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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 71

BGBl. 2023 I Nr. 71 · 12.179 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2023                        Ausgegeben zu Bonn am 20. März 2023                                      Nr. 71

                                      Gesetz
             zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren
                              im Infrastrukturbereich

                                               Vom 14. März 2023


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                  Artikel 1

                            Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner
   Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
   1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
   § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) In Verfahren nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 kann der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern
   entscheiden, wenn
   1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
   2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
   § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
3. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden nach dem Wort „Metern“ die Wörter „sowie Anlagen von
   Windenergie auf See im Küstenmeer“ eingefügt.
4. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „über sämtliche Streitigkeiten, die
      Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten
      betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,“ ersetzt.
   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
      „7. über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.“
5. In § 80b Absatz 3 wird die Angabe „§ 80a“ durch die Wörter „die §§ 80a und 80c“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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6. Nach § 80b wird folgender § 80c eingefügt:
                                                        „§ 80c
      (1) In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 gelten für die
   Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§§ 80 und 80a) ergänzend die Absätze 2 bis
   4. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und
   von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
   Planfeststellungsverfahren für Braunkohletagebaue.
      (2) Das Gericht kann einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes außer Acht lassen, wenn
   offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann insbesondere sein
   1. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder
   2. ein Mangel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung.
   Das Gericht soll eine Frist zur Behebung des Mangels setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel
   behoben worden ist, gilt § 80 Absatz 7 entsprechend. Satz 1 gilt grundsätzlich nicht für Verfahrensfehler
   gemäß § 4 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.
     (3) Entscheidet das Gericht im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung, soll es die Anordnung oder
   Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel auf diejenigen Maßnahmen des angefochtenen
   Verwaltungsaktes beschränken, bei denen dies erforderlich ist, um anderenfalls drohende irreversible Nachteile
   zu verhindern. Es kann die beschränkte Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von
   der Leistung einer Sicherheit durch den Begünstigten des angefochtenen Verwaltungsaktes abhängig machen.
     (4) Das Gericht hat im Rahmen einer Vollzugsfolgenabwägung die Bedeutung von Vorhaben besonders zu
   berücksichtigen, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im überragenden öffentlichen Interesse liegen.“
7. Dem § 87b wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und
   § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2
   gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der
   Beteiligte
   1. die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
   2. über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
   Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
8. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:
                                                        „§ 87c
     (1) Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 sollen vorrangig und
   beschleunigt durchgeführt werden. Dies gilt auch
   1. für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, wenn sie Bauleitpläne mit Darstellungen oder Festsetzungen
      von Flächen für die in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b oder 5 genannten Vorhaben zum Gegenstand
      haben und
   2. für Verfahren nach § 47 Absatz 1 Nummer 2, wenn sie Raumordnungspläne mit Festlegungen von Gebieten
      zur Nutzung von Windenergie zum Gegenstand haben.
   Besonders zu priorisieren sind Verfahren über Vorhaben, wenn ein Bundesgesetz feststellt, dass diese im
   überragenden öffentlichen Interesse liegen. Von Satz 1 ausgenommen sind in § 48 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 6 das Anlegen von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem
   Bauschutzbereich sowie in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Planfeststellungsverfahren für
   Braunkohletagebaue.
     (2) In den in Absatz 1 genannten Verfahren soll der Vorsitzende oder der Berichterstatter in geeigneten
   Fällen die Beteiligten zu einem frühen ersten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur
   gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden. Kommt es in diesem Termin nicht zu einer gütlichen Beilegung
   des Rechtsstreits, erörtert der Vorsitzende oder der Berichterstatter mit den Beteiligten den weiteren Ablauf des
   Verfahrens und die mögliche Terminierung der mündlichen Verhandlung.“
9. Nach § 99 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Führen Behörden die Akten elektronisch, sind diese als digital durchsuchbare Dokumente vorzulegen, soweit
   dies technisch möglich ist.“
10. In § 102a Absatz 4 werden nach der Angabe „Nummer 1“ die Wörter „und § 87c Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
11. Dem § 154 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem
   obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.“
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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12. § 188b wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 188b
      Für Angelegenheiten des Planungsrechts sollen besondere Kammern oder Senate gebildet werden
   (Planungskammern, Planungssenate). Ihnen können insbesondere auch Sachgebiete zugewiesen werden,
   die mit den Angelegenheiten des Planungsrechts im Zusammenhang stehen.“


                                                   Artikel 2

                           Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
   Dem § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I
S. 3290), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird
folgender Satz angefügt:
„Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines
Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab
Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.“


                                                   Artikel 3

                              Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 43e Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner
  Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf
  dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt.
  Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit
  geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach
  Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in
  dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.“
2. Dem § 43f wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) § 43e ist entsprechend anzuwenden.“
3. Dem § 44c Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
  „Im Übrigen ist § 43e Absatz 3 entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 4

           Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
   Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre ist § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
  anzuwenden. Für Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre ist § 43e des
  Energiewirtschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung
  der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten.“
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 5

                            Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  In § 218 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 99
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                     Artikel 6

                                                  Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 9, 12 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
  (3) Die Artikel 2 bis 4 gelten für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 14. März 2023

                                          Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                            Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                             Marco Buschmann

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                Robert Habeck

                                            Der Bundesminister
                                       f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                               Vo l k e r W i s s i n g




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 71. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 61400e9a59c573a3….