Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 3 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/3?asof=2021-06-26#abs-1 (1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten nicht
Unternehmen, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 8 bis 10 erfüllen, haben dies der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/3?asof=2021-06-26#abs-2 (2) Ein Unternehmen, das als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes als Wertpapierdienstleistung nur die Anlagevermittlung, das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung oder Anlageberatung erbringt, gilt nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätigkeit wird dem Institut oder Unternehmen zugerechnet, für dessen Rechnung und unter dessen Haftung es seine Tätigkeit erbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/3?asof=2021-06-26#abs-3 (3) Für Unternehmen, die Mitglieder oder Teilnehmer von organisierten Märkten oder multilateralen Handelssystemen sind und die von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für Unternehmen, die von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/3?asof=2021-06-26#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Zeitpunkt, Inhalt und Form der Einreichung der Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 sowie die Führung eines öffentlichen Registers über die anzeigenden Unternehmen erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Änderungsverlauf
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10.07.2026 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69)
BGBl. 2025 I Nr. 69
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28.12.2024 in Kraft
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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