Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1586
BGBl. 2014 I S. 1586 · 23.196 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Achtes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 2. Oktober 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In den § 5 und § 17 betreffenden Zeilen wird je-
weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein
Komma eingefügt.
b) Die § 19 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prä-
dikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,
Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und
bestimmter Qualitätsschaumweine“.
c) In der § 22a betreffenden Zeile wird das Wort
„Spezifikationen“ durch das Wort „Produktspe-
zifikationen“ ersetzt.
d) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort
„EU-Recht“ durch die Wörter „der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
e) Nach der § 22d betreffenden Zeile werden fol-
gende § 22e und § 22f betreffende Zeilen einge-
fügt:
„§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen
Angabe nach der Verordnung (EU)
Nr. 251/2014
§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten
Weinerzeugnissen mit geschützter geo-
grafischer Angabe“.
2. § 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Erzeugnisse:
a) die in den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union
genannten Erzeugnisse des Weinbaus ohne
Rücksicht auf ihren Ursprung,
b) aromatisierter Wein, aromatisierte weinhal-
tige Getränke, aromatisierte weinhaltige
Cocktails (aromatisierte Weinerzeugnisse)
und
c) weinhaltige Getränke,“.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
setzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Artikel 118s Absatz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ werden durch
die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezem-
ber 2013 über eine gemeinsame Marktor-
ganisation für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils
geltenden Fassung,“ ersetzt.
bb) Nach dem Wort „Qualitätsweine“ wird ein
Komma eingefügt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 118s Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
durch die Wörter „Artikel 107 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
4. In den §§ 3a und 4 Absatz 2, § 12 Absatz 1 und
Absatz 2, § 13 Absatz 3, § 14, § 15, § 22 Absatz 2,
§ 22d, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2, § 28
Absatz 3, § 29 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 31 Ab-
satz 4, § 33 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b
und Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 2, § 36 Absatz 1
Satz 1 und Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, § 40
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5, § 41, § 42 Absatz 1
Satz 1 und Satz 2 und Absatz 2, § 44 Absatz 2
Satz 2, § 45 Satz 2, § 47 Satz 4, den §§ 51
und 53 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter
„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Landwirt-
schaft“ ersetzt.
5. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kapitel IV Ab-
schnitt IVb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine ge-
meinsame Organisation der Agrarmärkte und mit
Sondervorschriften für bestimmte landwirt-
schaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die
einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Wörter „Teil II Titel I Kapitel II
Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Drittlands-
märkten nach Artikel 103p der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „in
Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1
Buchstabe a und in Drittländern nach Arti-
kel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.

bb) In Satz 2 und in Satz 3 werden jeweils die
Wörter „1 Million Euro“ durch die Wörter
„1 Million 500 Tausend Euro“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Von dem in Satz 2 genannten Betrag sind
500 Tausend Euro ausschließlich für Maß-
nahmen der Absatzförderung in Mitglied-
staaten zu verwenden.“
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Sätze
1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 und 2,
Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4,“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
aa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er-
nährung und Landwirtschaft“ und
bb) die Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 46
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „auf Dritt-
landsmärkten nach Artikel 103p der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
Wörter „in Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union nach Artikel 45 Absatz 1 Buch-
stabe a sowie in Drittländern nach Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 103t
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
die Wörter „Artikel 49 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 103u
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ durch
die Wörter „Artikel 50 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. die Unterstützung für Innovationen nach
Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013“.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
eingefügt:
„(5) Bei Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
stellen die Antragsteller sicher, dass die im
Zusammenhang mit der Absatzförderung in
Mitgliedstaaten zu verbreitenden Informationen
über den verantwortungsvollen Weinkonsum
von der für die öffentliche Gesundheit zu-
ständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die
Maßnahme durchgeführt werden soll, genehmigt
worden ist. Die in Satz 1 genannte Genehmigung
ist dem Antrag beizufügen.
