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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 74

BGBl. 2021 I S. 74 · 24.861 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 74 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 74
                                           Zehntes Gesetz
                                    zur Änderung des Weingesetzes
                                              Vom 15. Januar 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

               Änderung des Weingesetzes
  Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020
(BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
        eingefügt:
       „§ 1a    Geltungsbestimmung“.

     b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:

       „§ 7e    Vom Genehmigungssystem ausgenom-
                mene Flächen; Verordnungsermächti-
                gung“.
     c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe
        eingefügt:
       „§ 7f    Anpflanzung zu Forschungs- und Ver-
                suchszwecken; Verordnungsermächti-
                gung“.

     d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

       „§ 8     Klassifizierung von Rebsorten“.

     e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
       „§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografi-
             scher Einheiten“.

 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
                            „§ 1a

                    Geltungsbestimmung
       (1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
     von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener
     Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe
     „Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbe-
     haltlich abweichender Vorschriften auch für Weine
     mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese
     Bezeichnung.

        (2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
     von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener
     Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe
     „Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehalt-
     lich abweichender Vorschriften auch für Weine mit

  geschützter geografischer Angabe ohne diese Be-
  zeichnung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 24 werden die Wörter „Wein aus
     einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
     geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein
     mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.
  b) In Nummer 25 werden die Wörter „Wein aus
     einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2
     festgelegten abgegrenzten geografischen Ge-
     biet“ durch die Wörter „Wein mit geschützter

     geografischer Angabe“ ersetzt.
  c) In Nummer 27 werden die Wörter „Wein aus
     einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
     geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein
     mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.

  d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils
     die Wörter „aus einem in § 3 Absatz 1 genann-
     ten abgegrenzten geografischen Gebiet“ sowie
     „aus diesem Gebiet“ gestrichen.
  e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch
     ein Komma ersetzt.
  f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden an-
     gefügt:

     „31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeich-
          nung im Sinne des Artikels 93 Ab-
          satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)

          Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates vom 17. Dezember
          2013 über eine gemeinsame Marktorgani-
          sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
          und zur Aufhebung der Verordnungen
          (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
          Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
          (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zu-
          letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393
          (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-
          dert worden ist,
     32. Geografische Angabe: geografische An-
         gabe im Sinne des Artikels 93 Ab-
         satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
         Nr. 1308/2013,

     33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ur-
         sprungsbezeichnung, die nach den Bestim-
         mungen des Teils II Titel II Kapitel I Ab-
         schnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung
         (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen
         Union geschützt worden ist,
BGBl. 2021, Seite 75 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 75
     34. Geschützte geografische Angabe: geogra-
         fische Angabe, die nach den Bestimmun-
         gen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2
         Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU)
         Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union
         geschützt worden ist,
     35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine
         Keltertraubensorte, die die Voraussetzun-
         gen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-
         satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
         erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das
         Verfahren für die Klassifizierung durch-
         laufen hat,

     36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte:
         eine Keltertraubensorte, die die Vorausset-
         zungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-

         satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung

         (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt.“

4. § 3b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des

     Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verord-

     nung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundes-

     ministerium für Ernährung und Landwirtschaft

     mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen

     Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Ein-
     zelmaßnahmen des Bundes und der Länder
     nach Maßgabe der folgenden Absätze.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft
     und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Ab-
     satzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45
     Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach
     Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
     (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen
     auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen
     aus mindestens zwei Bundesländern beziehen.
     Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-
     bindung mit Anhang VI der Verordnung (EU)
     Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste-
     henden Finanzmitteln stehen der Bundesan-
     stalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich
     2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar,
     dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausge-
     schöpft werden, kann der Restbetrag den Län-
     dern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses
     Restbetrags nimmt das Bundesministerium für
     Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen
     mit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind
     ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4
     des Marktorganisationsgesetzes.“

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-
     bindung mit Anhang VI der Verordnung (EU)
     Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste-
     henden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel
     gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Ver-
     fügung. Sie werden den Ländern nach einem
     vom Bundesministerium für Ernährung und
     Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam
     festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen.
     Die Länder können entscheiden, dass sie einen

     Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht
     abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel
     können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1
     und für Maßnahmen anderer Länder verwendet
     werden. Die Länder teilen dem Bundesministe-
     rium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob
     und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf
     ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob
     und gegebenenfalls in welcher Höhe über die
     ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf
     besteht.“
  d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „sie“ gestrichen.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Sie entscheidet dabei unter Berücksichti-

         gung allgemein anerkannter wissenschaft-

         licher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4
         der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
         der Kommission vom 15. April 2016 zur Er-
         gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

         des Europäischen Parlaments und des Rates

         in Bezug auf die nationalen Stützungspro-

         gramme im Weinsektor und zur Änderung

         der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kom-

         mission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).“

5. § 3c wird aufgehoben.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Zur Herstellung von inländischem Wein
     und anderen Erzeugnissen aus inländischen
     Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur
     Destillation nur solche Weintrauben verwendet
     werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt
     wurden, welche zulässigerweise mit Reben be-
     pflanzt sind.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 6 werden die Wörter „8 Absatz 2
     der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561
     der Kommission vom 7. April 2015 mit
     Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
     (EU) 1308/2013 der Europäischen Parlaments
     und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
     systems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom
     9.4.2015, S. 12)“ durch die Wörter „9 Absatz 2
     der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
     der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit
     Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
     (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-
     gungssystems für Rebpflanzungen, der Zerti-
     fizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
     obligatorischen Meldungen und Mitteilungen
     sowie mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
     ordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
     Parlaments und des Rates hinsichtlich der
     einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung
     der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561
     der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018,
     S. 60)“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 76 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 76
     b) In Absatz 7 werden die Wörter „8 Absatz 1
        Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverord-
        nung (EU) 2015/561“ durch die Wörter „9 Ab-
        satz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungs-
        verordnung (EU) 2018/274“ ersetzt.

 8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2016, 2017, 2018,

    2019 und 2020“ durch die Angabe „2016 bis 2023“

    ersetzt.

 9. In § 7b Absatz 1 werden die Wörter „2015/560
    der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur
    Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    hinsichtlich des Genehmigungssystems für Reb-

    pflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1)“

    durch die Wörter „2018/273 der Kommission vom

    11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung

    (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments

    und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
    systems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,
    der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der

    Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen
    Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der
    mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der
    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen

    Parlaments und des Rates in Bezug auf die dies-

    bezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur

    Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008,

    (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der

    Kommission und zur Aufhebung der Verordnung

    (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung
    (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom
    28.2.2018, S. 1)“ ersetzt.
10. § 7e wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7e

        Vom Genehmigungssystem ausgenommene
           Flächen; Verordnungsermächtigung

        (1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder
     Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3
     Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlän-
     gerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung
     (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezem-
     ber 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)

     Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments

     und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-

     systems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,

     der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der
     Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen
     Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der
     mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der
     Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
     Parlaments und des Rates in Bezug auf die dies-
     bezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie

     zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008,

     (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der

     Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
     (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung
     (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom

     28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landes-
     recht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen.
     Die zuständigen obersten Landesbehörden unter-
     richten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
     Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1
     mitgeteilten Flächen.

      (2) Die Vermarktung von Trauben und von aus
   ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß
   Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten
   Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich
   um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertrau-
   bensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen

   Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein

   Marktstörungsrisiko besteht. Das Bundesministe-

   rium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
   rates die Voraussetzungen und das Verfahren für
   die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1
   festlegen.

     (3) Die Landesregierungen können durch

   Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzun-

   gen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten

   Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Lan-

   desbehörde mitgeteilt werden.“

11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

                           „§ 7f

           Anpflanzung zu Forschungs- und
      Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium für Ernährung und

   Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen

   mit dem Bundesministerium für Bildung und For-

   schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

   des Bundesrates die Voraussetzungen und das

   Verfahren festzulegen

   1. für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62
      Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
   2. für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder
      Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-

      bensorten zu wissenschaftlichen Forschungs-
      und Versuchszwecken nach Artikel 81 Ab-
      satz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU)
      Nr. 1308/2013.“

12. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

              Klassifizierung von Rebsorten

      (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind

   alle in der von der Bundesanstalt für Landwirt-

   schaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste

   aufgeführten Keltertraubensorten.

      (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für
   Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit
   Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheits-
   gebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen
   Rebsorten.“

13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter „Die in diesem

    Abschnitt“ durch die Wörter „Die in § 23 Absatz 1

    und 2 sowie in diesem Abschnitt“ ersetzt.

14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.

