Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/5293 · S. 59
Zu Artikel 3
Zu Artikel 3 Mit den Ergänzungen von § 8c Absatz 2 und Absatz 3 des BSI-Gesetzes werden die Gesellschaft für Telematik als Betreiber der Telematikinfrastruktur und die Betreiber von zugelassenen Diensten der Telematikinfrastruktur sowie Betreiber von Diensten für Anwendungen, die eine Bestätigung der Gesellschaft für Telematik zur Nutzung der Telematikinfrastruktur besitzen, bezüglich dieser Dienste von den in den §§ 8a und 8b des BSI-Gesetzes enthaltenen Vorgaben zur Einhaltung von Mindeststandards in der IT-Sicherheit und zur Meldung von IT-Stö- rungen an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgenommen. Grund hierfür ist, dass diese Betreiber nunmehr mit den Regelungen in § 291b den §§ 8a und 8b des BSI-Gesetzes gleichwertigen Regelungen unterfallen. Zur Vermeidung von Doppelregulierungen ist daher eine entsprechende Ausnahme zu schaffen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5293, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 245.471–246.345 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 130c559b9a8e483e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP