Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 74
BGBl. 2021 I S. 74 · 24.861 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 15. Januar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020
(BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 1a Geltungsbestimmung“.
b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:
„§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenom-
mene Flächen; Verordnungsermächti-
gung“.
c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Ver-
suchszwecken; Verordnungsermächti-
gung“.
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Klassifizierung von Rebsorten“.
e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografi-
scher Einheiten“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Geltungsbestimmung
(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe
„Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbe-
haltlich abweichender Vorschriften auch für Weine
mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese
Bezeichnung.
(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe
„Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehalt-
lich abweichender Vorschriften auch für Weine mit
geschützter geografischer Angabe ohne diese Be-
zeichnung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 24 werden die Wörter „Wein aus
einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein
mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.
b) In Nummer 25 werden die Wörter „Wein aus
einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2
festgelegten abgegrenzten geografischen Ge-
biet“ durch die Wörter „Wein mit geschützter
geografischer Angabe“ ersetzt.
c) In Nummer 27 werden die Wörter „Wein aus
einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein
mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.
d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils
die Wörter „aus einem in § 3 Absatz 1 genann-
ten abgegrenzten geografischen Gebiet“ sowie
„aus diesem Gebiet“ gestrichen.
e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden an-
gefügt:
„31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeich-
nung im Sinne des Artikels 93 Ab-
satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Dezember
2013 über eine gemeinsame Marktorgani-
sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)
Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393
(ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-
dert worden ist,
32. Geografische Angabe: geografische An-
gabe im Sinne des Artikels 93 Ab-
satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013,
33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ur-
sprungsbezeichnung, die nach den Bestim-
mungen des Teils II Titel II Kapitel I Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen
Union geschützt worden ist,

34. Geschützte geografische Angabe: geogra-
fische Angabe, die nach den Bestimmun-
gen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union
geschützt worden ist,
35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine
Keltertraubensorte, die die Voraussetzun-
gen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-
satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das
Verfahren für die Klassifizierung durch-
laufen hat,
36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte:
eine Keltertraubensorte, die die Vorausset-
zungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-
satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt.“
4. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des
Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft
mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen
Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Ein-
zelmaßnahmen des Bundes und der Länder
nach Maßgabe der folgenden Absätze.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Ab-
satzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45
Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen
auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen
aus mindestens zwei Bundesländern beziehen.
Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Anhang VI der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste-
henden Finanzmitteln stehen der Bundesan-
stalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich
2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar,
dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausge-
schöpft werden, kann der Restbetrag den Län-
dern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses
Restbetrags nimmt das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen
mit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind
ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4
des Marktorganisationsgesetzes.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Anhang VI der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste-
henden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel
gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Ver-
fügung. Sie werden den Ländern nach einem
vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam
festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen.
Die Länder können entscheiden, dass sie einen
Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht
abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel
können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1
und für Maßnahmen anderer Länder verwendet
werden. Die Länder teilen dem Bundesministe-
rium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob
und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf
ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob
und gegebenenfalls in welcher Höhe über die
ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf
besteht.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „sie“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie entscheidet dabei unter Berücksichti-
gung allgemein anerkannter wissenschaft-
licher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4
der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149
der Kommission vom 15. April 2016 zur Er-
gänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf die nationalen Stützungspro-
gramme im Weinsektor und zur Änderung
der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kom-
mission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).“
5. § 3c wird aufgehoben.
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Herstellung von inländischem Wein
und anderen Erzeugnissen aus inländischen
Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur
Destillation nur solche Weintrauben verwendet
werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt
wurden, welche zulässigerweise mit Reben be-
pflanzt sind.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „8 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561
der Kommission vom 7. April 2015 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EU) 1308/2013 der Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
systems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom
9.4.2015, S. 12)“ durch die Wörter „9 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-
gungssystems für Rebpflanzungen, der Zerti-
fizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
obligatorischen Meldungen und Mitteilungen
sowie mit Durchführungsvorschriften zur Ver-
ordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der
einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561
der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018,
S. 60)“ ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter „8 Absatz 1
Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverord-
nung (EU) 2015/561“ durch die Wörter „9 Ab-
satz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2018/274“ ersetzt.
8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2016, 2017, 2018,
2019 und 2020“ durch die Angabe „2016 bis 2023“
ersetzt.
9. In § 7b Absatz 1 werden die Wörter „2015/560
der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich des Genehmigungssystems für Reb-
pflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1)“
durch die Wörter „2018/273 der Kommission vom
11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
systems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,
der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der
Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen
Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der
mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die dies-
bezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008,
(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom
28.2.2018, S. 1)“ ersetzt.
