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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2592

BGBl. 2012 I S. 2592 · 26.517 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
                                           Siebtes Gesetz
                                   zur Änderung des Weingesetzes
                                            Vom 14. Dezember 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
            Änderung des Weingesetzes
   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der § 5 betreffenden Zeile wird nach dem Wort
      „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die
      Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,

      Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.

   b) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:

       „§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung
             von Wein, Jungwein oder Traubenmost
             aus nicht selbst erzeugten Weintrauben,
             nicht selbst erzeugtem Jungwein oder
             nicht selbst erzeugtem Traubenmost“.
   c) In der den 4. Abschnitt betreffenden Zeile wer-
      den
       aa) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma
           eingefügt und
       bb) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädi-
           katswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitäts-
           perlwein b.A., Sekt b.A.“ersetzt.

   d) In der § 17 betreffenden Zeile wird nach dem

      Wort „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch

      die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein
      b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-
      setzt.

  e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe
     „b.A.“ durch die Wörter „Prädikatsweine, Qua-
     litätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.,
     Sekte b.A.“ ersetzt.
  f) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort
     „EG-Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.
  g) Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen.

  h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende
     § 24a betreffende Zeile eingefügt:
     „§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitäts-
            schaumwein“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-

     fasst:

     „24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Ab-
          satz 1 genannten abgegrenzten geografi-
          schen Gebiet, der einer analytischen und
          organoleptischen Qualitätsprüfung (amt-
          liche Qualitätsprüfung) unterzogen worden
          ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte
          Mindestanforderungen hinsichtlich der Er-
          zeugungsmethode und des Reifegrades
          der Trauben erfüllt,
     25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsver-
         ordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten
         abgegrenzten geografischen Gebiet, der
         durch Rechtsvorschrift festgelegte Min-
         destanforderungen hinsichtlich der Erzeu-

         gungsmethode und des Reifegrades der

         Trauben erfüllt,“.

  b) In Nummer 26 wird der Schlusspunkt durch ein
     Komma ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
  c) Folgende Nummern 27 bis 30 werden angefügt:
     „27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Ab-
          satz 1 genannten abgegrenzten geografi-
          schen Gebiet, der einer amtlichen Quali-
          tätsprüfung unterzogen worden ist und der
          durch Rechtsvorschrift festgelegte, die An-
          forderungen für Qualitätswein überstei-
          gende Mindestanforderungen hinsichtlich
          der Erzeugungsmethode und des Reifegra-
          des der Trauben erfüllt,

     28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus ei-
         nem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenz-
         ten geografischen Gebiet, der aus Qua-
         litätswein oder für die Gewinnung von
         Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen
         aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer
         amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen
         worden ist und der durch Rechtsvorschrift
         festgelegte zusätzliche Anforderungen hin-
         sichtlich der Herstellung erfüllt,
     29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem
         in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
         geografischen Gebiet, der aus Qualitäts-
         wein oder für die Gewinnung von Qualitäts-
         wein geeigneten Erzeugnissen aus diesem
         Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen
         Qualitätsprüfung unterzogen worden ist
         und der durch Rechtsvorschrift festgelegte
         zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der
         Herstellung erfüllt,
     30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem
         in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten
         geografischen Gebiet, der aus Qualitäts-
         wein oder für die Gewinnung von Qualitäts-
         wein geeigneten Erzeugnissen aus diesem
         Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen
         Qualitätsprüfung unterzogen worden ist
         und der durch Rechtsvorschrift festgelegte
         zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der
         Herstellung erfüllt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
     gefasst:

     „Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitäts-
     likörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und
     Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbau-
     gebiete festgelegt:“.

  b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Qualitäts-
     weine“ die Wörter „Prädikatsweine, Qualitäts-
     likörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und
     Sekte b.A.“ eingefügt.

