der
vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr
lang rechtmäßig ausgeübt worden ist, falls in dem
anderen Mitgliedstaat, in dem anderen Vertrags-
staat oder in dem gleichgestellten Staat dieser
Beruf oder die Qualifikation zu diesem Beruf nicht
reglementiert ist, und
4. eine Erklärung der Person, dass sie über die Kennt-
nisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufs-
ausübung erforderlich sind.
(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Be-
hörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der meldenden
Person binnen eines Monats den Empfang der Unter-
lagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen
fehlen.
§ 54
Berechtigung zur
Dienstleistungserbringung
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-
gende Berufsqualifikation verfügt,

2. während der Dienstleistungserbringung in einem
anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
staat oder in einem gleichgestellten Staat recht-
mäßig niedergelassen ist,
3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin
oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
des Berufs der Operationstechnischen Assistentin
oder des Operationstechnischen Assistenten ergibt,
4. in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Aus-
übung des Berufs der Anästhesietechnischen Assis-
tentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten
oder des Berufs der Operationstechnischen Assis-
tentin oder des Operationstechnischen Assistenten
und
5. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechni-
schen Assistentin oder des Anästhesietechnischen
Assistenten oder des Berufs der Operationstechni-
schen Assistentin oder des Operationstechnischen
Assistenten erforderlich sind.
§ 55
Zur Dienstleistungserbringung
berechtigende Berufsqualifikation
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-
gende Berufsqualifikationen:
1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-
setz oder
2. eine Berufsqualifikation, die
a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
erworben worden ist,
b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,
erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
einem Beruf, der dem Beruf der Anästhesietech-
nischen Assistentin und des Anästhesietechni-
schen Assistenten oder dem Beruf der Operati-
onstechnischen Assistentin und des Operations-
technischen Assistenten entspricht, und
c) entweder nach den §§ 43 bis 45 mit der in diesem
Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist
oder wesentliche Unterschiede nur in einem Um-
fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der
öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unter-
schiede in einem Umfang vor, der zu einer Gefährdung
der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die mel-
dende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung be-
rechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung
ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede
erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig-
nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen
zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden
kann, da die die Meldung erstattende Person die erfor-
derlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die
sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wor-
den, so berechtigt die Berufsqualifikation der melden-
den Person zur Dienstleistungserbringung.
§ 56
Überprüfen der Berechtigung
zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel-
dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig-
keit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des
Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit
der Operationstechnischen Assistentin oder des Ope-
rationstechnischen Assistenten als dienstleistungs-
erbringende Person vorübergehend und gelegentlich
auszuüben.
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Cha-
rakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zu-
ständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung
bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr
und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des
Staates, in dem die meldende Person niedergelassen
ist, Informationen über den Ausbildungsgang der mel-
denden Person anfordern.
(4) Das Verfahren zur Überprüfung der Berufsqualifi-
kation muss so schnell wie möglich abgeschlossen
werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einrei-
chung der vollständigen Unterlagen.
§ 57
Rechte und Pflichten
der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
technischen Assistenten oder den Beruf der Opera-
tionstechnischen Assistentin oder des Operationstech-
nischen Assistenten als dienstleistungserbringende
Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben,
so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in
Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie
Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je
nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung
„Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesie-
technischer Assistent“ oder die Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Assistentin“ oder „Operations-
technischer Assistent“ führen, auch wenn sie nicht die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1
Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
melden:
1. eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Be-
ruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des
Anästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf
der Operationstechnischen Assistentin oder des
Operationstechnischen Assistenten in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat,

3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs
untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-
gung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,
oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der
Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anäs-
thesietechnischen Assistenten oder des Berufs der
Operationstechnischen Assistentin oder des Opera-
tionstechnischen Assistenten.
Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
bracht wird.
§ 58
Pflicht zur erneuten Meldung
(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,
ist die Meldung zu erneuern.
(2) Die erneute Meldung ist der zuständigen Behörde
des Landes zu machen, in dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll.
