Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 19 Auskünfte des Anbieters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt kann von einem Emittenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen, um
Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber einem mit dem Emittenten oder dem Anbieter verbundenen Unternehmen sowie im Fall des § 2a gegenüber der Internet-Dienstleistungsplattform. In dem Verlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zu belehren, die Auskunft zu verweigern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2570)
BGBl. 2021 I S. 2570
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2018 I S. 1102
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2017 I S. 2446
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 und 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.