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Artikel 1 · BT-Drs. 13/3993 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung der Verwaltungsgerichts-

Zu Artikel 1 (Änderung der Verwaltungsgerichts-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 23 VwGO)
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in der derzeitigen Fas-
sung dürfen nur Apotheker, die keine Gehilfen
haben, die Berufung zum ehrenamtlichen Richter
ablehnen. Der Begriff „Gehilfe" umfaßt alle vom
Apotheker in seinem Bet rieb Beschäftigten.
Nach dem Wortlaut kann „Gehilfe" alles pharma-
zeutische oder nichtpharmazeutische Personal (z. B.
Apothekenhelferin) einer Apotheke sein. Dies trägt
den Gegebenheiten des Gesetzes über das Apothe-
kenwesen - ApoG in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungs-
gesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), und der
Apothekenbetriebsordnung - (ApBetrO) vom 9. Fe-
bruar 1987 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch
Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 22 a
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBl. II S. 889, 1083), nicht ausreichend Rechnung.
Die Möglichkeiten, den Apothekenleiter - und sei es
auch nur vorübergehend - zu vertreten, bestehen
nicht uneingeschränkt. § 7 ApoG und § 2 Abs. 2
ApBetrO schreiben aus Gründen der Arzneimittelsi-
cherheit vor, daß der Apothekenleiter die Apotheke
persönlich zu leiten und die Tätigkeiten des Apothe-
kenpersonals zu überwachen hat. Diese Verpflich-
tung hat grundlegende Bedeutung. Es muß also
jederzeit gewährleistet sein, daß die Apotheke unter
der Leitung eines Apothekers steht.
Um diesen Erfordernissen zu genügen, sind nach
derzeitiger Regelung Apotheker, die in ihrer Apo-
theke keine weiteren Apotheker angestellt haben,
gehalten, sich für die Zeit der Ausübung einer ehren-
amtlichen Richtertätigkeit um eine geeignete Vertre-
tun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.152 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/3993, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.190–52.342 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 5126a382ba87cfd5….

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