Unterabschnitt 2
Personen mit
Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung in Deutschland
§ 59
Bescheinigung, die erforderlich
ist zur Dienstleistungserbringung in
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-
gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den
Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des
Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf
der Operationstechnischen Assistentin und des Opera-
tionstechnischen Assistenten in Deutschland aufgrund
einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 aus, so wird ihnen
auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen
Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben,
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren
Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union vorübergehend und gelegent-
lich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen
Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antrag-
stellende Person den Beruf der Anästhesietechnischen
Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assisten-
ten oder den Beruf der Operationstechnischen Assisten-
tin oder des Operationstechnischen Assistenten ausübt.
(3) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person
rechtmäßig niedergelassen ist
a) als Anästhesietechnische Assistentin oder Anäs-
thesietechnischer Assistent oder
b) als Operationstechnische Assistentin oder Ope-
rationstechnischer Assistent,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung die-
ses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, unter-
sagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung er-
forderlich ist.
Abschnitt 5
Zuständigkeiten und
weitere Aufgaben der Behörden
Unterabschnitt 1
Zuständigkeit
§ 60
Zuständige Behörde
(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Länder können vereinbaren, dass insbeson-
dere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land
oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder
wahrgenommen werden:
1. Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleich-
wertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abge-
schlossen worden sind, und
2. Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur
Dienstleistungserbringung und Aufgaben bei der
Überprüfung, ob eine Person in Deutschland berech-
tigt ist, den Beruf der Anästhesietechnischen Assis-
tentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten
oder den Beruf der Operationstechnischen Assisten-
tin oder des Operationstechnischen Assistenten als
dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorü-
bergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im
Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union auszuüben.
Unterabschnitt 2
Weitere Aufgaben
§ 61
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
Person den Beruf der Anästhesietechnischen Assisten-
tin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder
des Operationstechnischen Assistenten ausübt oder
zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Be-
hörden des Herkunftsstaats unverzüglich, wenn
1. diese Person sich eines Verhaltens schuldig ge-
macht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur
Berufsausübung ergibt,
2. bei dieser Person
a) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
zurückgenommen worden ist,

b) die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
widerrufen worden ist oder
c) das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung angeordnet worden ist,
3. dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesie-
technischen Assistenten oder die Ausübung der Tä-
tigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder
des Operationstechnischen Assistenten untersagt
worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-
staates, die sich auf die Ausübung des Berufs der An-
ästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesie-
technischen Assistenten und auf die Ausübung des
Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des
Operationstechnischen Assistenten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu
überprüfen,
2. zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Um-
fang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige deutsche Behörde zu unterrichten
über die Konsequenzen, die aus den ihr übermittel-
ten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt
nach Mitteilung der Länder
1. die Behörden, die für die Ausstellung oder Ent-
gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie
2. die Behörden, die die Anträge annehmen und Ent-
scheidungen treffen können, die im Zusammenhang
mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit unter-
richtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europä-
ische Kommission unverzüglich über die Benennung.
(5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesminis-
terium für Gesundheit statistische Aufstellungen über
die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm
übermittelten statistischen Aufstellungen an die Euro-
päische Kommission weiter.
§ 62
Warnmitteilung
(1) Die zuständige Behörde eines Landes unterrich-
tet die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
staaten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen
gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
1. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufs-
bezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unan-
fechtbar ist,
2. die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder
unanfechtbar ist,
3. die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Füh-
ren der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort voll-
ziehbar oder unanfechtbar ist,
4. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
läufige Verbot, den Beruf der Anästhesietechnischen
Assistentin und des Anästhesietechnischen Assis-
tenten oder den Beruf der Operationstechnischen
Assistentin und des Operationstechnischen Assis-
tenten auszuüben, oder
5. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
getroffene Verbot, den Beruf der Anästhesietechni-
schen Assistentin und des Anästhesietechnischen
Assistenten oder den Beruf der Operationstechni-
schen Assistentin und des Operationstechnischen
Assistenten auszuüben.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
derlichen Angaben, insbesondere deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person und
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
dung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4
oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 4.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-
Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet
worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG
der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 1).
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 63
Löschung einer Warnmitteilung
Ist die Entscheidung, die die Warnmitteilung ausge-
löst hat, aufgehoben worden, so löscht die Behörde,
die die Warnmitteilung getätigt hat, die entsprechende
Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem un-
verzüglich, spätestens drei Tage nach der Aufhebung
der Entscheidung.

