Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/23749 · S. 14
Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Weingesetzes) Zu Nummer 1 Es werden redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht vorgenommen. Zu Nummer 2 Absatz 1 regelt, dass alle Vorschriften dieses Gesetzes und der hierauf gestützten Verordnungen, die sich an „Qualitätsweine“ bzw. Erzeugnisse mit der Angabe „Qualitätswein“ richten, grundsätzlich alle Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung einschließen; d. h. auch die Erzeugnisse erfassen, die die Angabe „Qualitäts- wein“ nicht tragen bzw. anstelle dieser Angabe den Begriff „geschützte Ursprungsbezeichnung“ tragen. Davon unberührt bleiben insbesondere spezielle oder ergänzende Vorschriften zur Verwendung anderer traditioneller Begriffe. Absatz 2 gilt analog zu Absatz 1 für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Geschützte Ursprungsbezeichnungen können auch außerhalb der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes genannten Anbaugebiete entstehen. Da es sich bei Qualitätswein letztlich um ein Synonym für einen Wein von Rebflächen aus innerhalb einer geschützten Ursprungsbezeichnung handelt, war die Beschränkung auf § 3 Absatz 1 des Wein- gesetzes aufzuheben. Zu Buchstabe b Entsprechend der Begründung zu Buchstabe a war auch im Falle von Landwein die Beschränkung aufzuheben. Zu den Buchstaben c und d Auch hier galt es klarzustellen, dass die in den betroffenen Nummern jeweils genannten Erzeugnisse nicht ledig- lich von Lesegut aus den in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebieten stammen können, sondern auch aus neu ent- standenen geschützten Ursprungsbezeichnungen. Zu Buchstabe e Redaktionelle Änderungen. Zu Buchstabe f Um ein gewisses Maß an Bestimmtheit sicherzustellen werden die Begrifflichkeiten der Nummern 31 bis 34 de- finiert. Um zu verdeutlichen, dass es sich um unionsrechtlich determini
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.715 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/23749, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.952–57.667 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0da670c4d93b62e0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP