Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1626
BGBl. 1996 I S. 1626 · 23.812 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze
(6. VwGOÄndG)
Vom 1. November 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBI. 1 S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes
vorn 23. November 1994 (BGBI. 1S. 3486), wird wie folgt
geändert:
1. § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker
beschäftigen,".
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Den Antrag kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvor-
schrift oder deren Anwendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu
werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei
Jahren nach Bekanntmachung der Rechtsvor-
schrift stellen."
b) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 6 und 8 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
3. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Satz 1 gilt" die Wörter „auch für Streitigkeiten
über Genehmigungen, die anstelle einer Planfest-
stellung erteilt werden, sowie" eingefügt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
4. In § 49 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 7," ge-
strichen.
5. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter,,§ 5 Abs. 3" durch
die Wörter,,§ 5 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2, die Wörter „in den Fällen
der Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter „im
Falle des Absatzes 1" ersetzt.
6. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte,
soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechts-
anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Das gilt auch für die Einlegung der Revision sowie
der Beschwerde gegen deren Nichtzulassung und
der Beschwerde in Fällen des § 99 Abs. 2 dieses
Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes und für den Antrag
auf Zulassung der Berufung sowie für den Antrag
auf Zulassung der Beschwerde. Juristische Per-
sonen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen
im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegen-
heiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwer-
behindertenrechts sowie der damit in Zusammen-
hang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilfe-
rechts sind vor dem Oberverwaltungsgericht als
Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Ange-
stellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und
Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung
oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind.
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Ober-
verwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte
auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zuge-
lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der
damit in Zusammenhang stehenden Sozialange-
legenheiten sowie in Personalvertretungsangele-
genheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht
als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und
Angestellte von Gewerkschaften zugelassen,
sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertre-
tung befugt sind."
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
,,und dem Oberverwaltungsgericht" gestrichen.
7. In§ 67a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch
das Wort „zwanzig" ersetzt.
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für beson-
dere Fälle" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. der Abhilfebescheid oder der W:iderspruchs-
bescheid erstmalig eine Beschwer enthält."
9. § 71 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 71
Anhörung
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwal-
tungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit
einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Er-
laß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbe-
scheids gehört werden."

10. § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist,
der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1
die Widerspruchsbehörde. 11
11. § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. der Abhilfebescheid . oder Widerspruchsbe-
scheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer ent-
hält."
12. § 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Num-
mer 3 wie folgt gefaßt:
,,3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Lan-
desrecht durch Landesgesetz vorgeschriebe-
nen Fällen, insbesondere für Widersprüche
und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte,
die Investitionen oder die Schaffung von
Arbeitsplätzen betreffen, 11 •
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Länder können auch bestimmen, daß Rechts-
behelfe keine aufschiebende Wirkung haben, so-
weit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der
Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach
Bundesrecht getroffen werden."
13. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:
,,§80b
(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfecht-
barkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten
Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach
Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen
die abweisende Entscheidung gegebenen Rechts-
mittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die
Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung
durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet
worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Voll-
ziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.
(2) Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.
(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und § 80a gelten ent-
sprechend."
14. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Gerichtsbescheids
1. Zulassung der Berufung oder mündliche Verhand-
lung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen
Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung
statt,
2. Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden
ist,
3. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder münd-
liche Verhandlung beantragen, wenn die Revision
nicht zugelassen worden ist; wird von beiden
Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet münd-
liche Verhandlung statt,
4. mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein
Rechtsmittel nicht gegeben ist. 11
15. In § 87 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende der
Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 7 angefügt:
,, 7. der Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zur Hei-
lung von Verfahrens- und Formfehlern binnen
einer Frist von höchstens drei Monaten geben,
wenn das nach seiner freien Überzeugung die Er-
ledigung des Rechtsstreits nicht verzögert."
16. § 92 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3
ersetzt:
,,(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der
Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts
länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung
auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden
Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch
Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen
gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als
zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren
durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem
Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme
aus. Der Beschluß ist unanfechtbar."
17. § 93a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig" durch
das Wort „zwanzig" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits
im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann
das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach
seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis
neuer entscheidungserheblicher Tatsachen bei-
tragen und die Erledigung des Rechtsstreits ver-
zögern würde. Die Ablehnung kann in der Ent-
scheidung nach Satz 1 erfolgen. 11
18. An § 94 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen,
soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration
sachdienlich ist. 11
19. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwä-
gungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen."
20. § 124 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile
nach § 11 O und gegen Zwischenurteile nach den
§§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu,
wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelas-
sen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur-
teils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsge-
richts, des gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesver-
fassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-
chung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung be-
ruhen kann."
21. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
,,§ 124a
(1) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen.
Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.
Er muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem
Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung
zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags
hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(2) Über den Antrag entscheidet das Oberverwal-
tungsgericht durch Beschluß. Das Oberverwaltungs-
gericht kann von einer Begründung absehen, wenn
dem Antrag stattgegeben wird oder wenn er ein-
stimmig abgelehnt wird. Mit der Ablehnung des
Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Ober-
verwaltungsgericht die Berufung zu, wird das An-
tragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(3) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der
Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begrün-
dungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die
Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der
Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig."
22. § 126 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn
der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforde-
rung des Gerichts länger als drei Monate nicht
betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der
Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich
aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechts-
folgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch
Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenom-
men gilt."
b) Absatz 2 wird Absatz 3.
23. § 130a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung
durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig
für begründet oder einstimmig für unbegründet hält
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
hält."
24. § 130b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 130b
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil
über die Berufung auf den Tatbestand der angefoch-
tenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich
die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem
Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Dar-
stellung der Entscheidungsgründe kann es absehen,
soweit es die Berufung aus den Gründen der an-
gefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück-
weist.'~
25. § 131 wird aufgehoben.
26. In§ 132 werden nach der Angabe"(§ 49 Nr. 1)" die
Wörter „und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5
Satz 1" eingefügt.
27. In § 134 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "der Be-
rufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Berufung" durch die Wörter
,,der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung"
ersetzt.
28. § 136 wird aufgehoben.
29. § 145 wird aufgehoben.
30. § 146 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Ansprüchen"
die Wörter „und über die Ablehnung von Gerichts-
personen" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Berufung oder"
gestrichen und die Wörter „zweihundert Deutsche
Mark" durch die Wörter „vierhundert Deutsche
Mark" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a)
und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie
gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozeß-
kostenhilfe steht den Beteiligten die Beschwerde
nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in
entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2
zugelassen worden ist."
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 angefügt:
,,(5) Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht zu
stellen. Er muß den angegriffenen Beschluß be-
zeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-
gen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.
(6) Über den Antrag, den das Verwaltungsge-
richt unverzüglich vorlegt, entscheidet das Ober-