(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist bei Maßnahmen nach Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013, soweit sie Informations- oder
Absatzförderungsmaßnahmen aus Deutschland
oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union, die in Deutschland durchgeführt
werden sollen, die für die öffentliche Gesundheit
zuständige Stelle. Sie entscheidet dabei im
Einvernehmen mit dem Sachverständigenaus-
schuss nach § 3c.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
g) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter
„Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
durch die Wörter „Artikel 45 Absatz 1 Buch-
stabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013“
ersetzt.
6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c
Sachverständigenausschuss
(1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss
zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnah-
men nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Infor-
mationen über die Auswirkungen des Weinkonsums
auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errich-
tet.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Zu-
sammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer
der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsord-
nung des Sachverständigenausschusses zu regeln.
Dem Sachverständigenausschuss müssen mindes-
tens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin
1. des Bundesinstituts für Risikobewertung,
2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesre-
gierung,
3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklä-
rung,
4. aus dem Bereich der Medizin,
5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft,
6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und
7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.
(3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter
dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin
der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirt-
schaft, der oder die kein Stimmrecht hat.
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-
nährung führt die Geschäfte des Sachverständigen-
ausschusses.“
7. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-
weils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma
eingefügt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz“ durch die Wörter „Ernährung und Land-
wirtschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b werden die
Wörter „Qualitätsweine Prädikatswein, Quali-
tätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder
Sekt b.A.“ durch die Wörter „Qualitätsweine,

Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Quali-
tätsperlweine b.A. oder Sekte b.A.“ ersetzt.
9. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „über deren
Schutz nach Artikel 118i der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 entschieden worden ist“ durch die
Wörter „für deren Bezeichnung eine Ursprungsbe-
zeichnung oder geografische Angabe nach dem
Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 geschützt worden ist“ ersetzt.
10. Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die zuständige Behörde kann für ihren Zu-
ständigkeitsbereich durch Allgemeinverfügung in
einem Jahr mit außergewöhnlichen Witterungsver-
hältnissen die Säuerung von frischen Trauben,
Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost,
Jungwein und Wein nach den in Anhang VIII Teil I
Abschnitt C Nummer 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen zulassen.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3
werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
aaa) die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ durch die Wör-
ter „Ernährung und Landwirtschaft“
und
bbb) die Wörter „Artikels 113c der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
Wörter „Artikels 167 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Branchenverbän-
den“ durch das Wort „Branchenverbände“
ersetzt.
12. § 16a wird wie folgt gefasst:
„§ 16a
Produktspezifikationen
Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmun-
gen über die Anforderungen und Eigenschaften von
Qualitätsweinen, Prädikatsweinen, Qualitätslikör-
weinen b.A., Qualitätsperlweinen b.A., Sekten b.A.
und Landweinen sind Teil der Produktspezifikatio-
nen im Sinne des Artikels 94 Absatz 2 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 zur Beschreibung der
Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie
aus den Landweingebieten. Sie sind Gegenstand
der Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifika-
tionen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Quali-
tätswein“ ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
setzt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Qualitätsprüfung der Qualitätsweine,
Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A.,
Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und
bestimmter Qualitätsschaumweine“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Schaumwein“ durch
das Wort „Qualitätsschaumwein“ ersetzt.
15. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 werden jeweils die
Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Qualitäts-
weine“ ein Komma eingefügt.
16. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Spezifika-
tionen“ durch das Wort „Produktspezifikationen“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhal-
tung von Produktspezifikationen von Weinen mit
geschützter Ursprungsbezeichnung oder ge-
schützter geografischer Angabe oder aromati-
sierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten
geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies
zur Durchführung von für den Weinbau und die
Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union hinsichtlich der Vorschriften über
Ursprungsbezeichnungen und geografische An-
gaben erforderlich ist. Kontrollen im Sinne des
Satzes 1 sind insbesondere analytische oder or-
ganoleptische Prüfungen.“
17. § 22b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 118b
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikels 93
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. die geografische Angabe im Sinne des
Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Begriffsbestimmung, Beschreibung,
Aufmachung und Etikettierung von aroma-
tisierten Weinerzeugnissen sowie den
Schutz geografischer Angaben für aroma-
tisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91
des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14)
in der jeweils geltenden Fassung,“.
