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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1586

BGBl. 2014 I S. 1586 · 23.196 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1586
                                             Achtes Gesetz
                                     zur Änderung des Weingesetzes
                                               Vom 2. Oktober 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
               Änderung des Weingesetzes

   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In den § 5 und § 17 betreffenden Zeilen wird je-
      weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein
      Komma eingefügt.
   b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
       „§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prä-
             dikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,
             Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und
             bestimmter Qualitätsschaumweine“.
   c) In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort
      „Spezifikationen“ durch das Wort „Produktspe-
      zifikationen“ ersetzt.

   d) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort
      „EU-Recht“ durch die Wörter „der Verordnung
      (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
   e) Nach der § 22d betreffenden Zeile werden fol-
      gende § 22e und § 22f betreffende Zeilen einge-
      fügt:
       „§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen
              Angabe nach der Verordnung (EU)
              Nr. 251/2014
       § 22f     Strengere Vorschriften zu aromatisierten
                 Weinerzeugnissen mit geschützter geo-
                 grafischer Angabe“.
 2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

   „1. Erzeugnisse:
       a) die in den Rechtsakten der Europäischen
          Gemeinschaft oder der Europäischen Union
          genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne
          Rücksicht auf ihren Ursprung,
       b) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhal-
          tige Getränke, aromatisierte weinhaltige
          Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse)
          und
       c) weinhaltige Getränke,“.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,
      Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
      die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
      setzt.
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „Artikel 118s Absatz 1 der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ werden durch
         die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Verord-
         nung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-
         ber 2013 über eine gemeinsame Marktor-
         ganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
         nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
         (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
         Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
         L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils
         geltenden Fassung,“ ersetzt.
     bb) Nach dem Wort „Qualitätsweine“ wird ein
         Komma eingefügt.
  c) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 118s Ab-
     satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
     durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
4. In den §§ 3a und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und
   Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2,
   § 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28
   Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Ab-
   satz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b
   und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1
   Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40
   Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1
   Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2
   Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51
   und 53 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter
   „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
   schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
   schaft“ ersetzt.
5. § 3b wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel IV Ab-
     schnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
     des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
     meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
     Sondervorschriften für bestimmte landwirt-
     schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die
     einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
     S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
     Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
     geändert worden ist, in der jeweils geltenden
     Fassung“ durch die Wörter „Teil II Titel I Kapitel II
     Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Drittlands-
         märkten nach Artikel 103p der Verordnung
         (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „in
         Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1
         Buchstabe a und in Drittländern nach Arti-
         kel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
         (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 1587 — Originalseite als Abbildung
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  bb) In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die
      Wörter „1 Million Euro“ durch die Wörter
      „1 Million 500 Tausend Euro“ ersetzt.
  cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind
      500 Tausend Euro ausschließlich für Maß-
      nahmen der Absatzförderung in Mitglied-
      staaten zu verwenden.“
  dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze
      1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 und 2,
      Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4,“ er-
      setzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
  aa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
      Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er-
      nährung und Landwirtschaft“ und
  bb) die Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)
      Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 46
      der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“

  ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Dritt-
      landsmärkten nach Artikel 103p der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
      Wörter „in Mitgliedstaaten der Europä-
      ischen Union nach Artikel 45 Absatz 1 Buch-
      stabe a sowie in Drittländern nach Artikel 45
      Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013“ ersetzt.
  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 103t
      der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
      die Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013“ ersetzt.

  cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 103u
      der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch

      die Wörter „Artikel 50 der Verordnung (EU)

      Nr. 1308/2013“ ersetzt.

  dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
      eingefügt:
      „4. die Unterstützung für Innovationen nach
          Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr.
          1308/2013“.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
   eingefügt:
     „(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1
  Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
  stellen die Antragsteller sicher, dass die im
  Zusammenhang mit der Absatzförderung in
  Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen
  über den verantwortungsvollen Weinkonsum
  von der für die öffentliche Gesundheit zu-
  ständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die
  Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt
  worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung
  ist dem Antrag beizufügen.
     (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
  Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45
  Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
  Nr. 1308/2013, soweit sie Informations- oder
  Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland
  oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europä-

     ischen Union, die in Deutschland durchgeführt
     werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit
     zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei im
     Einvernehmen mit dem Sachverständigenaus-
     schuss nach § 3c.“

  f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
  g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter
     „Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
     durch die Wörter „Artikel 45 Absatz 1 Buch-
     stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
     ersetzt.
6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
                          „§ 3c
              Sachverständigenausschuss
     (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
  Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss
  zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnah-
  men nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
  ordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Infor-
  mationen über die Auswirkungen des Weinkonsums

  auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maß-
  gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errich-
  tet.
     (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
  sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-
  sammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer
  der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsord-
  nung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
  Dem Sachverständigenausschuss müssen mindes-
  tens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin
  1. des Bundesinstituts für Risikobewertung,

  2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesre-
     gierung,

  3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-

     rung,

  4. aus dem Bereich der Medizin,

  5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft,
  6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und
  7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.
    (3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter
  dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin
  der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirt-
  schaft, der oder die kein Stimmrecht hat.
    (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
  nährung führt die Geschäfte des Sachverständigen-
  ausschusses.“
7. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-
   weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma
   eingefügt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
     ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
     schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Land-
     wirtschaft“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b werden die
     Wörter „Qualitätsweine Prädikatswein, Quali-
     tätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder
     Sekt b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweine,
BGBl. 2014, Seite 1588 — Originalseite als Abbildung
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       Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Quali-
       tätsperlweine b.A. oder Sekte b.A.“ ersetzt.
 9. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „über deren
    Schutz nach Artikel 118i der Verordnung (EG)
    Nr. 1234/2007 entschieden worden ist“ durch die
    Wörter „für deren Bezeichnung eine Ursprungsbe-

    zeichnung oder geografische Angabe nach dem

    Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU)
    Nr. 1308/2013 geschützt worden ist“ ersetzt.
10. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zu-
   ständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in
   einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsver-
   hältnissen die Säuerung von frischen Trauben,
   Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,
   Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I
   Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU)
   Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1a, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3

      werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
      „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden
          aaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
               und Verbraucherschutz“ durch die Wör-
               ter „Ernährung und Landwirtschaft“
               und
          bbb) die Wörter „Artikels 113c der Verord-
               nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
               Wörter „Artikels 167 der Verordnung
               (EU) Nr. 1308/2013“

          ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Branchenverbän-
           den“ durch das Wort „Branchenverbände“
           ersetzt.
12. § 16a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 16a
                     Produktspezifikationen

      Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmun-

   gen über die Anforderungen und Eigenschaften von
   Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikör-
   weinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A.
   und Landweinen sind Teil der Produktspezifikatio-
   nen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verord-
   nung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der
   Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie
   aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand
   der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifika-
   tionen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Quali-

      tätswein“ ein Komma eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,
      Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
      die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
      setzt.

14. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19
            Qualitätsprüfung der Qualitätsweine,
          Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,
          Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und
            bestimmter Qualitätsschaumweine“.

   b) In Absatz 1 wird das Wort „Schaumwein“ durch

      das Wort „Qualitätsschaumwein“ ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden jeweils die
      Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
      cherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
      Landwirtschaft“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Qualitäts-
      weine“ ein Komma eingefügt.
16. § 22a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Spezifika-
      tionen“ durch das Wort „Produktspezifikationen“
      ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Bundesministerium für Ernährung
      und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-

      rates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhal-
      tung von Produktspezifikationen von Weinen mit
      geschützter Ursprungsbezeichnung oder ge-
      schützter geografischer Angabe oder aromati-
      sierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten
      geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies
      zur Durchführung von für den Weinbau und die
      Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
      Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
      ischen Union hinsichtlich der Vorschriften über
      Ursprungsbezeichnungen und geografische An-
      gaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des
      Satzes 1 sind insbesondere analytische oder or-
      ganoleptische Prüfungen.“
17. § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 118b
      Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
      (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikels 93
      Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung

      (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.

