§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung der Angaben nach § 35 Abs. 1 ist vierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalendervierteljahr durchzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung nach § 38 angegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfügung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einzelangaben nach § 35 Abs. 1 aus einer Zufallsstichprobe mit einem Auswahlsatz von 25 Prozent der wohngeldberechtigten Personen sind dem Statistischen Bundesamt jährlich unverzüglich nach Ablauf des Erhebungszeitraums für Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Einzelangaben auch dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder, wenn die Aufgabe der Zusatzaufbereitung an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen worden ist, an dieses übermittelt werden. Dabei sind mehr als fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die Wohnraum gemeinsam bewohnen, in einer Gruppe zusammenzufassen. Bei der empfangenden Stelle ist eine Organisationseinheit einzurichten, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des § 34 Abs. 1 verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WoGG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
-
05.12.2022 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1877)
BGBl. 2019 I S. 1877
-
26.07.2016 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
-
02.10.2015 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2015 I S. 1610
-
09.11.2012 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I 2291)
BGBl. 2012 I S. 2291
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.