4. § 3b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden
     aa) die Wörter „Titels II Kapitel I der Verordnung
         (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April
         2008 über die gemeinsame Marktorganisa-
         tion für Wein, zur Änderung der Verordnun-
         gen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1290/2005,
         (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der
         Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG)
         Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1)“ durch
         die Wörter „Teils II Titel I Kapitel IV

         Abschnitt IVb der Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
         2007 über eine gemeinsame Organisation
         der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
         für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
         nisse (Verordnung über die einheitliche
         GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),
         die zuletzt durch die Verordnung (EG)
         Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
         geändert worden ist,“ ersetzt sowie

     bb) die Wörter „für die erste Laufzeit von fünf
         Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008,“
         gestrichen.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
     Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatz-
     förderung auf Drittlandsmärkten nach Arti-
     kel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so-
     weit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine
     einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse
     aus den deutschen Anbaugebieten beziehen.
     Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemein-
     schaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfü-
     gung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der
     zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht,
     können diese Mittel für Maßnahmen der Länder
     ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein
     Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
     Marktorganisationsgesetzes.“
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11
     der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
     Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)
     Nr. 1234/2007“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 10
         der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
         Wörter „Artikel 103p der Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2007“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 14
         der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
         Wörter „Artikel 103t der Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2007“ ersetzt.

     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15
         der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
         Wörter „Artikel 103u der Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2007“ ersetzt.

  e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „10 der
     Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Wörter
     „103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ er-
     setzt.

  f) Absatz 6 wird aufgehoben.

5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-
   weils nach dem Wort „Qualitätswein“ die Angabe
   „b.A.“ durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitäts-
   likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“
   ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten An-
         baugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 ge-
         nanntes Anbaugebiet“.
BGBl. 2012, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
  b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wör-
     ter „aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein
     anderes bestimmtes Anbaugebiet“ durch die
     Wörter „aus einem der in § 3 Absatz 1 genann-
     ten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1
     genanntes Anbaugebiet“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1
     und 3 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1

     und 2

       aa) wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein“
           ein Komma eingefügt und

       bb) wird die Angabe „b.A.“ durch die Wörter
           „Prädikatswein,   Qualitätslikörwein b.A.,
           Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ er-

           setzt.

  b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach
     dem Wort „Qualitätsweine“ die Angabe „b.A.“
     durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikör-
     wein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“
     ersetzt.
8. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9a
                 Abgabe, Verwendung oder
            Verwertung von Wein, Jungwein oder
           Traubenmost aus nicht selbst erzeugten
         Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jung-
       wein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost“.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaube-
       trieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben,
       Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost
       oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb
       den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost,
       teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein
       oder Wein nur in einer Menge an andere abge-
       ben, verwenden oder verwerten, die sich aus der
       Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und
       einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbauge-
       biete übernommenen Weintraubenmenge, Trau-
       benmostmenge oder Jungweinmenge in eine
       Weinmenge ergibt.“

  c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Traubenmost

     oder der teilweise gegorene Traubenmost in ei-
     nem bestimmten Anbaugebiet“ durch die Wörter
     „der Traubenmost, der teilweise gegorene Trau-
     benmost oder der Jungwein in einem der in § 3
     Absatz 1 genannten Anbaugebiete“ ersetzt.

9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach den Wörtern „teilweise gegorene Trau-
           benmost“ werden ein Komma und das Wort
           „Jungwein“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „übersteigende Menge (Über-
           menge)“ werden durch das Wort „Übermen-
           ge“ ersetzt.
  b) In Satz 3
       aa) wird das Wort „oder“ durch ein Komma er-
           setzt und

      bb) werden nach den Wörtern „der teilweise ge-
          gorene Traubenmost“ die Wörter „oder der
          Jungwein“ eingefügt.
10. In § 11 Absatz 4 werden nach den Wörtern „teil-
    weise gegorene Traubenmost“ ein Komma und
    das Wort „Jungwein“ eingefügt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 werden

      aa) in Buchstabe a nach dem Wort „(Trauben-

          mostmengen)“ ein Komma und das Wort
          „Jungweinmengen“ und

      bb) in Buchstabe b nach dem Wort „Trauben-
          mostmengen“ die Wörter „oder Jungwein-
          mengen“

      eingefügt.

