Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 80b

Stand: 21.03.2023

Bund3 Fassungen399 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b#abs-1 (1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b#abs-2 (2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b#abs-3 (3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

§ 80a § 80c