Gesetze / Weingesetz

WeinG 1994

§ 1a Geltungsbestimmung

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1a#abs-1 (1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/1a#abs-2 (2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe „Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung.

§ 1 § 2