§ 64
Unterrichtung über
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung oder auf Anerkennung der
Gleichwertigkeit einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung ge-
fälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unter-
richtet die zuständige Behörde die zuständigen Behör-
den der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertrags-
staaten und der gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum und
c) Geburtsort und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Ausbil-
dungsnachweise vorgelegt hat.
(2) Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das
Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
fechtbarkeit der Feststellung.
(4) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über
die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 65
Verwaltungszusammenarbeit
bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Anäs-
thesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietech-
nischen Assistenten oder den Beruf der Operationstech-
nischen Assistentin oder des Operationstechnischen
Assistenten aus oder führt diese Berufsbezeichnung,
ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so un-
terrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zu-
ständige Behörde des Niederlassungsstaats dieser
dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
(2) Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zwei-
feln an den von der dienstleistungsberechtigten Person
vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zustän-
digen Behörde des Niederlassungsstaats der dienstleis-
tenden Person folgende Informationen darüber anzufor-
dern,
1. ob die Niederlassung der dienstleistungserbringen-
den Person in diesem Staat rechtmäßig ist und
2. ob gegen die dienstleistungserbringende Person be-
rufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche
Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates
oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zu-
ständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde:
1. alle Informationen darüber, dass die Niederlassung
der dienstleistungserbringenden Person im Beruf
der Anästhesietechnischen Assistentin und des An-
ästhesietechnischen Assistenten oder im Beruf der
Operationstechnischen Assistentin und des Opera-
tionstechnischen Assistenten in Deutschland recht-
mäßig ist,
2. alle Informationen über die gute Führung der dienst-
leistungserbringenden Person und
3. Informationen darüber, dass gegen die dienstleis-
tungserbringende Person berufsbezogen keine dis-
ziplinarischen oder keine strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen.
Abschnitt 6
Verordnungsermächtigung
§ 66
Ermächtigung zum Erlass
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in einer
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu
regeln:
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungsziele
nach den §§ 7 bis 10, einschließlich der Abgrenzung
der Ausbildungsinhalte von den ärztlichen Tätigkei-
ten,
2. das Nähere über das Pflegepraktikum nach § 15,
das einen Überblick über die pflegerische Versor-
gung von Patientinnen und Patienten vor und nach
operativen und anästhesiologischen Eingriffen ver-
mittelt,
3. das Nähere über die Qualifikationsanforderungen
der Praxisanleitung nach § 16,
4. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 21,
5. das Nähere über die Urkunden für die Erlaubnis nach
den §§ 1, 2 und 69 Absatz 2,
6. das Nähere über die Nachprüfung nach § 69 Ab-
satz 3 sowie
7. für Inhaberinnen und Inhaber von außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Aus-
bildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 1
oder § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 beantragen:
a) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 2
Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere
aa) die Vorlage der von der antragstellenden Per-
son vorzulegenden Nachweise und
bb) die Ermittlung durch die zuständige Be-
hörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a
in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 2005/36/EG,
b) die Pflicht für Inhaberinnen und Inhabern solcher
Ausbildungsnachweise, nach Maßgabe des Ar-
tikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die

in Deutschland geltende Berufsbezeichnung zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu verwen-
den,
c) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
d) das Nähere zur Durchführung und zum Inhalt der
Eignungsprüfung, der Kenntnisprüfung und des
Anpassungslehrgangs,
e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises und
8. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun-
gen der Dienstleistungserbringung nach Abschnitt 4
Unterabschnitt 1.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Rege-
lungen des Verwaltungsverfahrens in der nach Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen.
Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichun-
gen von den Fristenregelungen vorsehen, die durch
Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts-
gesetzes erlassen werden.
