Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 80c
Stand: 21.03.2023
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 – 3 S 1728/21Zitiert von 5
- BVerwG, 01.10.2025 – 11 VR 12.25, 11 VR 12.25 (11 A 16.25)Erfolgloser Eilantrag gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWGZitiert von 5
- BVerwG, 16.10.2025 – 11 VR 13.25, 11 VR 13.25 (11 A 18.25)Zitiert von 1
- OVG Saarland, 04.09.2023 – 2 B 70/23Zitiert von 7
- BVerwG, 26.04.2023 – 4 VR 6/22Eilrechtsschutz gegen eine Höchstspannungsfreileitung (hier: Abwägungsfehler)Zitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 10.04.2025 – 12 MS 14/25Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.06.2026 – 9 VR 6.26, 9 VR 6.26 (9 A 21.26)Vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des planfestgestellten Standorts eines LeitungsmastsZitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2026 – 22 B 64/26.AK
- OVG NRW, 26.03.2026 – 7 B 775/25.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80c VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80c#abs-1 (1) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 gelten für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 und 80a) ergänzend die Absätze 2 bis 4. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80c#abs-2 (2) Das Gericht kann einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann insbesondere sein
Das Gericht soll eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel behoben worden ist, gilt § 80 Absatz 7 entsprechend. Satz 1 gilt grundsätzlich nicht für Verfahrensfehler gemäß § 4 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80c#abs-3 (3) Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, soll es die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile zu verhindern. Es kann die beschränkte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80c#abs-4 (4) Das Gericht hat im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.