   b) In Absatz 3 werden

      aa) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b jeweils die
          Wörter „eines bestimmten Anbaugebietes“
          durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1
          genannten Anbaugebiete“ ersetzt und
      bb) in Satz 2 nach dem Wort „Weinbaubetriebe“
          die Wörter „oder Betriebe, die von einem
          Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb
          Weintrauben, Traubenmost, teilweise gego-
          renen Traubenmost oder Jungwein überneh-
          men,“ eingefügt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „vorhandenen
      oder potenziellen“ gestrichen.
   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitäts-
      weine“ die Wörter „oder Prädikatsweine“ einge-
      fügt.
13. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden
      aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „soweit
          dies zur Durchführung von für den Weinbau
          und die Weinwirtschaft anwendbaren
          Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
          oder der Europäischen Union erforderlich
          ist,“ durch die Wörter „zur Durchführung
          von für den Weinbau und die Weinwirtschaft
          anwendbaren Rechtsakten der Europä-
          ischen Gemeinschaft oder der Europäischen

          Union“ und

      bb) in Nummer 1 das Wort „Branchenorganisa-
          tionen“ durch das Wort „Branchenverbände“
      ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Branchenorganisatio-
      nen“ durch das Wort „Branchenverbänden“ er-
      setzt.
14. In der Bezeichnung des 4. Abschnittes werden
   a) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma ein-
      gefügt und
   b) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädikats-
      wein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein
      b.A., Sekt b.A.“ ersetzt.
15. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) In der Bezeichnung wird die Angabe „b.A.“ durch
      die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein
BGBl. 2012, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
      b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. das Herstellen eines Qualitätsweines, ei-
              nes Prädikatsweines, eines Qualitäts-
              likörweines b.A., eines Qualitätsperl-
              weines b.A. oder eines Sektes b.A.
              außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 ge-
              nannten Anbaugebietes zulässig ist,“.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Qua-
          litätsweines b.A.“ durch die Wörter „eines
          Qualitätsweines oder eines Prädikatswei-
          nes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Qua-
          litätswein b.A.“ durch die Wörter „von Qua-
          litätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein
          b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“
          ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
               Wörter „für Qualitätswein b.A. und Prä-
               dikatswein“ durch die Wörter „für Qua-

               litätswein, Prädikatswein, Qualitäts-

               likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

               und Sekt b.A.“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe a wird das Wort „be-
               stimmte“ durch die Wörter „der in § 3
               Absatz 1 genannten“ ersetzt.
          ccc) In Buchstabe b
                aaaa) wird jeweils das Wort „Qualitäts-
                      wein b.A.“ durch die Wörter
                      „Qualitätswein,   Qualitätslikör-
                      wein b.A., Qualitätsperlwein
                      b.A. und Sekt b.A.“ und
                bbbb) werden die Wörter „die be-
                      stimmten Anbaugebiete“ durch

                      die Wörter „die Anbaugebiete“

                ersetzt.
          ddd) In Buchstabe c wird das Wort „Qua-
               litätswein b.A.“ durch die Wörter „Qua-
               litätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qua-
               litätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er-
               setzt.
   d) In Absatz 4 wird das Wort „Qualitätswein b.A.“
      durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein,
      Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.

      und Sekt b.A.“ ersetzt.

16. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In der Bezeichnung wird nach dem Wort „Qua-
      litätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die Wörter
      „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qua-
      litätsperlweine b.A., Sekte b.A.“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein

      b.A. oder“ gestrichen.

17. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden

      aa) in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort
          „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ gestri-
          chen und
      bb) in Nummer 6 die Angabe „b.A.“ durch die

          Wörter „oder Prädikatswein“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „b.A.“ durch die
      Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine
      b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A.“ er-
      setzt.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das abschlie-
      ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt und
      folgende Wörter angefügt:
      „die restlichen Anteile, einschließlich der zur
      Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur

      aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen
      Landweingebieten stammen,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
      Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates
      1. Vorschriften über das Süßen und den Restzu-
         ckergehalt von Landwein zu erlassen,

      2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen

         das Herstellen eines Landweines außerhalb

         des Landweingebietes zulässig ist.“

   c) In Absatz 3 Nummer 3 werden das Semikolon
      durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „sie
      können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen
      Kontrolle der Produktspezifikationen organolep-
      tische Untersuchungen der Weine in systema-
      tischer Weise oder stichprobenweise durchge-
      führt werden“ gestrichen.
19. In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort „EG-
    Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.
20. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im bisherigen Wortlaut werden im einleiten-

          den Satzteil
          aaa) die Wörter „eines bestimmten Anbau-
               gebietes“ durch die Wörter „eines der
               in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebie-
               te“ und
          bbb) die Wörter „des bestimmten Anbauge-
               bietes“ durch die Wörter „des in § 3
               Absatz 3 genannten Anbaugebietes“
          ersetzt und

      bb) folgender Satz wird angefügt:

