Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2592
BGBl. 2012 I S. 2592 · 26.517 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebtes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der § 5 betreffenden Zeile wird nach dem Wort
„Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die
Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,
Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.
b) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung
von Wein, Jungwein oder Traubenmost
aus nicht selbst erzeugten Weintrauben,
nicht selbst erzeugtem Jungwein oder
nicht selbst erzeugtem Traubenmost“.
c) In der den 4. Abschnitt betreffenden Zeile wer-
den
aa) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma
eingefügt und
bb) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädi-
katswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitäts-
perlwein b.A., Sekt b.A.“ersetzt.
d) In der § 17 betreffenden Zeile wird nach dem
Wort „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch
die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-
setzt.
e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe
„b.A.“ durch die Wörter „Prädikatsweine, Qua-
litätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.,
Sekte b.A.“ ersetzt.
f) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort
„EG-Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.
g) Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen.
h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende
§ 24a betreffende Zeile eingefügt:
„§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitäts-
schaumwein“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-
fasst:
„24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Ab-
satz 1 genannten abgegrenzten geografi-
schen Gebiet, der einer analytischen und
organoleptischen Qualitätsprüfung (amt-
liche Qualitätsprüfung) unterzogen worden
ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte
Mindestanforderungen hinsichtlich der Er-
zeugungsmethode und des Reifegrades
der Trauben erfüllt,
25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsver-
ordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten
abgegrenzten geografischen Gebiet, der
durch Rechtsvorschrift festgelegte Min-
destanforderungen hinsichtlich der Erzeu-
gungsmethode und des Reifegrades der
Trauben erfüllt,“.
b) In Nummer 26 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 27 bis 30 werden angefügt:
„27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Ab-
satz 1 genannten abgegrenzten geografi-
schen Gebiet, der einer amtlichen Quali-
tätsprüfung unterzogen worden ist und der
durch Rechtsvorschrift festgelegte, die An-
forderungen für Qualitätswein überstei-
gende Mindestanforderungen hinsichtlich
der Erzeugungsmethode und des Reifegra-
des der Trauben erfüllt,
28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus ei-
nem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenz-
ten geografischen Gebiet, der aus Qua-
litätswein oder für die Gewinnung von
Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen
aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer
amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen
worden ist und der durch Rechtsvorschrift
festgelegte zusätzliche Anforderungen hin-
sichtlich der Herstellung erfüllt,
29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem
in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
geografischen Gebiet, der aus Qualitäts-
wein oder für die Gewinnung von Qualitäts-
wein geeigneten Erzeugnissen aus diesem
Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen
Qualitätsprüfung unterzogen worden ist
und der durch Rechtsvorschrift festgelegte
zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der
Herstellung erfüllt,
30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem
in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
geografischen Gebiet, der aus Qualitäts-
wein oder für die Gewinnung von Qualitäts-
wein geeigneten Erzeugnissen aus diesem
Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen
Qualitätsprüfung unterzogen worden ist
und der durch Rechtsvorschrift festgelegte
zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der
Herstellung erfüllt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitäts-
likörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und
Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbau-
gebiete festgelegt:“.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Qualitäts-
weine“ die Wörter „Prädikatsweine, Qualitäts-
likörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und
Sekte b.A.“ eingefügt.
4. § 3b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) die Wörter „Titels II Kapitel I der Verordnung
(EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April
2008 über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Wein, zur Änderung der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1290/2005,
(EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG)
Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1)“ durch
die Wörter „Teils II Titel I Kapitel IV
Abschnitt IVb der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
2007 über eine gemeinsame Organisation
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
nisse (Verordnung über die einheitliche
GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
geändert worden ist,“ ersetzt sowie
bb) die Wörter „für die erste Laufzeit von fünf
Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008,“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatz-
förderung auf Drittlandsmärkten nach Arti-
kel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so-
weit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine
einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse
aus den deutschen Anbaugebieten beziehen.
Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemein-
schaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfü-
gung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der
zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht,
können diese Mittel für Maßnahmen der Länder
ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein
Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
Marktorganisationsgesetzes.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 10
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
Wörter „Artikel 103p der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 14
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
Wörter „Artikel 103t der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
Wörter „Artikel 103u der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „10 der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Wörter
„103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ er-
setzt.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-
weils nach dem Wort „Qualitätswein“ die Angabe
„b.A.“ durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitäts-
likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“
ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten An-
baugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 ge-
nanntes Anbaugebiet“.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein
anderes bestimmtes Anbaugebiet“ durch die
Wörter „aus einem der in § 3 Absatz 1 genann-
ten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1
genanntes Anbaugebiet“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1
und 3 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1
und 2
aa) wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein“
ein Komma eingefügt und
bb) wird die Angabe „b.A.“ durch die Wörter
„Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,
Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach
dem Wort „Qualitätsweine“ die Angabe „b.A.“
durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikör-
wein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“
ersetzt.
8. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„§ 9a
Abgabe, Verwendung oder
Verwertung von Wein, Jungwein oder
Traubenmost aus nicht selbst erzeugten
Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jung-
wein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaube-
trieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben,
Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost
oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb
den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost,
teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein
oder Wein nur in einer Menge an andere abge-
ben, verwenden oder verwerten, die sich aus der
Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und
einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbauge-
biete übernommenen Weintraubenmenge, Trau-
benmostmenge oder Jungweinmenge in eine
Weinmenge ergibt.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Traubenmost
oder der teilweise gegorene Traubenmost in ei-
nem bestimmten Anbaugebiet“ durch die Wörter
„der Traubenmost, der teilweise gegorene Trau-
benmost oder der Jungwein in einem der in § 3
Absatz 1 genannten Anbaugebiete“ ersetzt.
9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „teilweise gegorene Trau-
benmost“ werden ein Komma und das Wort
„Jungwein“ eingefügt.
bb) Die Wörter „übersteigende Menge (Über-
menge)“ werden durch das Wort „Übermen-
ge“ ersetzt.
b) In Satz 3
aa) wird das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und
bb) werden nach den Wörtern „der teilweise ge-
gorene Traubenmost“ die Wörter „oder der
Jungwein“ eingefügt.
10. In § 11 Absatz 4 werden nach den Wörtern „teil-
weise gegorene Traubenmost“ ein Komma und
das Wort „Jungwein“ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden
aa) in Buchstabe a nach dem Wort „(Trauben-
mostmengen)“ ein Komma und das Wort
„Jungweinmengen“ und
bb) in Buchstabe b nach dem Wort „Trauben-
mostmengen“ die Wörter „oder Jungwein-
mengen“
eingefügt.
b) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b jeweils die
Wörter „eines bestimmten Anbaugebietes“
durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1
genannten Anbaugebiete“ ersetzt und
bb) in Satz 2 nach dem Wort „Weinbaubetriebe“
die Wörter „oder Betriebe, die von einem
Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb
Weintrauben, Traubenmost, teilweise gego-
renen Traubenmost oder Jungwein überneh-
men,“ eingefügt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „vorhandenen
oder potenziellen“ gestrichen.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitäts-
weine“ die Wörter „oder Prädikatsweine“ einge-
fügt.
13. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „soweit
dies zur Durchführung von für den Weinbau
und die Weinwirtschaft anwendbaren
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich
ist,“ durch die Wörter „zur Durchführung
von für den Weinbau und die Weinwirtschaft
anwendbaren Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union“ und
bb) in Nummer 1 das Wort „Branchenorganisa-
tionen“ durch das Wort „Branchenverbände“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Branchenorganisatio-
nen“ durch das Wort „Branchenverbänden“ er-
setzt.
14. In der Bezeichnung des 4. Abschnittes werden
a) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma ein-
gefügt und
b) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädikats-
wein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein
b.A., Sekt b.A.“ ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird die Angabe „b.A.“ durch
die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein

b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. das Herstellen eines Qualitätsweines, ei-
nes Prädikatsweines, eines Qualitäts-
likörweines b.A., eines Qualitätsperl-
weines b.A. oder eines Sektes b.A.
außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 ge-
nannten Anbaugebietes zulässig ist,“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Qua-
litätsweines b.A.“ durch die Wörter „eines
Qualitätsweines oder eines Prädikatswei-
nes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Qua-
litätswein b.A.“ durch die Wörter „von Qua-
litätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“
ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „für Qualitätswein b.A. und Prä-
dikatswein“ durch die Wörter „für Qua-
litätswein, Prädikatswein, Qualitäts-
likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.
und Sekt b.A.“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „be-
stimmte“ durch die Wörter „der in § 3
Absatz 1 genannten“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe b
aaaa) wird jeweils das Wort „Qualitäts-
wein b.A.“ durch die Wörter
„Qualitätswein, Qualitätslikör-
wein b.A., Qualitätsperlwein
b.A. und Sekt b.A.“ und
bbbb) werden die Wörter „die be-
stimmten Anbaugebiete“ durch
die Wörter „die Anbaugebiete“
ersetzt.
ddd) In Buchstabe c wird das Wort „Qua-
litätswein b.A.“ durch die Wörter „Qua-
litätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qua-
litätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-
setzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Qualitätswein b.A.“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,
Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.
