Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 80b
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 80b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71)
BGBl. 2023 I Nr. 71
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 80b geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 80b aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.