Rechtsprechung / VG Köln / 10. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 10.06.2026 – 10 L 1155/26
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0610.10L1155.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die Anträge des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2026 hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 4 anzuordnen bzw. wiederherzustellen und
die Vollstreckung des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen,
haben keinen Erfolg.
Die Anträge zielen darauf ab, die in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2026 erlassene, mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene erneute Anordnung an den Antragsteller, für den regelmäßigen Schulbesuch seiner Tochter L. Sorge zu tragen, ebenso in ihrer Vollziehung auszusetzen wie die in Ziffer 2 dieses Bescheids enthaltene Zwangsgeldfestsetzung und die in Ziffer 4 dieses Bescheids erfolgte Zwangsgeldandrohung, die als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bereits kraft Gesetzes, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), sofort vollziehbar sind.
Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im zeitlichen Rahmen des § 80b VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt das Interesse des Antragstellers, von dem Sofortvollzug verschont zu werden. Denn der Bescheid erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Schulbesuchsaufforderung in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2026 sind § 41 Abs. 1 und Abs. 5 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Erfüllen die Eltern diese Verpflichtung nicht, können sie nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hinsichtlich der angefochtenen Ordnungsverfügung vor. Die dreizehnjährige Tochter L. des Antragstellers ist schulpflichtig und zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Die Schulpflicht ergibt sich aus § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 1 SchulG NRW. Danach besteht für jedes Kind in Nordrhein-Westfalen die Verpflichtung, für die Dauer von zehn Schuljahren regelmäßig eine Schule zu besuchen. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist jedes schulpflichtige Kind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Diesen Verpflichtungen kommt L. nicht nach. Seit September 2025 hat sie nicht mehr am Schulunterricht der K.-Realschule in M., deren Schülerin sie ist, teilgenommen. Mit einer Heimbeschulung erfüllt L. ihre Schulpflicht nicht.
Der Schulpflichtverletzung steht keine Befreiung oder Beurlaubung aus wichtigem Grund nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW entgegen. Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Schulpflicht nach § 40 SchulG NRW liegen ersichtlich nicht vor.
Es besteht auch kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass L. aus gesundheitlichen Gründen gehindert wäre, die Schule zu besuchen. Der Antragsteller hat seine Tochter am 4. September 2025 als erkältet und am 5. September 2025 als weiter erkrankt entschuldigt. Am 8. September 2025 hat er erklärt, L. gehe es aufgrund des Schulwechsels psychisch nicht gut. Eine psychische Erkrankung seiner Tochter hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Der mit bestandskräftigen Bescheiden vom 27. Oktober 2025 und 13. März 2026 festgesetzten Verpflichtung, bei Schulversäumnissen aus gesundheitlichen Gründen der Schule innerhalb von drei Arbeitstagen ein ärztliches Attest vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. Ein belastbarer Hinweis darauf, dass L. krankheitsbedingt schulunfähig sein könnte und eine, wie der Antragsteller vorträgt, durch Traumatisierung bedingte Unfähigkeit bzw. Weigerung vorläge, die Schule aufzusuchen, ist danach nicht erkennbar. Dass der Antragsteller vorträgt, eine Wiederaufnahme an dem bis zum Sommer 2025 besuchten Gymnasium werde den Absentismus seiner Tochter sofort beenden, steht der Annahme eines Fernbleibens seiner Tochter aus Krankheitsgründen zusätzlich entgegen. Das Vorbringen weist darauf hin, dass der Antragsteller seine Tochter vom Schulbesuch fernhält, weil er ihren Übergang vom Gymnasium in die Realschule nach Abschluss der Erprobungsstufe ablehnt.
Soweit der Antragsteller die Situation an der K.-Realschule beanstandet, berührt dies die Schulpflicht seiner Tochter nicht. Zudem hat die Schule erste Maßnahmen unternommen, um den angesprochenen Problemen zu begegnen.
Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Anordnung genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der Durchsetzung der Schulpflicht geeignet, erforderlich und angemessen; ein weiteres Fernbleiben von der Schule würde L.s persönliche und schulische Entwicklung nachhaltig gefährden.
Aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW ergibt sich, dass Eltern umfassend dafür verantwortlich sind, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Insoweit nimmt die Kammer auf ihre Ausführungen in dem Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 L 257/26 - Bezug, mit dem sie den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2026 abgelehnt hat.
Muss der Antragsteller danach hinnehmen, dass der Staat im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes als Bildungs- und Erziehungsträger an seine Stelle tritt, hat der Antragsgegner keinen Anlass, von der Durchsetzung der Schulpflicht in dem Einzelfall des Antragstellers etwa deshalb Abstand zu nehmen, weil es weitere Fälle von Schulabsentismus gibt.
Die mit Zwangsmitteln versehene Schulbesuchsaufforderung verlangt von dem Antragsteller auch keine unmögliche Handlung. Sie richtet sich im Interesse des Kindeswohls an den Antragsteller, um ihn in seiner elterlichen Verantwortung dazu anzuhalten, seiner Tochter das Recht auf schulische Bildung zu ermöglichen. Die Behauptung des Antragstellers, er könne den Schulbesuch nicht erzwingen, da seine Tochter den Schulbesuch autonom verweigere, ändert daran nichts. Dass das Fernbleiben von der Schule auf einer verweigernden Haltung seiner Tochter beruht, ist schon nicht glaubhaft, da der Antragsteller sich nach eigenem Vorbringen in der Lage sieht, für einen Schulbesuch an der von ihm gewünschten Schule zu sorgen. Unabhängig davon gilt auch der Kindeswille nicht absolut, sondern wird durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2024 - 19 B 666/24 -, mit weiteren Nachweisen, abrufbar unter www.nrwe.de.
Die öffentlich-rechtliche Elternpflicht nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW besteht auch dann, wenn das Kind kein Interesse an seiner Ausbildung in einer Schule hat. Im Rahmen ihres Sorgerechts dürfen Eltern den Willen ihres schulpflichtigen Kindes nur insoweit berücksichtigen, als er dem Kindeswohl entspricht. Das ist bei dem Wunsch eines Kindes, nicht zur Schule zur gehen, nicht der Fall,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. März 2024 - 10 L 2446/23 -, mit weiteren Nachweisen.
Dass der Antragsteller der erzieherischen Einwirkung, zu der er gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verpflichtet ist, bislang nachgekommen wäre, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Er hat nicht dargetan, dass er aktiv mit angemessener Bestimmtheit versucht hat und weiterhin versucht, einen regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen und entsprechend erzieherisch auf seine Tochter einzuwirken.
Die in Ziffer 3 des Bescheids enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schulbesuchsaufforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass ein weiteres Fernbleiben von der Schule L.s persönliche und schulische Entwicklung gerade auch mit Rücksicht auf die Dauer der bisherigen Absenz nachhaltig gefährden würde.
Die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.500,00 Euro in Ziffer 2 des Bescheids vom 6. Mai 2026 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 1 und 2, §§ 60, 63, 64 des Vollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) beachtet. Die mit der Anordnung sofortiger Vollziehung versehene Schulbesuchsaufforderung ist vollstreckbar. Das Vollstreckungsmittel des Zwangsgeldes ist in der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2026 ordnungsgemäß angedroht worden. Nach § 64 VwVG NRW setzt die Behörde das angedrohte Zwangsgeld fest, wenn der Pflichtige die Verpflichtung nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Antragsteller nach wie vor nicht sichergestellt und den Nachweis geführt hat, dass seine Tochter am Unterricht teilnimmt. Das festgesetzte Zwangsgeld überschreitet nicht den gesetzlichen Rahmen in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Auch hat der Antragsgegner dem Antragsteller entsprechend § 60 Abs. 2 VwVG NRW eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes gesetzt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist verhältnismäßig. Insbesondere ist es geeignet und erforderlich, den Antragsteller zu der Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten, für den Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen. Mildere Mittel sind angesichts der bisher erfolglos gebliebenen Aufforderungen, für einen regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen, nicht ersichtlich. Die angestrebte Beugewirkung rechtfertigt die festgesetzte Zwangsgeldhöhe.
Die weitere Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 6. Mai 2026 für den Fall, dass der Antragsteller nicht dafür Sorge trägt, dass L. die Schule besucht, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die Vollzugsbehörde darf ein Zwangsgeld wiederholt anwenden, wenn der Zweck zuvor nicht erreicht worden ist (§ 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Sie darf auch die Höhe des Zwangsgeldes erhöhen, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Dies erscheint gegenwärtig verhältnismäßig, da sich andere Zwangsmittel, etwa die zwangsweise Zuführung, gravierender für den Antragsteller und seine Tochter auswirken würden. Die weitere Frist, die der Antragsgegner zum Nachweis der Unterrichtsteilnahme gesetzt hat, ist angemessen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Die angedrohte Zwangsgeldhöhe entspricht der Bedeutung des verfolgten Ziels, die Schulpflicht durchzusetzen. Sie rechtfertigt sich durch die angestrebte Beugewirkung gegenüber dem Antragsteller, dessen Tochter der Schulpflicht bereits seit neun Monaten nicht nachkommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Für die in Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2026 enthaltene Grundverfügung der Schulbesuchsaufforderung wird in der Hauptsache ein Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt, der hier wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert wird (2.500 Euro). Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 2 wird im Hauptsacheverfahren zu einem Vierteil des festgesetzten Betrags berücksichtigt, im Eilverfahren beträgt der Wert ein Achtel des Streitwerts, (312,50 Euro), vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Nr. 1.7.1 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.5. Satz 1, 2. Halbsatz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (StrWKat). Die daneben erfolgte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht, vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 StrWKat.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.