Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 80b
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b#abs-1 (1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b#abs-2 (2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b#abs-3 (3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 417 Entscheidungen zu § 80b VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.11.2005 – 13 B 255/05
- OVG NRW, 15.11.2005 – 13 B 649/05
- OVG NRW, 15.11.2005 – 13 B 780/05Zitiert von 1
- BVerwG, 13.09.2011 – 1 VR 1/11, 1 VR 1/11 (1 C 7/11)Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des BundesverwaltungsgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 13.09.2011 – 1 VR 1.11Zitiert von 12
- BVerwG, 19.06.2007 – 4 VR 2.07Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2026 – OVG 11 S 34/26Fortbestehen der angeordneten aufschiebenden Wirkung bei Neufassung der Zwangsgeldandrohung im Widerspruchsbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 10.06.2026 – 10 L 1155/26
- VG Bremen, 09.04.2026 – 3 V 672/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80b VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 80b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 80b geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 80b eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.