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Artikel 1 · BT-Drs. 19/23749 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Nummer 1
Es werden redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht vorgenommen.

Zu Nummer 2
Absatz 1 regelt, dass alle Vorschriften dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen, die sich an
„Qualitätsweine“ bzw. Erzeugnisse mit der Angabe „Qualitätswein“ richten, grundsätzlich alle Erzeugnisse mit
geschützter Ursprungsbezeichnung einschließen; d. h. auch die Erzeugnisse erfassen, die die Angabe „Qualitäts-
wein“ nicht tragen bzw. anstelle dieser Angabe den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ tragen. Davon
unberührt bleiben insbesondere spezielle oder ergänzende Vorschriften zur Verwendung anderer traditioneller
Begriffe.
Absatz 2 gilt analog zu Absatz 1 für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden.

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Geschützte Ursprungsbezeichnungen können auch außerhalb der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes genannten
Anbaugebiete entstehen. Da es sich bei Qualitätswein letztlich um ein Synonym für einen Wein von Rebflächen
aus innerhalb einer geschützten Ursprungsbezeichnung handelt, war die Beschränkung auf § 3 Absatz 1 des Wein-
gesetzes aufzuheben.

Zu Buchstabe b
Entsprechend der Begründung zu Buchstabe a war auch im Falle von Landwein die Beschränkung aufzuheben.

Zu den Buchstaben c und d
Auch hier galt es klarzustellen, dass die in den betroffenen Nummern jeweils genannten Erzeugnisse nicht ledig-
lich von Lesegut aus den in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebieten stammen können, sondern auch aus neu ent-
standenen geschützten Ursprungsbezeichnungen.

Zu Buchstabe e
Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe f
Um ein gewisses Maß an Bestimmtheit sicherzustellen werden die Begrifflichkeiten der Nummern 31 bis 34 de-
finiert. Um zu verdeutlichen, dass es sich um unionsrechtlich determini

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.715 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 19/23749 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/23749, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.952–57.667 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0da670c4d93b62e0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP