§ 8 Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 218
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.01.2004 – 12 LB 454/02Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 25.10.2001 – 4 MB 1798/01Zitiert von 10
- OVG Niedersachsen, 05.12.2002 – 4 ME 521/02Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 28.07.2004 – 4 LC 386/03Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 17.06.2024 – 7 K 3977/21
- VGH Baden-Württemberg, 04.01.2021 – 12 S 2067/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Stralsund, 21.03.2025 – S 5 SO 7/25 ER
- VG München, 01.02.2024 – M 22 K 20.1433 , M 22 K 20.4175 , M 22 K 21.417
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2022 – L 18 AS 225/20Zitiert von 4
218 Entscheidungen zu § 8 WoGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WoGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/8#abs-1 (1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/8#abs-2 (2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.