Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 41 Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister
Stand: 10.07.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 18.07.2008 – 82 O 63/07Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.12.2009 – I-6 U 69/08
- OLG Düsseldorf, 15.01.2010 – I-17 U 6/09
- VG Frankfurt am Main, 04.11.2015 – 7 K 4703/15.FZitiert von 1
- LG Duisburg, 10.12.2008 – 25 O 81/07
- LG Düsseldorf, 08.08.2008 – 39 O 101/08
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 29.03.2017 – 6 E 263/17Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 10.09.2008 – I-6 W 30/08
- LG Düsseldorf, 25.04.2008 – 39 O 144/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/41#abs-1 (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte unter Angabe der auf diese entfallenden Anzahl von Mehrstimmrechten und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/41#abs-2 (2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.