10. § 7e wird wie folgt gefasst:
„§ 7e
Vom Genehmigungssystem ausgenommene
Flächen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder
Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlän-
gerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezem-
ber 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-
systems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,
der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der
Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen
Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der
mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die dies-
bezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008,
(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der
Kommission und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom
28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landes-
recht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden unter-
richten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1
mitgeteilten Flächen.
(2) Die Vermarktung von Trauben und von aus
ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich
um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertrau-
bensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen
Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein
Marktstörungsrisiko besteht. Das Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates die Voraussetzungen und das Verfahren für
die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1
festlegen.
(3) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzun-
gen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Lan-
desbehörde mitgeteilt werden.“
11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
„§ 7f
Anpflanzung zu Forschungs- und
Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen und das
Verfahren festzulegen
1. für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
2. für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder
Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-
bensorten zu wissenschaftlichen Forschungs-
und Versuchszwecken nach Artikel 81 Ab-
satz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013.“
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Klassifizierung von Rebsorten
(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind
alle in der von der Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste
aufgeführten Keltertraubensorten.
(2) Die Länder melden der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit
Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheits-
gebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen
Rebsorten.“
13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter „Die in diesem
Abschnitt“ durch die Wörter „Die in § 23 Absatz 1
und 2 sowie in diesem Abschnitt“ ersetzt.
14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.
15. § 22c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden die Wörter „übermittelt den
Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft. Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft“ gestrichen.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für
1. das in Artikel 98 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfah-
ren,
2. das in Artikel 105 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Ände-
rung der Produktspezifikation und
3. das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Okto-
ber 2018 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates in Bezug auf Anträge
auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen,
geografischen Angaben und traditionellen
Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsver-
fahren, Einschränkungen der Verwendung,
Änderungen der Produktspezifikationen, die
Löschung des Schutzes sowie die Kenn-
zeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom
11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung genannte Verfahren zur vorüberge-
henden Änderung einer Produktspezifikation.
Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1
Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 ent-
sprechend. Für die Durchführung des Verfah-
rens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates nähere Bestimmun-
gen zu erlassen.“
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Angabe kleinerer und
größerer geografischer Einheiten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
geschützten Ursprungsbezeichnung tragen,
dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschütz-
ten Ursprungsbezeichnung die Namen geogra-
fischer Einheiten, die kleiner sind als das Ge-
biet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde
liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um
Namen handelt von
1. Lagen und Bereichen, die in die Weinberg-
rolle eingetragen sind,
2. kleineren geografischen Einheiten, die in der
Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit
diese Namen in einem in der Rechtsverord-
nung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in
die Weinbergrolle eingetragen sind,
3. Gemeinden und Ortsteilen.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
geschützten geografischen Angabe tragen, darf
zusätzlich zu dem Namen der geschützten geo-
grafischen Angabe der Name einer geografi-
schen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet,
das der geografischen Angabe zugrunde liegt,
nicht angegeben werden.“
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer
geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer
geschützten geografischen Angabe tragen, dür-
fen zusätzlich zu dem Namen der geschützten
Ursprungsbezeichnung oder geschützten geo-
grafischen Angabe die Namen geografischer
Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das
der Ursprungsbezeichnung oder geografischen
Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden,
wenn es sich um Namen von größeren geogra-
fischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen
Produktspezifikationen festgelegt sind.“
17. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Ar-
tikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und
(EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-
mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,
S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom
21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden
ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeug-
nisse, die den Anforderungen des
1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder
allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher
nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen
über Erzeugnisse, die den Anforderungen des
1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,

2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
mit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunter-
nehmer zu liefern.“
18. § 49 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden
Nummern 4 und 4a ersetzt:
„4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den
Verkehr bringt oder dafür wirbt,
4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,“.
19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3
Nr. 5 oder Abs. 5,“ gestrichen, wird die Angabe
„§ 16 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter
„§ 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1“, werden die
Wörter „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit“ durch die Angabe „§ 26 Ab-
satz 3“ und wird nach den Wörtern „§ 33
Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b“ das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und werden
die Wörter „oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2“
gestrichen.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3
Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1
Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe
macht,“.
c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union zu-
widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der die in Nummer 4 ge-
nannten Vorschriften ermächtigen, soweit
eine Rechtsverordnung nach § 51 Num-
mer 2 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
20. Dem § 56 wird folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf
der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes
in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes
zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar
2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten
Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Ab-
satz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden
Fassung weiter anwendbar.“
21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„8 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „7“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 74. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 46507d5c5252c636….