Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 21 Anfechtung der Wahl
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-1 (1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden und der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine Anfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergebnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-2 (2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststellenleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/21#abs-3 (3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsgericht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 21 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 – 5 K 127.13Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 18.06.2007 – 9 E 651/07
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 – OVG 4 L 1/20Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 23.03.2009 – 9 K 3887/08.F
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2021 – 5 K 314/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2023 – OVG 4 N 32/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2025 – 4 S 36/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2019 – 5 K 93.19Zitiert von 7
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2019 – 5 K 89.19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.