§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/95b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 95b umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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28.11.2018 Ausfertigung
§ 95b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2018 I S. 2014
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 95b aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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