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
§ 67
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeich-
nung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „An-
ästhesietechnischer Assistent“ führt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 die Berufsbezeich-
nung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Ope-
rationstechnischer Assistent“ führt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zu-
widerhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 8
Übergangsvorschriften
§ 68
Übergangsvorschrift für die
Mindestanforderungen an Schulen
(1) Die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Num-
mer 1 und 3 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung
oder als Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die
am 1. Januar 2022
1. eine Schule leiten, die entweder Anästhesietech-
nische oder Operationstechnische Assistenten aus-
bildet oder die Anästhesietechnische und Operati-
onstechnische Assistenten ausbildet,
2. als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten, die ent-
weder Anästhesietechnische oder Operationstech-
nische Assistenten ausbildet oder die Anästhesie-
technische und Operationstechnische Assistenten
ausbildet,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhe-
sietechnische oder Operationstechnische Assisten-
ten ausbildet oder die Anästhesietechnische und
Operationstechnische Assistenten ausbildet, gemäß
der „DKG-Empfehlung zur Ausbildung und Prüfung
von Operationstechnischen und Anästhesietechni-
schen Assistentinnen/Assistenten“ in der jeweiligen
Fassung verfügen,
4. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die Medizinisch-
technische Assistenten für den Operationsdienst
ausbildet, gemäß der in Thüringen geltenden Schul-
ordnung für die Höhere Berufsfachschule – drei-
jährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005, S. 3) vom
13. Dezember 2004, die zuletzt durch Artikel 16 der
Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 238)
geändert worden ist, verfügen,
5. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechni-
sche Angestellte auf Grundlage der in Schleswig-
Holstein geltenden Landesverordnung über die Be-
rufsausbildung zur oder zum Operationstechnischen
Angestellten vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) aus-
bildet, verfügen,
6. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die Operationstechni-
sche Assistenten auf Grundlage der in Sachsen-
Anhalt geltenden Verordnung über die Ausbildung
für die operationstechnische Assistenz vom 15. März
2010, die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar
2015 (GVBl. LSA S. 34) geändert worden ist, ausbil-
det, verfügen,
7. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit
als Lehrkraft an einer Schule, die entweder Anästhe-
sietechnische oder Operationstechnische Assisten-
ten ausbildet oder die Anästhesietechnische und
Operationstechnische Assistenten ausbildet, nach
sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen verfügen
oder
8. ein berufspädagogisches Studium absolvieren zur
Leitung einer Schule oder Lehrkraft an einer Schule,
die Anästhesietechnische und Operationstechnische
Assistenten ausbildet, und dieses nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgreich abschließen.
(2) Die Genehmigung oder Anerkennung einer
Schule ist zurückzunehmen, wenn die Schule der zu-
ständigen Behörde nicht bis zum 1. Januar 2028 nach-
weist, dass sie die in § 22 genannten Voraussetzungen
für die staatliche Anerkennung erfüllt. Die Voraus-
setzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten
als erfüllt, wenn als Schulleitung oder als Lehrkräfte
Personen eingesetzt werden, die nach dem 1. Januar
2022 mindestens drei Jahre lang in der entsprechenden
Position tätig gewesen sind.
§ 69
Weitergeltung für die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Folgende Berechtigungen gelten als Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
oder § 2 Absatz 1:
1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich-
nung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „An-
ästhesietechnischer Assistent“ oder zum Führen der
Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assisten-

