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Artikel 14 · BT-Drs. 19/27654 · S. 126

Zu Artikel 14 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Artikel 14 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu Nummer 1 (§ 80b)
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag, die
aufschiebende Wirkung fortdauern zu lassen, in allen Fällen beim „Rechtsmittelgericht“ liegt. Mit „Rechtsmittel-
gericht“ ist das zuständige Gericht gemeint, bei dem das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache anhängig ist.
Dieser Terminus wird auch vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf § 80b Absatz 2 VwGO verwendet
(BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 3 VR 1/17, Rn. 13, zitiert nach juris). Zuständiges „Rechtsmittel-
gericht“ kann das Oberverwaltungsgericht, aber auch das Bundesverwaltungsgericht sein. Denn nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 80b Absatz 2 VwGO berichtigend dahin auszulegen, dass nicht
das Oberverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht für die Entscheidung
nach dieser Vorschrift zuständig ist, wenn "den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 134
VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz die Sprungrevision zusteht, durch Bundesgesetz die Berufung
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 127 –                        Drucksache 19/27654


ausgeschlossen und gemäß § 135 VwGO nur die Revision zulässig ist oder gemäß § 48 VwGO das Oberverwal-
tungsgericht bereits im ersten Rechtszug entschieden hat" (BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2007 – 4 VR 2/07,
Rn. 11, zitiert nach juris). Gleiches gilt, wenn "das Oberverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht zwar im Be-
rufungsverfahren zuständig war, das Verfahren in der Hauptsache aber nach Ergehen der Berufungsentscheidung
als Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist" (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 – 1
VR

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.006 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/27654, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 524.531–526.537 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 98e9d7d8a05860cc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP