Art 60
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 821/21Zitiert von 11
- BGH, 13.11.2003 – III ZR 368/02Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 829/23Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 – 3 S 846/21Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/60#abs-1 (1) Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/60#abs-2 (2) Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.