   b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
      gefügt:
      „1a. die geografische Angabe im Sinne des
           Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
           Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 26. Februar 2014 über
           die Begriffsbestimmung, Beschreibung,
           Aufmachung und Etikettierung von aroma-
           tisierten Weinerzeugnissen sowie den
           Schutz geografischer Angaben für aroma-
           tisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhe-

           bung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91

           des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14)
           in der jeweils geltenden Fassung,“.

   c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lagen
      und Bereichen“ die Wörter „und Namen kleinerer
      geografischer Einheiten, die in der Liegen-
      schaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Na-
      men in einem in der Rechtsverordnung nach
BGBl. 2014, Seite 1589 — Originalseite als Abbildung
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      § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Wein-
      bergrolle eingetragen sind,“ eingefügt.
18. § 22c wird wie folgt geändert:

   a) In der Bezeichnung wird das Wort „EU-Recht“
      durch das Wort „der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 118n der
      Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt“ durch
      die Wörter „Artikel 104 Satz 1 der Verordnung
      (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 und in Absatz 6 Satz 1 und Satz 2
      werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-
      schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
      „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
      nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Ver-
      ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.

   e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
          Verbraucherschutz“ werden durch die Wör-
          ter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden
          aaa) die Wörter „Artikels 118h der Verord-
               nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
               Wörter „Artikels 98 der Verordnung (EU)
               Nr. 1308/2013“ und
          bbb) die Wörter „Artikels 118q der Verord-
               nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
               Wörter „Artikels 105 der Verordnung
               (EU) Nr. 1308/2013“

          ersetzt.

19. Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f einge-
    fügt:

                          „§ 22e

                       Antrag auf
           Schutz einer geografischen Angabe
         nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

      (1) Anträge auf Eintragung einer geografischen
   Angabe in das Register der geschützten geogra-
   fischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnis-
   se, das von der Europäischen Kommission nach
   Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
   Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundes-
   anstalt zu stellen.
      (2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge
   nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
   auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU)
   Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie
   das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifi-
   kation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung
   (EU) Nr. 251/2014.
      (3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1
   mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
   für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort
   der Herstellung des zu schützenden aromatisierten
   Weinerzeugnisses abzustellen ist.

      (4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1
   mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
   bei der Zusammensetzung des Fachausschusses
   als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berück-

   sichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit
   der Herstellung und dem Handel aromatisierter
   Weinerzeugnisse befassen.

     (5) Das Bundesministerium für Ernährung und
   Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-
   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
   Bestimmungen zu erlassen über

   1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das
      Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
   2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
   3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15
      der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Ver-
      fahren zur Änderung einer Produktspezifikation
      im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verord-
      nung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Er-
      fordernis hierfür aus den Rechtsakten der
      Europäischen Union ergibt.

                           § 22f
                 Strengere Vorschriften
           zu aromatisierten Weinerzeugnissen
          mit geschützter geografischer Angabe
      Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
   wirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der
   Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit
   geschützter geografischer Angabe durch Rechts-
   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   strengere Vorschriften als die Vorschriften des Arti-
   kels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und
   Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse
   zu erlassen.“

20. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
               „Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g
               der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
               durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 1
               Buchstabe g der Verordnung (EU)
               Nr. 1308/2013“ ersetzt.

          bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
               mer 2 eingefügt:
                „2. die Namen kleinerer geografischer
                    Einheiten, die in der Liegenschafts-
                    karte abgegrenzt sind, soweit diese
                    Namen in einem in der Rechtsver-
                    ordnung nach Absatz 4 geregelten
                    Verfahren in die Weinbergrolle ein-
                    getragen sind,“.
          ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
               mer 3.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung,
      Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
      die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
      setzt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2014, Seite 1590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1590
   b) In Absatz 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 werden
      jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
      und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er-
      nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
      kel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
      (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 120
      Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013“ ersetzt.
22. § 50 Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
23. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 11 und Absatz 14 werden aufgehoben.
   b) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange-
      fügt:

         „(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die
       §§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015
       anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten
       Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober
       2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
24. In § 57 Absatz 3 und § 57a Absatz 1 werden jeweils
    die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
    braucherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
    Landwirtschaft“ ersetzt.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 2. Oktober 2014
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 315170ac7d71d92f….