§ 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
Stand: 30.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/27#abs-1 (1) Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die in Satz 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch nicht verwendet oder verwertet werden, es sei denn, dass ihre Vorschriftswidrigkeit ausschließlich auf der Verletzung von Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen beruht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/27#abs-1a (1a) Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unterliegende Lebensmittel, soweit es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/27#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und schwerwiegende Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen, und dabei insbesondere die Voraussetzungen zu regeln und Vorschriften über die Verarbeitung, Verwendung, Verwertung, Bezeichnung, Aufmachung und das Inverkehrbringen sowie das Verfahren zu erlassen.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 27 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 07.07.2021 – 8 K 424/21.TR
- OVG Sachsen, 27.01.2022 – 3 A 1196/19Zitiert von 1
- BGH, 19.09.1967 – 1 StR 164/67
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2025 – 8 A 10706/24.OVG
- VG Neustadt an der Weinstraße, 19.03.2013 – 2 K 761/12.NWZitiert von 1
- VG Trier, 02.09.2003 – 2 K 471/03Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 14.09.2023 – 3 C 12/22 · Verkehrsverbot für WeinZitiert von 2
- BVerwG, 14.09.2023 – 3 C 11/22 · Verkehrsverbot für WeinZitiert von 6
- VG Trier, 03.05.2018 – 2 K 14789/17.TR
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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