verwaltungsgericht durch Beschluß. § 124a Abs. 2
Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden; § 148
Abs. 1 findet keine Anwendung."
31. In§ 152 Abs. 1 werden die Wörter „des§ 47 Abs. 7,"
gestrichen.
32. § 187 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur
Beschränkung von Rechtsmitteln
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Das Gesetz zur Beschränkung von Rechtsmitteln in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. April 1993 (BGBI. 1
S. 466, 487} wird wie folgt gefaßt:
,,Bis zum 31. Dezember 2002 gilt in den Ländern Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-
halt und Thüringen die folgende Sonderregelung:
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen
den an einen anderen gerichteten begünstigten Verwal-
tungsakt haben keine aufschiebende Wirkung in Verfahren,
die betreffen
1. die Errichtung, den Abbruch, die Änderung und die
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen im Sinne
der Bauordnungen der Länder,
2. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von An-
lagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, soweit sie nicht von § 48 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt
sind,
3. die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des
§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
4. die Benutzung von Gewässern im Sinne der §§ 1, 3
des Wasserhaushaltsgesetzes,
5. Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit sie
nicht von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung erfaßt sind,
6. Genehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
7. Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Än-
derung von Straßen, soweit sie nicht von§ 1 des Ver-
kehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes erfaßt
sind,
8. Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des
Bundesberggesetzes,
9. die Errichtung von Freileitungen und die Änderung
ihrer Linienführung, soweit sie nicht von§ 48 Abs. 1
Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung erfaßt sind,
10. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung und die
Stillegung von Energieanlagen im Sinne der §§ 2 ff.
des Energiewirtschaftsgesetzes,
11. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung über-
wachungsbedürftiger Anlagen im Sinne der §§ 1a, 2
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes;
dies gilt für Streitigkeiten über sämtliche für das jeweilige
Vorhaben erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse
und sonstige behördliche Entscheidungen, auch soweit
sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit dem Vorhaben
in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
stehen."
Artikel3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 78 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBI. I S. 1361),
das zuletzt durch das Gesetz vom 28. März 1996 (BGBI. 1
S. 550) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel4
Änderung des Flurbereinigungsgesetzes
Dem § 140 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. August
1994 (BGBI. 1S. 2187) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
,,§ 67 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
findet keine Anwendung."
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwer-
tung und Beseitigung von Abfällen vom 27. September
1994 (BGBI. 1S. 2705) wird gestrichen.
Artikel6
Änderung des
Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
Das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBI. 1
S. 622) wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl „1998" durch
die Jahreszahl „2003" ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
.,§ 10 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 2002."
Artikel7
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 37a des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1S. 183) mit
den Anlagen 1 bis 8 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. März 1992 (BGBI. 1S. 545), das zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1783) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikels
Änderung des Wohngeldsondergesetzes
§ 20 des Wohngeldsondergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2406), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1809) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

Artikel9
Änderung des Gerichtskostengesetzes
§ 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975
(BGBI. 1S. 3047), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset-
zes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. rs. 3210) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:
„Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht ergeht
oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozeß-
gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch
Beschluß fest, sobald eine Entscheidung über den ge-
samten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren
anderweitig erledigt; in Verfahren vor den Gerichten der
Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteilig-
ter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder
das Gericht sie für angemessen erachtet."
Artikel 10
Überleitungsvorschriften
(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach
dem bisherigen Recht, wenn vor dem 1. Januar 1997
1. die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende
Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2. in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Ge-
schäftsstelle zum Zwecke der Zustellung die anzufech-
tende Entscheidung an die Parteien herausgegeben
hat.
(2) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit des
Gerichts für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf
gegen einen Verwaltungsakt und die Zulässigkeit eines
Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt sowie die
Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche
Entscheidung nach den bisher geltenden Vorschriften,
wenn vor dem 1. Januar 1997 der Verwaltungsakt be-
kanntgegeben oder die gerichtliche Entscheidung verkün-
det oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung
zugestellt worden ist.
(3) In Verfahren über Klagen, die vor dem 1. Januar 1997
erhoben worden sind oder für die eine Klagefrist vor die-
sem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechts-
mittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem
1. Januar 1997 verkündet oder von Amts wegen an Stelle
einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die
Prozeßvertretung der Beteiligten die bisherigen Vorschrif-
ten.
(4) Für Rechtsvorschriften im Sinne des§ 47 der Verwal-
tungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 1997 be-
kanntgemacht sind, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu laufen, sofern nicht nach anderen Gesetzen
die Frist zur Stellung des Antrags nach§ 47 der Verwal-
tungsgerichtsordnung bereits abgelaufen ist.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. November 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1626. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fb8b8b63f9b9cf66….