tin“ oder „Operationstechnischer Assistent“, die er-
teilt worden ist auf der Grundlage der „DKG-Emp-
fehlung zur Ausbildung und Prüfung von Operations-
technischen und Anästhesietechnischen Assisten-
tinnen/Assistenten“ in der jeweils geltenden Fas-
sung,
2. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeich-
nung „Medizinisch-technische Assistentin für den
Operationsdienst“ oder „Medizinisch-technischer
Assistent für den Operationsdienst“, die erworben
worden ist auf der Grundlage der in Thüringen
geltenden Schulordnung für die Höhere Berufsfach-
schule – dreijährige Bildungsgänge – (GVBl. 2005,
S. 3) vom 13. Dezember 2004, die zuletzt durch
Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2013
(GVBl. S. 208, 238) geändert worden ist,
3. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Angestellte“ oder „Opera-
tionstechnischer Angestellter“, die erteilt worden ist
auf der Grundlage der in Schleswig-Holstein gelten-
den Landesverordnung über die Berufsausbildung
zur oder zum Operationstechnischen Angestellten
vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 190) und
4. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
„Operationstechnische Assistentin“ oder „Opera-
tionstechnischer Assistent“, die erteilt worden ist
auf der Grundlage der in Sachsen-Anhalt geltenden
Verordnung über die Ausbildung für die operations-
technische Assistenz vom 15. März 2010, die zuletzt
durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. LSA
S. 34) geändert worden ist.
(2) Eine Person, die eine der in Absatz 1 genannten
Berechtigungen besitzt, kann bei der zuständigen
Behörde beantragen, dass ihr eine Urkunde über die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erteilt wird. Die Erlaub-
nis wird erteilt, wenn die antragstellende Person
1. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt,
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
nicht ungeeignet ist und
3. über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
zur Berufsausübung erforderlich sind.
In diesem Fall sind auf der Erlaubnis zusätzlich anzu-
geben
1. die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation nach
dem bisherigen Recht und
2. das Datum, an dem die ursprüngliche Berechtigung
zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt oder er-
worben worden ist.
(3) Will eine Person, die nicht nach einer der in
Absatz 1 genannten Grundlagen ausgebildet ist, die
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 erhalten, so muss sie
die Nachprüfung nach der auf Grundlage des § 66
erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung be-
stehen. Ist ein Ausbildungsabschluss von der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft anerkannt, so ist die
Nachprüfung nicht erforderlich.
§ 70
Weiterführung einer
begonnenen Ausbildung
Wer vor dem 1. Januar 2022 eine der in § 69 Absatz 1
genannten Ausbildungen begonnen hat, schließt diese
Ausbildung nach den jeweiligen bis dahin geltenden
Vorschriften ab. Auf Antrag erhält die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder
§ 2 Absatz 1, wer
1. die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsaus-
übung ergibt und
3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Berufsausübung
nicht ungeeignet ist.
§ 71
Weitergeltung der
Berechtigung zum Führen der
Berufsbezeichnung und Weiterführung
eines begonnenen Anerkennungsverfahrens
Antragstellende Personen sind in Deutschland zum
Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietech-
nischen Assistentin und des Anästhesietechnischen
Assistenten oder der Berufsbezeichnung der Opera-
tionstechnischen Assistentin und des Operationstech-
nischen Assistenten berechtigt, wenn in einem Aner-
kennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit
ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2022 begon-
nen wurde
1. ihre Ausbildung von der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft nach der „DKG-Empfehlung zur Ausbil-
dung und Prüfung von Operationstechnischen und
Anästhesietechnischen Assistentinnen/Assistenten“
in der jeweiligen Fassung als gleichwertig anerkannt
worden ist oder noch anerkannt wird,
2. sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben
oder noch erfolgreich ablegen oder
3. den Anpassungslehrgang absolviert haben oder
noch absolvieren.
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 3 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Nummer 1a Buchstabe l werden die folgen-
den Buchstaben m und n angefügt:
„m) Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesie-
technischer Assistent,
n) Operationstechnische Assistentin, Operations-
technischer Assistent,“.
2. In § 17a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Buch-
stabe a, b und d bis l“ durch die Wörter „Buch-
stabe a, b und d bis n“ ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des
Notfallsanitätergesetzes
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1348), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
„sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
Artikel 2b
Änderung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
§ 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2c
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 124 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2020“ er-
setzt.
2. In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ und
die Angabe „31. Juli 2026“ durch die Angabe
„31. Juli 2027“ ersetzt.
Artikel 2d
Änderung des
Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3
und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes
entsprechend.“
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Bestandsschutz
(1) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten
die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 weiterhin in
der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der
Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach
dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufest-
setzung des Grades der Schädigungsfolgen eine
niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.
(2) Berechtigte nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten
die monatliche Rente nach § 3 Absatz 2 auf Antrag
in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014
zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädi-
gungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von
Neufestsetzungen des Grades der Schädigungs-
folgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich
31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente
zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis
zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der
Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab
dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt
wurde.
(3) Anpassungen nach § 8 bleiben von den Ab-
sätzen 1 und 2 unberührt.“
3. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in
Verbindung mit § 7a“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 § 66 des Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes, die Arti-
kel 2a und 2c treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 2b tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3) Artikel 2d tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022
in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2768. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 52828d0255fb453a….