Gesetze / Vermögensanlagengesetz
VermAnlG§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-1 (1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare Maßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-2 (2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte dafür vor, dass
so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-3 (3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermAnlG/26b#abs-4 (4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 26b VermAnlG →
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