Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-1 (1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen im Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorrangig berücksichtigt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-2 (2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-3 (3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeitsbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/17#abs-4 (4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffenen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere berufliche Entwicklung zu erörtern ist.