§ 9 Miete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:
Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1877)
BGBl. 2019 I S. 1877
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02.10.2015 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
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