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Artikel 10 · BT-Drs. 18/7482 · S. 78

Zu Artikel 10 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Vermögensanlagengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass auch Direktinvestments in Sachgüter (z. B. Beteiligungen an dem
Erwerb einzelner Container), bei welchen der Rückerwerb der Anlage von dem Willen des Anbieters oder eines
Dritten abhängt, von dem Tatbestand erfasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Die Regelung stellt klar, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Absatz 2 sowie die jeweiligen, darauf beru-
henden Ermittlungsmaßnahmen nach § 19 des Gesetzes nicht von der Ausnahmetatbeständen des Vermögensan-
lagengesetzes erfasst sind.
Zu Nummer 3 (§ 19)
Die Auskunftsrechte der Bundesanstalt erstrecken sich nunmehr auch auf die Produktintervention gem. § 18 Ab-
satz 2 VermAnlG.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 287.934–288.679 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP