Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 56 Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/56#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege muss über Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen. Das Angebot kann der Zugangsberechtigte grundsätzlich nur innerhalb von einem Arbeitstag annehmen. Ist die Bearbeitung besonders aufwändig, kann der Betreiber der Schienenwege von der Frist nach Satz 1 abweichen. Diese Fälle und die abweichend von Satz 1 geltenden Fristen muss er in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach § 19 veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/56#abs-2 (2) Ein Betreiber der Schienenwege muss Informationen über verfügbare Kapazitätsreserven allen Zugangsberechtigten, die diese Kapazität in Anspruch nehmen können, zur Verfügung stellen, auch durch Einstellung auf seine Internetseite. Die Adresse der Internetseite ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Betreiber der Schienenwege kann die Erstattung seiner Aufwendungen für die Auskunft verlangen. Diese kann bei einem Vertragsschluss verrechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/56#abs-3 (3) Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können. Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird, sind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten. Dies gilt auch für Fälle des § 55. In diese Prüfung sind mindestens die Anträge einzubeziehen, die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 56 ERegG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.02.2021 – 13 B 343/20Zitiert von 16
- VG Köln, 17.05.2022 – 18 K 259/22Zitiert von 8
- VG Köln, 25.06.2021 – 18 L 362/21Zitiert von 9
- VG Köln, 09.03.2020 – 18 L 167/20Zitiert von 5
- VG Köln, 08.06.2022 – 18 L 2262/21Zitiert von 2
- VG Köln, 17.05.2022 – 18 K 5867/21Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.12.2025 – 18 K 2812/21Zitiert von 1
- VG Köln, 20.12.2023 – 18 L 2127/23
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 3486/23Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 ERegG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.