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Lagen
und Bereichen“ die Wörter „und Namen kleinerer
geografischer Einheiten, die in der Liegen-
schaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Na-
men in einem in der Rechtsverordnung nach

§ 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Wein-
bergrolle eingetragen sind,“ eingefügt.
18. § 22c wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird das Wort „EU-Recht“
durch das Wort „der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 118n der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt“ durch
die Wörter „Artikel 104 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 unterhalten“ ersetzt.
c) In Absatz 4 und in Absatz 6 Satz 1 und Satz 2
werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter
„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 1308/2013“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz“ werden durch die Wör-
ter „Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden
aaa) die Wörter „Artikels 118h der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
Wörter „Artikels 98 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ und
bbb) die Wörter „Artikels 118q der Verord-
nung (EG) Nr. 1234/2007“ durch die
Wörter „Artikels 105 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013“
ersetzt.
19. Nach § 22d werden folgende §§ 22e und 22f einge-
fügt:
„§ 22e
Antrag auf
Schutz einer geografischen Angabe
nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen
Angabe in das Register der geschützten geogra-
fischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnis-
se, das von der Europäischen Kommission nach
Artikel 21 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundes-
anstalt zu stellen.
(2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge
nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
auch für das in Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 251/2014 genannte Einspruchsverfahren sowie
das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifi-
kation gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 251/2014.
(3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
für die dort genannte Stellungnahme auf den Ort
der Herstellung des zu schützenden aromatisierten
Weinerzeugnisses abzustellen ist.
(4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
bei der Zusammensetzung des Fachausschusses
als Vertreter der Weinwirtschaft Verbände berück-
sichtigt werden sollen, deren Mitglieder sich mit
der Herstellung und dem Handel aromatisierter
Weinerzeugnisse befassen.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Bestimmungen zu erlassen über
1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das
Einspruchsverfahren nach Absatz 2,
2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,
3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 15
der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 und das Ver-
fahren zur Änderung einer Produktspezifikation
im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 251/2014, soweit sich das Er-
fordernis hierfür aus den Rechtsakten der
Europäischen Union ergibt.
§ 22f
Strengere Vorschriften
zu aromatisierten Weinerzeugnissen
mit geschützter geografischer Angabe
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der
Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit
geschützter geografischer Angabe durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
strengere Vorschriften als die Vorschriften des Arti-
kels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Ver-
ordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und
Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse
zu erlassen.“
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Einleitungssatz werden die Wörter
„Artikel 118z Absatz 1 Buchstabe g
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“
durch die Wörter „Artikel 120 Absatz 1
Buchstabe g der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
mer 2 eingefügt:
„2. die Namen kleinerer geografischer
Einheiten, die in der Liegenschafts-
karte abgegrenzt sind, soweit diese
Namen in einem in der Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4 geregelten
Verfahren in die Weinbergrolle ein-
getragen sind,“.
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch
die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft“ er-
setzt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2, in Absatz 3 und in Absatz 4 werden
jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Er-
nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
kel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007“ durch die Wörter „Artikel 120
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013“ ersetzt.
22. § 50 Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
23. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 und Absatz 14 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 ange-
fügt:
„(16) § 22b Absatz 1 Nummer 1a und die
§§ 22e und 22f sind erst ab dem 28. März 2015
anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten
Tag ist § 2 Nummer 1 in der am 14. Oktober
2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
24. In § 57 Absatz 3 und § 57a Absatz 1 werden jeweils
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz“ durch die Wörter „Ernährung und
Landwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Oktober 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1586. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 315170ac7d71d92f….