          „Neben den in Satz 1 bezeichneten Namen
          geografischer Einheiten dürfen auch die Na-
          men kleinerer geografischer Einheiten ange-
          geben werden, die in der Liegenschaftskarte
          abgegrenzt sind, soweit diese Namen in ei-
          nem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4
          geregelten Verfahren in die Weinbergrolle

          eingetragen sind.“

   b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1
      Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ gestri-
      chen.
BGBl. 2012, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
21. § 23a wird aufgehoben.
22. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-
    fügt:

      „(6) Die Landesregierungen werden ferner er-

   mächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis
   besteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent-
   gegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwen-
   dung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1
   genannten Bezeichnungen an strengere Regelun-
   gen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1
   genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die
   betroffene geografische Einheit befindet, allgemein

   festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

   1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor-
      ten,
   2. des zulässigen Hektarertrages,
   3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder

   4. des Restzuckergehalts.

   In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die
   Landesregierungen darüber hinaus strengere Rege-
   lungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitäts-
   prüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Vor-
   aussetzungen für die sensorische Prüfung oder be-

   sondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten

   festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Ver-

   bindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Ab-
   satz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon un-
   ter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere
   geografische Gebiet typischen (regionaltypischen)
   Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.
      (7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes
   zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage“,
   „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassen-
   lagenwein“ verwendet werden dürfen, können die
   Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Be-

   dürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht
   entgegenstehen und regionaltypische Besonder-
   heiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung
   strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3
   Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen
   sich die betroffene geografische Einheit befindet,
   allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

   1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor-
      ten,

   2. des zulässigen Hektarertrages,
   3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
   4. des Restzuckergehalts.

   In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie
   darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich
   der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten
   Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die
   sensorische Prüfung oder besondere Aufzeich-
   nungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der
   Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Rege-
   lungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Num-
   mer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen
   werden.“

23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

                          „§ 24a
                      Besondere
         Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
      Der Name eines Landweingebietes darf auch für

   einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.“

24. In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Ab-
    satz 1 bis 4“ die Angabe „ , § 44 Absatz 6“ einge-
    fügt.
25. In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „b.A.“
    durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines“ er-
    setzt.

26. § 39 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mit-
      gliedern“ durch die Wörter „zehn Mitgliedern“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „In den Aufsichtsrat werden gewählt:
      1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat

         angehörenden Vertretern des Weinbaus aus
         ihrer Mitte,
      2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
         angehörenden Vertretern der Winzergenos-
         senschaften aus ihrer Mitte,

      3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat

         angehörenden Vertretern des Weinhandels

         aus ihrer Mitte und

      4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner
         Mitte.“
27. In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten“ durch
    die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten“ ersetzt.
28. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „teil-
      weise gegorenen Traubenmost“ ein Komma
      und das Wort „Jungwein“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Le-
      bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für
      Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2
      entsprechend.“
29. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

      1. § 49 Satz 1 oder
      2. § 49 Satz 2
      bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“
   b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Num-
      mer 2 gelten folgende Bußgeldvorschriften des
      Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
      entsprechend:
      1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,
      2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit
         er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und

      3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit
         er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.“
BGBl. 2012, Seite 2597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2597
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absat-
      zes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
      tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
      Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
      werden.“
30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14
    und 15 ersetzt:
     „(14) Soweit nach den Bestimmungen der Wein-
   verordnung und der Weinüberwachungsverordnung
   Mengen von Jungwein in Weinmengen umzurech-

                                  Das vorstehende Gesetz wird

           nen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen
           Regelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2
           und des § 33 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes
           100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.
             (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in
           der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung
           weiter anzuwenden.“

                                   Artikel 2
                                Inkrafttreten
        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
      Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 14. Dezember 2012
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2592. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b0681bd733428c76….