und Sekt b.A.“ ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Bezeichnung wird nach dem Wort „Qua-
litätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die Wörter
„Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qua-
litätsperlweine b.A., Sekte b.A.“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein
b.A. oder“ gestrichen.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort
„Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ gestri-
chen und
bb) in Nummer 6 die Angabe „b.A.“ durch die
Wörter „oder Prädikatswein“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „b.A.“ durch die
Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine
b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A.“ er-
setzt.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das abschlie-
ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt und
folgende Wörter angefügt:
„die restlichen Anteile, einschließlich der zur
Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur
aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen
Landweingebieten stammen,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
1. Vorschriften über das Süßen und den Restzu-
ckergehalt von Landwein zu erlassen,
2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
das Herstellen eines Landweines außerhalb
des Landweingebietes zulässig ist.“
c) In Absatz 3 Nummer 3 werden das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „sie
können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen
Kontrolle der Produktspezifikationen organolep-
tische Untersuchungen der Weine in systema-
tischer Weise oder stichprobenweise durchge-
führt werden“ gestrichen.
19. In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort „EG-
Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut werden im einleiten-
den Satzteil
aaa) die Wörter „eines bestimmten Anbau-
gebietes“ durch die Wörter „eines der
in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebie-
te“ und
bbb) die Wörter „des bestimmten Anbauge-
bietes“ durch die Wörter „des in § 3
Absatz 3 genannten Anbaugebietes“
ersetzt und
bb) folgender Satz wird angefügt:
„Neben den in Satz 1 bezeichneten Namen
geografischer Einheiten dürfen auch die Na-
men kleinerer geografischer Einheiten ange-
geben werden, die in der Liegenschaftskarte
abgegrenzt sind, soweit diese Namen in ei-
nem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4
geregelten Verfahren in die Weinbergrolle
eingetragen sind.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1
Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ gestri-
chen.

21. § 23a wird aufgehoben.
22. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
fügt:
„(6) Die Landesregierungen werden ferner er-
mächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis
besteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-
gegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwen-
dung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1
genannten Bezeichnungen an strengere Regelun-
gen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1
genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die
betroffene geografische Einheit befindet, allgemein
festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor-
ten,
2. des zulässigen Hektarertrages,
3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
4. des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die
Landesregierungen darüber hinaus strengere Rege-
lungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitäts-
prüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Vor-
aussetzungen für die sensorische Prüfung oder be-
sondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten
festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Ab-
satz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon un-
ter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere
geografische Gebiet typischen (regionaltypischen)
Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.
(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes
zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage“,
„Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassen-
lagenwein“ verwendet werden dürfen, können die
Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Be-
dürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht
entgegenstehen und regionaltypische Besonder-
heiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung
strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3
Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen
sich die betroffene geografische Einheit befindet,
allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor-
ten,
2. des zulässigen Hektarertrages,
3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
4. des Restzuckergehalts.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie
darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich
der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten
Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die
sensorische Prüfung oder besondere Aufzeich-
nungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Rege-
lungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Num-
mer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen
werden.“
23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Besondere
Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Der Name eines Landweingebietes darf auch für
einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.“
24. In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Ab-
satz 1 bis 4“ die Angabe „ , § 44 Absatz 6“ einge-
fügt.
25. In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „b.A.“
durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines“ er-
setzt.
26. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mit-
gliedern“ durch die Wörter „zehn Mitgliedern“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In den Aufsichtsrat werden gewählt:
1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
angehörenden Vertretern des Weinbaus aus
ihrer Mitte,
2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
angehörenden Vertretern der Winzergenos-
senschaften aus ihrer Mitte,
3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
angehörenden Vertretern des Weinhandels
aus ihrer Mitte und
4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner
Mitte.“
27. In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten“ durch
die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten“ ersetzt.
28. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „teil-
weise gegorenen Traubenmost“ ein Komma
und das Wort „Jungwein“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für
Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2
entsprechend.“
29. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
1. § 49 Satz 1 oder
2. § 49 Satz 2
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Num-
mer 2 gelten folgende Bußgeldvorschriften des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
entsprechend:
1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,
2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit
er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und
3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit
er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absat-
zes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.“
30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14
und 15 ersetzt:
„(14) Soweit nach den Bestimmungen der Wein-
verordnung und der Weinüberwachungsverordnung
Mengen von Jungwein in Weinmengen umzurech-
Das vorstehende Gesetz wird
nen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen
Regelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2
und des § 33 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes
100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.
(15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in
der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b0681bd733428c76….