15. § 22c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 6 werden die Wörter „übermittelt den
      Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem
      Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
      schaft. Das Bundesministerium für Ernährung
      und Landwirtschaft“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 77 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 77
   b) Absatz 7 wird aufgehoben.

   c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
          durch einen Punkt ersetzt.
      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

   d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

         „(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für
      1. das in Artikel 98 der Verordnung (EU)
         Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfah-
         ren,
      2. das in Artikel 105 der Verordnung (EU)
         Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Ände-
         rung der Produktspezifikation und

      3. das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung
         (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Okto-
         ber 2018 zur Ergänzung der Verordnung
         (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
         ments und des Rates in Bezug auf Anträge
         auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen,
         geografischen Angaben und traditionellen
         Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsver-
         fahren, Einschränkungen der Verwendung,
         Änderungen der Produktspezifikationen, die
         Löschung des Schutzes sowie die Kenn-
         zeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom
         11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden
         Fassung genannte Verfahren zur vorüberge-
         henden Änderung einer Produktspezifikation.

      Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1
      Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 ent-
      sprechend. Für die Durchführung des Verfah-
      rens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundes-
      ministerium für Ernährung und Landwirtschaft
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
      stimmung des Bundesrates nähere Bestimmun-
      gen zu erlassen.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 23

                   Angabe kleinerer und
             größerer geografischer Einheiten“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
      geschützten Ursprungsbezeichnung tragen,
      dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschütz-
      ten Ursprungsbezeichnung die Namen geogra-
      fischer Einheiten, die kleiner sind als das Ge-
      biet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde
      liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um
      Namen handelt von
      1. Lagen und Bereichen, die in die Weinberg-
         rolle eingetragen sind,
      2. kleineren geografischen Einheiten, die in der
         Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit
         diese Namen in einem in der Rechtsverord-
         nung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in
         die Weinbergrolle eingetragen sind,

      3. Gemeinden und Ortsteilen.“

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:

         „(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
      geschützten geografischen Angabe tragen, darf
      zusätzlich zu dem Namen der geschützten geo-
      grafischen Angabe der Name einer geografi-
      schen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet,

      das der geografischen Angabe zugrunde liegt,
      nicht angegeben werden.“
   d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
      geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer
      geschützten geografischen Angabe tragen, dür-
      fen zusätzlich zu dem Namen der geschützten
      Ursprungsbezeichnung oder geschützten geo-
      grafischen Angabe die Namen geografischer
      Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das
      der Ursprungsbezeichnung oder geografischen
      Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden,
      wenn es sich um Namen von größeren geogra-
      fischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen
      Produktspezifikationen festgelegt sind.“

17. § 25 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 25
           Verbote zum Schutz vor Täuschung

      (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Ar-
   tikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
   des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
   der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
   rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
   (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
   und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
   87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
   90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
   der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates, der
   Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-
   mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
   der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,
   S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
   21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
   (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden
   ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeug-
   nisse, die den Anforderungen des
   1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
      satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
   2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
      satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
   3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
      mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
      auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der
      Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
   nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder
   allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
     (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher
   nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)
   Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen
   über Erzeugnisse, die den Anforderungen des

   1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
      satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
BGBl. 2021, Seite 78 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 78
     2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
        satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
     3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
        mit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in
        Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Ver-
        ordnung (EU) Nr. 1169/2011
     nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunter-
     nehmer zu liefern.“

18. § 49 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
    Nummern 4 und 4a ersetzt:
     „4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den
         Verkehr bringt oder dafür wirbt,
     4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,“.
19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3
        Nr. 5 oder Abs. 5,“ gestrichen, wird die Angabe
        „§ 16 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter
        „§ 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1“, werden die
        Wörter „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
        bindung mit“ durch die Angabe „§ 26 Ab-
        satz 3“ und wird nach den Wörtern „§ 33
        Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b“ das Komma
        durch das Wort „oder“ ersetzt und werden
        die Wörter „oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2“
        gestrichen.
     b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
       „6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3
           Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1
           Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
           soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
           auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

       7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe
          macht,“.
    c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

       „12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
            Rechtsakten der Europäischen Gemein-
            schaft oder der Europäischen Union zu-
            widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung
            entspricht, zu der die in Nummer 4 ge-
            nannten Vorschriften ermächtigen, soweit
            eine Rechtsverordnung nach § 51 Num-
            mer 2 für einen bestimmten Tatbestand
            auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
20. Dem § 56 wird folgender Absatz 17 angefügt:

       „(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf
    der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes
    in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes
    zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar
    2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten
    Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Ab-
    satz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden
    Fassung weiter anwendbar.“

21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
    „8 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „7“
    ersetzt.

                       Artikel 2
                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 15. Januar 2021
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 74. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 46507d5c5252c636….