Gesetze / Vermögensanlagengesetz

VermAnlG

§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Stand: 10.06.2019

Bund

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

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