§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.06.2024
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 2 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Mainz, 24.10.2019 – 1 K 67/19.MZ
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2013 – 8 A 10219/13Zitiert von 9
- BGH, 10.08.2000 – I ZR 126/98Wettbewerbsrecht: Verwendung einer geographischen Lagebezeichnung als Firmenbestandteil; Prüfung unter dem Gesichtspunkt der individuellen Behinderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerwG, 14.09.2023 – 3 C 11/22 · Verkehrsverbot für WeinZitiert von 6
- BVerwG, 14.09.2023 – 3 C 12/22 · Verkehrsverbot für WeinZitiert von 2
- BVerwG, 19.09.2016 – 3 B 52/15Untersagung eines Firmennamens wegen IrreführungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 – 8 A 11814/19Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 – 8 A 10749/20
- BPatG, 20.03.2017 – 26 W (pat) 60/16Markenbeschwerdeverfahren – "SPY (Wort-Bild-Marke)/Spy Mountain (Unionswortmarke)" – Warenidentität und –ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche VerbindungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.