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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27410 · S. 56

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierprospektgesetzes)
Die Ergänzung dient der Regelung einer abdrängenden Sonderzuweisung für diejenigen öffentlichen Angebote,
die im Rahmen der vorrangigen Verordnung (EU) 2020/1503 stattfinden. Diese Angebote fallen nicht in den
Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, wer dabei als Anbieter auftritt
(der Schwarmfinanzierungsdienstleister, der Projektträger, beide oder noch andere), solange das Angebot über
die Schwarmfinanzierungsplattform unterbreitet wird. Aufgrund der generell engen Verzahnung des
Wertpapierprospektgesetzes mit der Verordnung (EU) 2017/1129 wird -wie an anderer Stelle im Wertpapier-
prospektgesetz auch- unmittelbar auf diese verwiesen.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27410, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 147.423–148.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert da02ec22ca4316f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP