Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-1 (1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-2 (2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür vor, dass
so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-3 (3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-4 (4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26b VermAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Hessen, 17.03.2025 – 6 B 861/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 04.10.2021 – 6 B 1553/21
- VGH Hessen, 17.03.2021 – 6 B 84/21Zitiert von 1
- VGH Hessen, 19.12.2024 – 6 B 1811/24Zitiert von 2
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 26b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114)
BGBl. I S. 1114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.